Beide von der zweiten Instanz zugelassenen Rechtsmittel sind nicht zulässig.
Die klagende Partei stützt ihren Unterlassungsanspruch inhaltlich auf § 1330 ABGB. Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinns verursacht wurde, ist er nach § 1330 Abs 1 ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß § 1330 Abs 2 erster Satz ABGB gilt dies auch dann, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte.Die klagende Partei stützt ihren Unterlassungsanspruch inhaltlich auf Paragraph 1330, ABGB. Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinns verursacht wurde, ist er nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, erster Satz ABGB gilt dies auch dann, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte.
Beides sind Fälle deliktischer Haftung: § 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre der Person, Abs 2 auch deren wirtschaftlichen Ruf (SZ 68/97; 6 Ob 37/98d = MR 1998, 328 uva, zuletzt 6 Ob 119/99i). Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB sind nach stRspr (SZ 68/97 mwN uva) Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt. Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen (SZ 68/97 mwN uva). Sie werden von § 1330 Abs 2 ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigung gegen § 1330 Abs 1 ABGB verstoßen. Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich, sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier den angestellten Apothekern - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Der Täter muß stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (SZ 68/97 uva). Auch wertende Äußerungen können nach stRspr unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen, wenn sie als sogenannte "konkludente" Tatsachenbehauptungen auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefaßt werden. An diesen Grundsätzen der Rspr hat sich die Rekursentscheidung orientiert.Beides sind Fälle deliktischer Haftung: Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schützt die Ehre der Person, Absatz 2, auch deren wirtschaftlichen Ruf (SZ 68/97; 6 Ob 37/98d = MR 1998, 328 uva, zuletzt 6 Ob 119/99i). Tatsachen iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind nach stRspr (SZ 68/97 mwN uva) Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt. Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen (SZ 68/97 mwN uva). Sie werden von Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigung gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verstoßen. Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich, sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier den angestellten Apothekern - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Der Täter muß stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (SZ 68/97 uva). Auch wertende Äußerungen können nach stRspr unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fallen, wenn sie als sogenannte "konkludente" Tatsachenbehauptungen auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefaßt werden. An diesen Grundsätzen der Rspr hat sich die Rekursentscheidung orientiert.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung 6 Ob 18/94 = MR 1995, 177, der weitere Entscheidung folgten (6 Ob 2060/96 ua; vgl dazu auch Harrer in Schwimann2, § 1330 ABGB Rz 21 mwN), in einem Streit zwischen Vertretern zweier politischer Parteien im Zusammenhang mit aktuellen, gesellschaftspolitisch markanten Vorfällen die dort vom Beklagten abgegebene Erklärung, der Kläger sei der "politische Ziehvater des rechtsextremen Terrorismus", als Wertung beurteilt und ausgesprochen, sie sei allgemein, das heißt für den zu erwartenden und tatsächlich erreichbaren Empfängerkreis nahezu ausnahmslos als Äußerung im täglichen Widerstreit zweier konkurrierender politischer Parteien zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung, insbesondere der wahlberechtigten Bevölkerung aufzufassen. Ohne derartige Äußerungen sei in der heutigen Mediengesellschaft die Meinungsbildung unter den Wahlberechtigten nicht wirksam zu beeinflussen. Derartige Einflußnahmen erschienen aber für einen möglichst uneingeschränkten Gedanken-, Ideen- und Argumentationsaustausch in einem der Demokratie verpflichteten Staatswesen unerläßlich. In der mittelbaren Demokratie sei nicht nur die Rede- und Argumentationsfreiheit der Abgeordneten in ihrem Vertretungskörper, zu schützen, was auf Bundes- und Landesebene durch das Institut der Immunität erreicht werde, sondern auch die unbehinderte Gedanken-, Rede- und Argumentationsfreiheit insbesondere der Vertreter politischer Gruppen in der Kommunikation mit den Bürgern zu gewährleisten. Der politischen Äußerung sei im Rahmen des Rechts der freien Meinungsäußerung gemäß Art 10 MRK (und im angesprochenen Demokratieverständnis sogar außerhalb dieses Rahmens) ein überaus hoher Stellenwert beizumessen. Die durch Art 10 MRK verbriefte Freiheit stehe unter einem eingeschränkten Gesetzesvorbehalt und könne damit in ein Spannungsfeld zur gesetzlich anerkannten Sphäre der Persönlichkeit des Einzelnen geraten. Bei der in solchen Fällen für das Rechtswidrigkeitsurteil erforderlichen Interessenabwägung sei es vor allem geboten, die (politische) Bedeutung der die eigene Sicht und Haltung ausdrückenden Stellungnahme des Äußernden, insbesondere im Zusammenhang mit dem (politischen) Verhalten des von der Äußerung Betroffenen, die dem Anlaßfall und der Bedeutung des Aussageinhalts angepaßte Form und Ausdrucksweise sowie danach das Verständnis des mit der Äußerung angesprochenen und erreichbaren Empfängerkreises (in seiner maßgeblichen Mehrheit) für deren Erklärungswert zu erfassen.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung 6 Ob 18/94 = MR 1995, 177, der weitere Entscheidung folgten (6 Ob 2060/96 ua; vergleiche dazu auch Harrer in Schwimann2, Paragraph 1330, ABGB Rz 21 mwN), in einem Streit zwischen Vertretern zweier politischer Parteien im Zusammenhang mit aktuellen, gesellschaftspolitisch markanten Vorfällen die dort vom Beklagten abgegebene Erklärung, der Kläger sei der "politische Ziehvater des rechtsextremen Terrorismus", als Wertung beurteilt und ausgesprochen, sie sei allgemein, das heißt für den zu erwartenden und tatsächlich erreichbaren Empfängerkreis nahezu ausnahmslos als Äußerung im täglichen Widerstreit zweier konkurrierender politischer Parteien zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung, insbesondere der wahlberechtigten Bevölkerung aufzufassen. Ohne derartige Äußerungen sei in der heutigen Mediengesellschaft die Meinungsbildung unter den Wahlberechtigten nicht wirksam zu beeinflussen. Derartige Einflußnahmen erschienen aber für einen möglichst uneingeschränkten Gedanken-, Ideen- und Argumentationsaustausch in einem der Demokratie verpflichteten Staatswesen unerläßlich. In der mittelbaren Demokratie sei nicht nur die Rede- und Argumentationsfreiheit der Abgeordneten in ihrem Vertretungskörper, zu schützen, was auf Bundes- und Landesebene durch das Institut der Immunität erreicht werde, sondern auch die unbehinderte Gedanken-, Rede- und Argumentationsfreiheit insbesondere der Vertreter politischer Gruppen in der Kommunikation mit den Bürgern zu gewährleisten. Der politischen Äußerung sei im Rahmen des Rechts der freien Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, MRK (und im angesprochenen Demokratieverständnis sogar außerhalb dieses Rahmens) ein überaus hoher Stellenwert beizumessen. Die durch Artikel 10, MRK verbriefte Freiheit stehe unter einem eingeschränkten Gesetzesvorbehalt und könne damit in ein Spannungsfeld zur gesetzlich anerkannten Sphäre der Persönlichkeit des Einzelnen geraten. Bei der in solchen Fällen für das Rechtswidrigkeitsurteil erforderlichen Interessenabwägung sei es vor allem geboten, die (politische) Bedeutung der die eigene Sicht und Haltung ausdrückenden Stellungnahme des Äußernden, insbesondere im Zusammenhang mit dem (politischen) Verhalten des von der Äußerung Betroffenen, die dem Anlaßfall und der Bedeutung des Aussageinhalts angepaßte Form und Ausdrucksweise sowie danach das Verständnis des mit der Äußerung angesprochenen und erreichbaren Empfängerkreises (in seiner maßgeblichen Mehrheit) für deren Erklärungswert zu erfassen.
Nach der Rspr (6 Ob 1040/95 ua) dürfen zwar die bei Politikern großzügige Auslegung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und der dadurch eingeschränkte Persönlichkeitsschutz nicht in gleicher Weise auf andere Personen, wie etwa Beamte eines von einem Politiker geführten Ministeriums, ausgedehnt werden, im vorliegenden Fall handelt es sich aber inhaltlich um eine Außereinandersetzung von Vertretern unterschiedlicher Interessengruppen im Zuge eines standespolitischen Meinungsstreits innerhalb des klagenden Vereins. Dennoch muß - wenngleich gewiß nicht im gleichen Ausmaß wie bei (Partei-)Politikern, die mit ihren Äußerungen an die Öffentlichkeit drängen, - im Interesse einer freien, demokratischen Diskussion Kritik auch an der Amtsführung von Vereinsorganen erlaubt sein. Sie muß allerdings in einer Form vorgebracht werden, die das absolut geschützte Recht auf Ehre nicht verletzt, und, sofern sie - wie hier - einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthält, auch erweislich wahr sein. Soweit Äußerungen der Beklagten über die Versäumung der Frist zur Abgabe von Vorschlägen für die Wahl der Organe der zwölftbeklagten Partei verbreitet wurden, sind diese Tatsachen im Kern wahr, was zwar nicht ausdrücklich festgestellt, aber von der klagenden Partei ohnehin selbst zugestanden wurde (ON 1 AS 11 f), und daher jedenfalls nicht unzulässig. Die Vorinstanzen haben im übrigen zutreffend den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen sowie das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers als maßgeblich hervorgehoben (6 Ob 2334/96 = SZ 70/38 = MR 1997, 85 [Korn] mwN ua). Ein allfälliges Verschulden von Organen der klagenden Partei an diesem Versäumnis fällt dabei weniger ins Gewicht.
Die Kritik der beklagten Mitglieder des klagenden Vereins am Verhalten von dessen Organen überschreitet mit den darin enthaltenen Vorwürfen, die vom Gericht zweiter Instanz weder als beleidigend noch als kreditschädigend beurteilt wurden, die Grenzen des an Art 10 MRK zu messenden Grundsatzes der (erlaubten) freien Meinungsäußerung nicht, sodaß ein Wertungsexzeß zu verneinen ist.Die Kritik der beklagten Mitglieder des klagenden Vereins am Verhalten von dessen Organen überschreitet mit den darin enthaltenen Vorwürfen, die vom Gericht zweiter Instanz weder als beleidigend noch als kreditschädigend beurteilt wurden, die Grenzen des an Artikel 10, MRK zu messenden Grundsatzes der (erlaubten) freien Meinungsäußerung nicht, sodaß ein Wertungsexzeß zu verneinen ist.
Hingegen sind die von der zweitinstanzlichen Bestätigung des erstinstanzlichen Unterlassungsgebots betroffenen Vorwürfe der Beklagten und deren Boykottaufruf geeignet, beim Empfängerkreis der veröffentlichten Mitteilung, somit den angestellten Apothekern, den Eindruck zu erwecken, Organe der klagenden Partei übten ihr Amt fortgesetzt rechtsmißbräuchlich aus. Er enthält nicht nur ein Werturteil, sondern auch einen nachprüfbaren Tatsachenkern, für dessen Richtigkeit die Beklagten in dem - vom Erstrichter einseitig geführten - Provisorialverfahren bescheinigungspflichtig sind. Diese Bescheinigung ist den Beklagten nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht gelungen. Insoweit sind die Beklagten auf das Widerspruchsverfahren zu verweisen. Die Äußerung der Beklagten erfüllt in den Punkten 4) bis 6) die Tatbestände des § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen sich zufolge der Einzelfallbeurteilung dabei nicht. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann keine Rede sein.Hingegen sind die von der zweitinstanzlichen Bestätigung des erstinstanzlichen Unterlassungsgebots betroffenen Vorwürfe der Beklagten und deren Boykottaufruf geeignet, beim Empfängerkreis der veröffentlichten Mitteilung, somit den angestellten Apothekern, den Eindruck zu erwecken, Organe der klagenden Partei übten ihr Amt fortgesetzt rechtsmißbräuchlich aus. Er enthält nicht nur ein Werturteil, sondern auch einen nachprüfbaren Tatsachenkern, für dessen Richtigkeit die Beklagten in dem - vom Erstrichter einseitig geführten - Provisorialverfahren bescheinigungspflichtig sind. Diese Bescheinigung ist den Beklagten nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht gelungen. Insoweit sind die Beklagten auf das Widerspruchsverfahren zu verweisen. Die Äußerung der Beklagten erfüllt in den Punkten 4) bis 6) die Tatbestände des Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB. Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellen sich zufolge der Einzelfallbeurteilung dabei nicht. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann keine Rede sein.
Beide Rechtsmittel sind daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt insoweit in Ansehung der klagenden und gefährdeten Partei auf § 393 Abs 1 EO, soweit sie die erst- bis siebent- und neunt- bis elftbeklagten Parteien als Gegner der gefährdeten Partei betrifft, die auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hinwiesen, auf §§ 78 und 402 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt insoweit in Ansehung der klagenden und gefährdeten Partei auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, soweit sie die erst- bis siebent- und neunt- bis elftbeklagten Parteien als Gegner der gefährdeten Partei betrifft, die auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hinwiesen, auf Paragraphen 78 und 402 EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO.
II. Im obgenannten Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten über Aufforderung des VfGH die zwölftbeklagte Partei und die Österreichische Ärztekammer und ebenso - ohne Aufforderung - auch die klagende Partei Stellungnahmen. Weiters richtete auch der Erstbeklagte, der sich als Obmann der nur als Rechtsträger nicht existenten "Abteilung der angestellten Apotheker" und - zu Recht - als 1.Vizepräsident der zwölftbeklagten Partei bezeichnete, mit Eingabe vom 16. Juni 1997 Beilage G (im folgenden nur Eingabe Beilage G) an den VfGH eine Äußerung. Der gedruckte Briefkopf der Eingabe Beilage G lautet: "Österreichische Apothekerkammer, Abteilung der angestellten Apotheker ...", der Brief enthält ua folgende Wendungen, durch die sich die klagende Partei beschwert erachtet:römisch zwei. Im obgenannten Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten über Aufforderung des VfGH die zwölftbeklagte Partei und die Österreichische Ärztekammer und ebenso - ohne Aufforderung - auch die klagende Partei Stellungnahmen. Weiters richtete auch der Erstbeklagte, der sich als Obmann der nur als Rechtsträger nicht existenten "Abteilung der angestellten Apotheker" und - zu Recht - als 1.Vizepräsident der zwölftbeklagten Partei bezeichnete, mit Eingabe vom 16. Juni 1997 Beilage G (im folgenden nur Eingabe Beilage G) an den VfGH eine Äußerung. Der gedruckte Briefkopf der Eingabe Beilage G lautet: "Österreichische Apothekerkammer, Abteilung der angestellten Apotheker ...", der Brief enthält ua folgende Wendungen, durch die sich die klagende Partei beschwert erachtet:
"Die Repräsentanten aller angestellten Apotheker in den Organen der Apothekerkammer sind in einem Wahlverfahren gemäß Apothekerkammergesetz und Apothekerkammer-Wahlordnung für die seit 1. April 1997 laufende Funktionsperiode ordnungsgemäß gewählt worden und demokratisch legitimiert.
Die Abteilung der angestellten Apotheker der Apothekenkammer ist daher legitimiert, für alle angestellten Apotheker zu sprechen und deren Interessen zu vertreten.
Hingegen ist der ... (klagende Partei) ein Verein, welcher es als wahlwerbende Gruppe bei den letzten Kammerwahlen aus verschiedenen Gründen nicht schaffte, in die Organe der Apothekerkammer gewählt zu werden.
Im übrigen sind Beschlüsse der Basis des ... (klagende Partei), gegen die bestehende Bedarfsregelung in der Form zu votieren, daß im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung abgegeben wird, in der die bestehende Regelung im Ergebnis als verfassungswidrig bewertet wird, nicht vorhanden."
Die klagende Partei erhob dazu das Begehren, einerseits dem Erstbeklagten zu untersagen, die hier wiedergegebenen Absätze in der Eingabe (Beilage G) zu verbreiten sowie ähnliche unwahre ruf- und kreditschädigende und ehrenrührige Aussagen dies sowohl im einzelnen wie auch im Zusammenhang, zu machen, und andererseits sei der zwölftbeklagten Partei die Duldung derartiger näher bezeichneter Handlungen, insbesondere unter Verwendung ihres Briefpapiers, zu verbieten.
Die klagende Partei begründete dieses Unterlassungsbegehren damit, daß der Abteilung der angestellten Apotheker in der zwölftbeklagten Partei keinerlei Vertretungsbefugnis zukomme. Das ApKG kenne nur eine einheitliche Vertretung des gesamten Apothekerstands ohne Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Apothekern. Die Abteilung der angestellten Apotheker, die lediglich kammerinterne Aufgaben habe, sei daher zu den näher dargestellten unwahren kredit- und rufschädigenden Äußerungen in der Eingabe an den VfGH nicht legitimiert, zumal sie mangels Rechtspersönlichkeit nicht geklagt werden könne. Die Ausstattung der Abteilung der angestellten Apotheker mit eigener Rechtspersönlichkeit sei bereits ein jahrelanges Anliegen der klagenden Partei, das freilich von der zwölftbeklagten Partei und dieser kritiklos folgend, auch von den übrigen Beklagten abgelehnt und daher vehement bekämpft werde. Bezeichnend sei, daß die Abteilung der angestellten Apotheker mit Billigung durch die zwölftbeklagte Partei, die das Briefpapier hiefür zur Verfügung gestellt habe, gerade für Zwecke unqualifizierter Anschwärzung der klagenden Partei in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren nach außen in Erscheinung treten dürfe. Nach § 9 ApKG sei zur Vertretung der zwölftbeklagten Partei nach außen nur ihr Präsident befugt. Er könne nicht einmal durch den (erstbeklagten) Vizepräsidenten vertreten werden. Im selben Licht sei daher zu sehen, daß der Erstbeklagte als 1.Vizepräsident mit gesetzwidriger Billigung durch die zwölftbeklagte Partei gerade gegen die klagende Partei nach außen auftrete, obwohl ihm dies gar nicht zustehe. Die (oben wiedergegebenen) Äußerungen des Erstbeklagten in seiner Eingabe (Beilage G) an den VfGH seien falsch und zumindest vom Erstbeklagten wider besseres Wissen erstattet. Der, wenn auch unter fragwürdigen Umständen, von den Beklagten erzielte Wahlausgang ändere nichts daran, daß die klagende Partei die einzige gewerkschaftliche Organisation der angestellten Apotheker gewesen sei und auch derzeit noch sei.Die klagende Partei begründete dieses Unterlassungsbegehren damit, daß der Abteilung der angestellten Apotheker in der zwölftbeklagten Partei keinerlei Vertretungsbefugnis zukomme. Das ApKG kenne nur eine einheitliche Vertretung des gesamten Apothekerstands ohne Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Apothekern. Die Abteilung der angestellten Apotheker, die lediglich kammerinterne Aufgaben habe, sei daher zu den näher dargestellten unwahren kredit- und rufschädigenden Äußerungen in der Eingabe an den VfGH nicht legitimiert, zumal sie mangels Rechtspersönlichkeit nicht geklagt werden könne. Die Ausstattung der Abteilung der angestellten Apotheker mit eigener Rechtspersönlichkeit sei bereits ein jahrelanges Anliegen der klagenden Partei, das freilich von der zwölftbeklagten Partei und dieser kritiklos folgend, auch von den übrigen Beklagten abgelehnt und daher vehement bekämpft werde. Bezeichnend sei, daß die Abteilung der angestellten Apotheker mit Billigung durch die zwölftbeklagte Partei, die das Briefpapier hiefür zur Verfügung gestellt habe, gerade für Zwecke unqualifizierter Anschwärzung der klagenden Partei in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren nach außen in Erscheinung treten dürfe. Nach Paragraph 9, ApKG sei zur Vertretung der zwölftbeklagten Partei nach außen nur ihr Präsident befugt. Er könne nicht einmal durch den (erstbeklagten) Vizepräsidenten vertreten werden. Im selben Licht sei daher zu sehen, daß der Erstbeklagte als 1.Vizepräsident mit gesetzwidriger Billigung durch die zwölftbeklagte Partei gerade gegen die klagende Partei nach außen auftrete, obwohl ihm dies gar nicht zustehe. Die (oben wiedergegebenen) Äußerungen des Erstbeklagten in seiner Eingabe (Beilage G) an den VfGH seien falsch und zumindest vom Erstbeklagten wider besseres Wissen erstattet. Der, wenn auch unter fragwürdigen Umständen, von den Beklagten erzielte Wahlausgang ändere nichts daran, daß die klagende Partei die einzige gewerkschaftliche Organisation der angestellten Apotheker gewesen sei und auch derzeit noch sei.
Der Erstrichter hat a) dem Erstbeklagten untersagt, Vertretungshandlungen gegenüber Dritten, insbesondere in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, unter Berufung auf seine Funktion als Obmann der Abteilung der angestellten Apotheker und/oder als
1. Vizepräsident der zwölftbeklagten Partei vorzunehmen, soweit diese Vertretungshandlungen gegen die klagende Partei gerichtet sind, und
b) der zwölftbeklagten Partei aufgetragen, die Duldung von Vertretungshandlungen des Erstbeklagten gegenüber Dritten, insbesondere in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, unter Berufung auf seine Funktion als Obmann der "Abteilung angestellter Apotheker" und/oder als 1.Vizepräsident der zwölftbeklagten Partei, soweit diese Vertretungshandlungen gegen die klagende Partei gerichtet sind, insbesondere auch unter Verwendung des Briefpapiers der zwölftbeklagten Partei, zu unterlassen. Ein Mehrbegehren wurde unangefochten abgewiesen. Der Erstrichter begründete den antragsstattgebenden Teil seiner Entscheidung damit, der Erstbeklagte sei nicht berechtigt, als Vertreter der zwölftbeklagten Partei gegen die klagende Partei sowie im Verfahren vor dem VfGH aufzutreten.
Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß dem Erstbeklagten untersagt werde, "Vertretungshandlungen als Obmann der Abteilung angestellter Apotheker zu setzen, in denen in Fragen der Arbeitnehmervertretung diese Abteilung als selbständige Interessenvertretung der angestellten Apotheker als Arbeitnehmer" aufscheine, und der zwölftbeklagten Partei aufgetragen, "Vertretungshandlungen des Erstbeklagten" ... "als Obmann der 'Abteilung angestellter Apotheker', bei denen in Fragen der Arbeitnehmervertretung diese Abteilung als selbständige Interessenvertretung der angestellten Apotheker als Arbeitnehmer ausgewiesen" werde, "zu untersagen, insbesondere auch die Verwendung des Briefpapiers der zwölftbeklagten Partei ...".
Die zweite Instanz begründete diese Entscheidung damit, daß die Stellungnahme Beilage G der als Rechtsträger nicht existenten Abteilung der angestellten Apotheker im Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH, in welchem sie auch gar nicht Partei sei, nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt sei. Die inkriminierte Eingabe (Beilage G) erwecke den Eindruck, bei der "Abteilung der angestellten Apotheker" handle es sich um eine "selbständig repräsentative Interessenvertretung dieser Arbeitnehmer". Im Zusammenhang mit den gegen die zwölftbeklagte Partei erhobenen Vorwürfen könne auch ein unmittelbares eigenes Interesse des Erstbeklagten im Zusammenhang als bescheinigt angesehen werden, weshalb dieser auch unmittelbar in Anspruch zu nehmen sei.
Nur im Anwendungsbereich der Hoheitsverwaltung - auch durch öffentlich-rechtliche Körperschaften - seien Sicherungsmaßnahmen gemäß des § 378 ff EO schon im Hinblick auf Art 94 B-VG ausgeschlossen. Die Gerichte seien aber zuständig, wenn es um die Entfaltung von Aktivitäten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gehe. Ein Wahlrecht der Vollzugsformen sei grundsätzlich zu verneinen, wobei im Zweifel unter Berücksichtigung des Determinierungsgebots des Art 18 Abs 1 B-VG für die hoheitliche Verwaltung bei mangelnder Determinierung eher Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen sei. Dies solle allerdings nicht zu einer Verschiebung des Verhältnisses von Legislative und Exekutive führen. Die Eingabe Beilage G sei - wie erwähnt - nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung vorgelegt worden, vielmehr gehe es dabei nur um die allgemeine Interessenverfolgung von Berufsgruppen, die auch versuchten, auf die Hoheitsverwaltung, insbesondere aber auf die Gesetzgebung, einzuwirken.Nur im Anwendungsbereich der Hoheitsverwaltung - auch durch öffentlich-rechtliche Körperschaften - seien Sicherungsmaßnahmen gemäß des Paragraph 378, ff EO schon im Hinblick auf Artikel 94, B-VG ausgeschlossen. Die Gerichte seien aber zuständig, wenn es um die Entfaltung von Aktivitäten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gehe. Ein Wahlrecht der Vollzugsformen sei grundsätzlich zu verneinen, wobei im Zweifel unter Berücksichtigung des Determinierungsgebots des Artikel 18, Absatz eins, B-VG für die hoheitliche Verwaltung bei mangelnder Determinierung eher Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen sei. Dies solle allerdings nicht zu einer Verschiebung des Verhältnisses von Legislative und Exekutive führen. Die Eingabe Beilage G sei - wie erwähnt - nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung vorgelegt worden, vielmehr gehe es dabei nur um die allgemeine Interessenverfolgung von Berufsgruppen, die auch versuchten, auf die Hoheitsverwaltung, insbesondere aber auf die Gesetzgebung, einzuwirken.
In der Rspr sei die zwölftbeklagte Partei als zur Vertretung der typischen Arbeitnehmerinteressen dort als nicht geeignet angesehen worden, wo sie in einen Gegensatz zu jenen der Arbeitgeber, der selbständigen Apotheker, treten. Dies beziehe sich nicht nur auf die Verhandlungen mit der zwölftbeklagten Partei, sondern gelte im Hinblick auf die verschiedenen finanziellen und sonstigen Abhängigkeiten allgemein. Aus den verschiedenen Organisationsvorschriften juristischer Personen und dem Namensrecht (vgl etwa § 3 Abs 3 VereinsG, §§ 19 ff HGB, § 43 ABGB, § 63 Abs 1 GewO ua) sei der Anspruch abzuleiten, daß keine irreführenden und zur Verwechslung geeigneten Formen des Auftretens unter einem bestimmten Namen gewählt werden. Für den geschäftlichen Bereich wurde in § 2 Abs 1 UWG auch ausdrücklich allgemein die Irreführung untersagt und dem Mitbewerber ein Unterlassungsanspruch eingeräumt. Dies sei auch für den Wettbewerb zwischen Vereinen anerkannt, nur die rein amtliche und private Tätigkeit sei ausgenommen. Der Auftrag der zwölftbeklagten Partei als gesetzliche Interessenvertretung erfasse nur die Vertretung der Interessen des gesamten Stands (§ 1 Abs 1, § 2 ApKG), aber keine Bereiche, in denen spezifische Arbeitnehmerinteressen dazu oder zu jenen der selbständigen Apotheker im Widerspruch stehen könnten. Eine Interessenvertretung nur für typische Arbeitnehmerinteressen falle nicht in deren "amtlichen" Bereich. Die Bedeutung der Organisation der Interessenvertretung der Arbeitnehmer komme gerade auch durch die Regelungen der ArbeitsverfassungsG zum Ausdruck (vgl etwa § 4 ArbVG), die die Gegnerunabhängigkeit der Vereinigung als Voraussetzung hervorheben. Es sei aber ein Grundsatz der Interessenvertretung, daß dabei keine unwahren Behauptungen, die Anlaß zu Verwechslungen und Irreführungen sein könnten, aufgestellt werden dürften (vgl im Zusammenhang schon VfGH JBl 1959, 590). Durch die Stellungnahme der "Abteilung der angestellten Apotheker" etwa vor dem VfGH, in der sich diese als Repräsentantin aller angestellten Apotheker in der zwölftbeklagten Partei demokratisch legitimiert ausweise und als Interessenvertretung der angestellten Apotheker bezeichne, werde aber der Eindruck erweckt, daß es sich um eine selbständig repräsentative Interessenvertretung dieser Arbeitnehmer handle. Dadurch würde gegen den Grundsatz der zutreffenden Darstellung der Aufgaben bei der Interessenvertretung verstoßen und der Eindruck einer selbständigen Arbeitnehmervertretung erweckt. Gerade bei der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen bringe der Gesetzgeber auch den Vorrang von freiwilligen Vereinigungen vor gesetzlichen Interessenvertretungen jedenfalls für die Kollektivvertragsfähigkeit klar zum Ausdruck (§ 6 ArbVG). Umso mehr müsse dies für gesetzliche Interessenvertretungen gelten, die für Arbeitnehmer nicht kollektivvertragsfähig seien und zu deren Aufgaben das nicht gehöre. Erweckten sie trotzdem diesen Eindruck, griffen sie außerhalb ihres "amtlichen" Bereichs mit irreführenden Behauptungen in den "geschäftlichen Verkehr" ein (Mitgliederschwund). Das Begehren der klagenden Partei sei im Ergebnis eindeutig dahin zu verstehen, daß derartige Verstöße - scheinbare selbständige Arbeitnehmervertretung - hintangehalten werden sollen. Der Erstbeklagte sei hier nicht als Vertreter des Präsidenten der zwölftbeklagten Partei aufgetreten, sondern als Repräsentant der "Abteilung der angestellten Apotheker" in der Apothekerkammer als demokratisch legitimierter Arbeitnehmervertreter. Durch die Maßgabebestätigung werde verdeutlicht, daß ein Verhalten untersagt werde, bei dem in den genannten Bereichen die "Abteilung der angestellten Apotheker" als selbständige Interessenvertretung dieser Arbeitnehmer bezeichnet werde.In der Rspr sei die zwölftbeklagte Partei als zur Vertretung der typischen Arbeitnehmerinteressen dort als nicht geeignet angesehen worden, wo sie in einen Gegensatz zu jenen der Arbeitgeber, der selbständigen Apotheker, treten. Dies beziehe sich nicht nur auf die Verhandlungen mit der zwölftbeklagten Partei, sondern gelte im Hinblick auf die verschiedenen finanziellen und sonstigen Abhängigkeiten allgemein. Aus den verschiedenen Organisationsvorschriften juristischer Personen und dem Namensrecht vergleiche etwa Paragraph 3, Absatz 3, VereinsG, Paragraphen 19, ff HGB, Paragraph 43, ABGB, Paragraph 63, Absatz eins, GewO ua) sei der Anspruch abzuleiten, daß keine irreführenden und zur Verwechslung geeigneten Formen des Auftretens unter einem bestimmten Namen gewählt werden. Für den geschäftlichen Bereich wurde in Paragraph 2, Absatz eins, UWG auch ausdrücklich allgemein die Irreführung untersagt und dem Mitbewerber ein Unterlassungsanspruch eingeräumt. Dies sei auch für den Wettbewerb zwischen Vereinen anerkannt, nur die rein amtliche und private Tätigkeit sei ausgenommen. Der Auftrag der zwölftbeklagten Partei als gesetzliche Interessenvertretung erfasse nur die Vertretung der Interessen des gesamten Stands (Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, ApKG), aber keine Bereiche, in denen spezifische Arbeitnehmerinteressen dazu oder zu jenen der selbständigen Apotheker im Widerspruch stehen könnten. Eine Interessenvertretung nur für typische Arbeitnehmerinteressen falle nicht in deren "amtlichen" Bereich. Die Bedeutung der Organisation der Interessenvertretung der Arbeitnehmer komme gerade auch durch die Regelungen der ArbeitsverfassungsG zum Ausdruck vergleiche etwa Paragraph 4, ArbVG), die die Gegnerunabhängigkeit der Vereinigung als Voraussetzung hervorheben. Es sei aber ein Grundsatz der Interessenvertretung, daß dabei keine unwahren Behauptungen, die Anlaß zu Verwechslungen und Irreführungen sein könnten, aufgestellt werden dürften vergleiche im Zusammenhang schon VfGH JBl 1959, 590). Durch die Stellungnahme der "Abteilung der angestellten Apotheker" etwa vor dem VfGH, in der sich diese als Repräsentantin aller angestellten Apotheker in der zwölftbeklagten Partei demokratisch legitimiert ausweise und als Interessenvertretung der angestellten Apotheker bezeichne, werde aber der Eindruck erweckt, daß es sich um eine selbständig repräsentative Interessenvertretung dieser Arbeitnehmer handle. Dadurch würde gegen den Grundsatz der zutreffenden Darstellung der Aufgaben bei der Interessenvertretung verstoßen und der Eindruck einer selbständigen Arbeitnehmervertretung erweckt. Gerade bei der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen bringe der Gesetzgeber auch den Vorrang von freiwilligen Vereinigungen vor gesetzlichen Interessenvertretungen jedenfalls für die Kollektivvertragsfähigkeit klar zum Ausdruck (Paragraph 6, ArbVG). Umso mehr müsse dies für gesetzliche Interessenvertretungen gelten, die für Arbeitnehmer nicht kollektivvertragsfähig seien und zu deren Aufgaben das nicht gehöre. Erweckten sie trotzdem diesen Eindruck, griffen sie außerhalb ihres "amtlichen" Bereichs mit irreführenden Behauptungen in den "geschäftlichen Verkehr" ein (Mitgliederschwund). Das Begehren der klagenden Partei sei im Ergebnis eindeutig dahin zu verstehen, daß derartige Verstöße - scheinbare selbständige Arbeitnehmervertretung - hintangehalten werden sollen. Der Erstbeklagte sei hier nicht als Vertreter des Präsidenten der zwölftbeklagten Partei aufgetreten, sondern als Repräsentant der "Abteilung der angestellten Apotheker" in der Apothekerkammer als demokratisch legitimierter Arbeitnehmervertreter. Durch die Maßgabebestätigung werde verdeutlicht, daß ein Verhalten untersagt werde, bei dem in den genannten Bereichen die "Abteilung der angestellten Apotheker" als selbständige Interessenvertretung dieser Arbeitnehmer bezeichnet werde.
Die von der zweiten Instanz zugelassenen Revisionsrekurse des Erstbeklagten und der zwölftbeklagten Partei sind insoweit zulässig und auch berechtigt.
a) Nach nunmehr stRspr des erkennenden Senats (SZ 68/220, SZ 69/49 ua, zuletzt 1 Ob 2406/96x; RIS-Justiz RS0087676, RS0050130; Zechner in JBl 1996, 48; Mader in Schwimann2 § 9 AHG Rz 9) sind entgegen früherer Judikatur gegen das Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen in jedem Fall zurück- und deren Begehren in keinem Fall abzuweisen. Zur Sicherung solcher Begehren ist auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig. Bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ ist jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt; dabei kommt es für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung eines solchen absoluten Prozeßhindernisses nicht darauf an, ob sich dieses bereits aus der Klageerzählung ergibt oder ob erst im Lauf des Verfahrens offenkundig wird, daß das Klagebegehren ausdrücklich auf Amtshaftung gestützt oder darauf gerade nicht gestützt wird, und ob der Anspruch in merito zu Recht besteht (1 Ob 303/97h = RdW 1998, 263 ua). Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, so sind es nach stRspr auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, seien sie auch bloß vorbereitender oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienender Art, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (stRspr, zuletzt 1 Ob 117/97f = SZ 70/160 ua; RIS-Justiz 0049948; Mader aaO § 1 AHG Rz 27 mwN). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlichen Interessen dient (SZ 69/188), und gilt auch bei Befugnis- oder Zuständigkeitsüberschreitung (SZ 54/171, SZ 70/160 ua; Schragel, AHG2 Rz 118), ja sogar bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Handlungen (SZ 54/109; 1 Ob 303/97h ua; Mader aaO § 1 AHG Rz 27). Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, selbst wenn einzelne Teile dieser Aufgabe so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach diesem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. Davon abzugrenzen sind Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anläßlich bzw bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden. Hat ein Organ im Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Tätigkeit gegenüber Dritten in Briefen und sonstigen Mitteilungen falsche Tatsachen behauptet, so besteht gegen das Organ kein privatrechtlicher Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf. Vom erkennenden Senat wurde bereits zur "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" in einer Reihe von Entscheidungen (vgl zusammenfassend 1 Ob 140/98i mwN) ausgesprochen, auch wenn die "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" behauptet werde, unterfielen der Unterlassungs- und der Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach § 1330 ABGB den Bestimmungen des § 1 Abs 1 bzw des § 9 Abs 5 AHG. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht an die Frage anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist.a) Nach nunmehr stRspr des erkennenden Senats (SZ 68/220, SZ 69/49 ua, zuletzt 1 Ob 2406/96x; RIS-Justiz RS0087676, RS0050130; Zechner in JBl 1996, 48; Mader in Schwimann2 Paragraph 9, AHG Rz 9) sind entgegen früherer Judikatur gegen das Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen in jedem Fall zurück- und deren Begehren in keinem Fall abzuweisen. Zur Sicherung solcher Begehren ist auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig. Bei der gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ ist jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt; dabei kommt es für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung eines solchen absoluten Prozeßhindernisses nicht darauf an, ob sich dieses bereits aus der Klageerzählung ergibt oder ob erst im Lauf des Verfahrens offenkundig wird, daß das Klagebegehren ausdrücklich auf Amtshaftung gestützt oder darauf gerade nicht gestützt wird, und ob der Anspruch in merito zu Recht besteht (1 Ob 303/97h = RdW 1998, 263 ua). Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, so sind es nach stRspr auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, seien sie auch bloß vorbereitender oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienender Art, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (stRspr, zuletzt 1 Ob 117/97f = SZ 70/160 ua; RIS-Justiz 0049948; Mader aaO Paragraph eins, AHG Rz 27 mwN). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlichen Interessen dient (SZ 69/188), und gilt auch bei Befugnis- oder Zuständigkeitsüberschreitung (SZ 54/171, SZ 70/160 ua; Schragel, AHG2 Rz 118), ja sogar bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Handlungen (SZ 54/109; 1 Ob 303/97h ua; Mader aaO Paragraph eins, AHG Rz 27). Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, selbst wenn einzelne Teile dieser Aufgabe so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach diesem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. Davon abzugrenzen sind Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anläßlich bzw bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden. Hat ein Organ im Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Tätigkeit gegenüber Dritten in Briefen und sonstigen Mitteilungen falsche Tatsachen behauptet, so besteht gegen das Organ kein privatrechtlicher Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf. Vom erkennenden Senat wurde bereits zur "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" in einer Reihe von Entscheidungen vergleiche zusammenfassend 1 Ob 140/98i mwN) ausgesprochen, auch wenn die "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" behauptet werde, unterfielen der Unterlassungs- und der Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach Paragraph 1330, ABGB den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, bzw des Paragraph 9, Absatz 5, AHG. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht an die Frage anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist.
Der hinreichend enge und äußere Zusammenhang zwischen der vom erstbeklagten 1.Vizepräsidenten der zwölftbeklagten Partei auszuübenden Hoheitsgewalt und seiner Eingabe (Beilage G) an den VfGH ist an folgenden gesetzlichen Regelungen zu messen: Der Apothekerkammer kommt - wie den meisten der sogenannten Standeskammern - neben den Funktionen der nichthoheitlichen Interessentenrepräsentation auch ein Bereich der Hoheitsverwaltung zu. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben (vgl Pernthaler, Kammern und Pflichtmitgliedschaft 1994, 37 f): Die Bemessung und Einhebung finanzieller Beiträge der Mitglieder an die Kammer (§ 17 Abs 2 ApKG und UmlageO), die Erfüllung spezifischer Aufgaben der Berufsverwaltung und der Berufszulassung, die Entscheidung von Streitigkeiten (§ 2 Abs 2 lit e, § 12 Abs 4 ApKG), die Durchführung von Wahlen und Organbestellungen (§§ 10 bis 12 ApKG, ApotherkammerwahlO), die Schaffung eines Standesrechts und die Handhabung der Disziplinargewalt (§§ 18 bis 25 ApKG, DisziplinarO), die Schaffung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen für die Standesangehörigen (insbesondere die Pharmazeutische Gehaltskasse) sowie die Erlassung von Satzungen (Verordnungen) zur Durchführung des ApKG. Alle diese hoheitlichen Aufgaben sind Teil der spezifischen beruflichen Selbstverwaltung der zwölftbeklagten Partei. Die hier inkriminierte Eingabe des Erstbeklagten an den VfGH steht mit den genannten hoheitlichen Aufgaben der zwölftbeklagten Partei inhaltlich in keinem wie immer gearteten Zusammenhang, sondern ist Ausdruck der Interessenverfolgung durch eine Berufsgruppe, nämlich jene der angestellten Apotheker, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte. Auch die Tatsache, daß der Erstbeklagte generell der Disziplinargewalt der zuständigen Organe der zwölftbeklagten Partei unterliegt, ändert daran nichts. Insoweit ist daher die Beschreitung des Rechtswegs durch die klagende Partei gegen den Erstbeklagten und die zwölftbeklagte Partei nicht unzulässig.Der hinreichend enge und äußere Zusammenhang zwischen der vom erstbeklagten 1.Vizepräsidenten der zwölftbeklagten Partei auszuübenden Hoheitsgewalt und seiner Eingabe (Beilage G) an den VfGH ist an folgenden gesetzlichen Regelungen zu messen: Der Apothekerkammer kommt - wie den meisten der sogenannten Standeskammern - neben den Funktionen der nichthoheitlichen Interessentenrepräsentation auch ein Bereich der Hoheitsverwaltung zu. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben vergleiche Pernthaler, Kammern und Pflichtmitgliedschaft 1994, 37 f): Die Bemessung und Einhebung finanzieller Beiträge der Mitglieder an die Kammer (Paragraph 17, Absatz 2, ApKG und UmlageO), die Erfüllung spezifischer Aufgaben der Berufsverwaltung und der Berufszulassung, die Entscheidung von Streitigkeiten (Paragraph 2, Absatz 2, Litera e,, Paragraph 12, Absatz 4, ApKG), die Durchführung von Wahlen und Organbestellungen (Paragraphen 10 bis 12 ApKG, ApotherkammerwahlO), die Schaffung eines Standesrechts und die Handhabung der Disziplinargewalt (Paragraphen 18 bis 25 ApKG, DisziplinarO), die Schaffung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen für die Standesangehörigen (insbesondere die Pharmazeutische Gehaltskasse) sowie die Erlassung von Satzungen (Verordnungen) zur Durchführung des ApKG. Alle diese hoheitlichen Aufgaben sind Teil der spezifischen beruflichen Selbstverwaltung der zwölftbeklagten Partei. Die hier inkriminierte Eingabe des Erstbeklagten an den VfGH steht mit den genannten hoheitlichen Aufgaben der zwölftbeklagten Partei inhaltlich in keinem wie immer gearteten Zusammenhang, sondern ist Ausdruck der Interessenverfolgung durch eine Berufsgruppe, nämlich jene der angestellten Apotheker, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte. Auch die Tatsache, daß der Erstbeklagte generell der Disziplinargewalt der zuständigen Organe der zwölftbeklagten Partei unterliegt, ändert daran nichts. Insoweit ist daher die Beschreitung des Rechtswegs durch die klagende Partei gegen den Erstbeklagten und die zwölftbeklagte Partei nicht unzulässig.
b) Als Verstoß gegen § 1330 ABGB könnte in der Eingabe des Erstbeklagten an den VfGH (Beilage G) - wenn überhaupt - bloß der Satz "Hingegen ist der ... (klagende Partei) ein Verein, welcher es als wahlwerbende Gruppe bei den letzten Kammerwahlen aus verschiedenen Gründen nicht schaffte, in die Organe der Apothekerkammer gewählt zu werden." beurteilt werden, weil in den übrigen inkriminierten Absätzen der Eingabe überhaupt nicht auf die klagende Partei Bezug genommen wird. Daß diese Behauptung unrichtig wäre, hat aber selbst die klagende Partei nicht konkret behauptet. Schon daran muß das Verlangen nach einem Unterlassungsgebot an den Erstbeklagten scheitern. Damit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob eine unaufgeforderte erstattete Eingabe an den VfGH als der von der Rspr anerkannte Rechtfertigungsgrund der Ausübung eines Rechts (wie etwa auch Prozeßhandlungen, Anzeigen etc; 6 Ob 119/99i mwN) angesehen werden könnte.b) Als Verstoß gegen Paragraph 1330, ABGB könnte in der Eingabe des Erstbeklagten an den VfGH (Beilage G) - wenn überhaupt - bloß der Satz "Hingegen ist der ... (klagende Partei) ein Verein, welcher es als wahlwerbende Gruppe bei den letzten Kammerwahlen aus verschiedenen Gründen nicht schaffte, in die Organe der Apothekerkammer gewählt zu werden." beurteilt werden, weil in den übrigen inkriminierten Absätzen der Eingabe überhaupt nicht auf die klagende Partei Bezug genommen wird. Daß diese Behauptung unrichtig wäre, hat aber selbst die klagende Partei nicht konkret behauptet. Schon daran muß das Verlangen nach einem Unterlassungsgebot an den Erstbeklagten scheitern. Damit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob eine unaufgeforderte erstattete Eingabe an den VfGH als der von der Rspr anerkannte Rechtfertigungsgrund der Ausübung eines Rechts (wie etwa auch Prozeßhandlungen, Anzeigen etc; 6 Ob 119/99i mwN) angesehen werden könnte.
c) Den nicht an § 1330 ABGB orientierten Rechtsausführungen der zweiten Instanz, mit der Eingabe Beilage G werde der Eindruck erweckt, daß die Abteilung der angestellten Apotheker eine selbständig repräsentative Interessenvertretung dieser Arbeitnehmer sei, kann nicht beigetreten werden. Gemäß § 43 zweiter Fall ABGB kann ua der auf Unterlassung klagen, der durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt wird. Nach herrschender Auffassung fallen auch juristische Personen wie Vereine (SZ 15/18; RIS-Justiz RS0009444; Posch in Schwimann2, § 43 ABGB Rz 13;c) Den nicht an Paragraph 1330, ABGB orientierten Rechtsausführungen der zweiten Instanz, mit der Eingabe Beilage G werde der Eindruck erweckt, daß die Abteilung der angestellten Apotheker eine selbständig repräsentative Interessenvertretung dieser Arbeitnehmer sei, kann nicht beigetreten werden. Gemäß Paragraph 43, zweiter Fall ABGB kann ua der auf Unterlassung klagen, der durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt wird. Nach herrschender Auffassung fallen auch juristische Personen wie Vereine (SZ 15/18; RIS-Justiz RS0009444; Posch in Schwimann2, Paragraph 43, ABGB Rz 13;
Höhne/Jöch/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 53) in den Schutzbereich des § 43 ABGB. Für den Tatbestand der Namensanmaßung ist der Gebrauch des fremden Namens erforderlich. Darunter wird die Verwendung eines fremden Namens zur Kennzeichnung einer von Namensträger verschiedenen Person oder Unternehmung oder die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen einem fremden Namen und den Erzeugnissen oder Einrichtungen eines anderen verstanden. Zur Inanspruchnahme des Schutzes durch diese Gesetzesstelle ist es erforderlich, daß der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person (ÖBl 1985, 14 = EvBl 1985/38; 4 Ob 368/97i = ÖBl 1998, 298; RIS-Justiz RS0009336; Aicher in Rummel2, § 43 ABGB Rz 16 ff; Höhne/Jöch/Lummerstorfer 54). Eine solche Handlung ist geeignet, die Gefahr einer Identitäts- und Zuordnungsverwirrung zu begründen (Posch aaO § 43 ABGB Rz 15 mwN). Maßgeblich ist dabei der Eindruck, der durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann (SZ 35/110 ua; RIS-Justiz RS0009336; Posch aaO § 43 ABGB Rz 27). Der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht insoweit über den des § 9 UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat (ÖBl 1985, 14). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Form und Inhalt der Eingabe Beilage G weder eine maßgebliche Übereinstimmung zwischen dem Namen der klagenden Partei P*****, und jenem der "Österreichischen Apothekerkammer, Abteilung der angestellten Apotheker". Insoweit konnte eine Identitäts- und Zuordnungsverwirrung - zumal den Beteiligten bekannt ist, daß sich letztere Bezeichnung auf eine bestehende, gesetzlich vorgesehene Abteilung der zwölftbeklagten Kammer (§ 4 ApKG) ohne Rechtspersönlichkeit bezieht - nicht und schon gar nicht beim Erklärungsadressaten (VfGH) verbunden sein, vor allem auch nicht dahin, daß die erwähnte Kammerabteilung so wie der klagende Verein eine selbständige Interessenvertreterin der angestellten Apotheker sei. Namensrechtliche Vorschriften wurden demnach nicht verletzt. Die nach Auffassung der klagenden Partei "im Gesetz nicht begründete Aktivität des Erstbeklagten" im Zusammenhang mit der Eingabe Beilage G gewährt jener keinen Unterlassungsanspruch.Höhne/Jöch/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 53) in den Schutzbereich des Paragraph 43, ABGB. Für den Tatbestand der Namensanmaßung ist der Gebrauch des fremden Namens erforderlich. Darunter wird die Verwendung eines fremden Namens zur Kennzeichnung einer von Namensträger verschiedenen Person oder Unternehmung oder die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen einem fremden Namen und den Erzeugnissen oder Einrichtungen eines anderen verstanden. Zur Inanspruchnahme des Schutzes durch diese Gesetzesstelle ist es erforderlich, daß der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person (ÖBl 1985, 14 = EvBl 1985/38; 4 Ob 368/97i = ÖBl 1998, 298; RIS-Justiz RS0009336; Aicher in Rummel2, Paragraph 43, ABGB Rz 16 ff; Höhne/Jöch/Lummerstorfer 54). Eine solche Handlung ist geeignet, die Gefahr einer Identitäts- und Zuordnungsverwirrung zu begründen (Posch aaO Paragraph 43, ABGB Rz 15 mwN). Maßgeblich ist dabei der Eindruck, der durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann (SZ 35/110 ua; RIS-Justiz RS0009336; Posch aaO Paragraph 43, ABGB Rz 27). Der Anwendungsbereich des Paragraph 43, ABGB geht insoweit über den des Paragraph 9, UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat (ÖBl 1985, 14). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Form und Inhalt der Eingabe Beilage G weder eine maßgebliche Übereinstimmung zwischen dem Namen der klagenden Partei P*****, und jenem der "Österreichischen Apothekerkammer, Abteilung der angestellten Apotheker". Insoweit konnte eine Identitäts- und Zuordnungsverwirrung - zumal den Beteiligten bekannt ist, daß sich letztere Bezeichnung auf eine bestehende, gesetzlich vorgesehene Abteilung der zwölftbeklagten Kammer (Paragraph 4, ApKG) ohne Rechtspersönlichkeit bezieht - nicht und schon gar nicht beim Erklärungsadressaten (VfGH) verbunden sein, vor allem auch nicht dahin, daß die erwähnte Kammerabteilung so wie der klagende Verein eine selbständige Interessenvertreterin der angestellten Apotheker sei. Namensrechtliche Vorschriften wurden demnach nicht verletzt. Die nach Auffassung der klagenden Partei "im Gesetz nicht begründete Aktivität des Erstbeklagten" im Zusammenhang mit der Eingabe Beilage G gewährt jener keinen Unterlassungsanspruch.
Auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist das Begehren nicht gestützt.
d) Wenn aber mangels kreditschädigender Äußerungen oder namensverletzender Erklärungen in der Eingabe Beilage G keine Unterlassungsverpflichtung des Erstbeklagten als unmittelbarer Täter iSd § 1330 ABGB gegenüber der klagenden Partei besteht, kann eine solche Verpflichtung umso weniger für die zwölftbeklagte Partei bestehen, die nach der Klage- und Antragserzählung als selbst nicht deliktsfähige juristische Person nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung juristischer Personen für ehrenbeleidigende Äußerungen ihrer Organe und leitender Funktionäre haftet (vgl dazu eingehend 6 Ob 153/97m = SZ 70/150 mwN). Gleiches hat für den behaupteten Verstoß gegen namensrechtliche Vorschriften zu gelten. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Eingabe Beilage G nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und vor allem nach ihrem Inhalt der zwölftbeklagten Partei zuzurechnen wäre, was diese selbst in ihrem Rechtsmittel bejaht (ON 13 AS 257).d) Wenn aber mangels kreditschädigender Äußerungen oder namensverletzender Erklärungen in der Eingabe Beilage G keine Unterlassungsverpflichtung des Erstbeklagten als unmittelbarer Täter iSd Paragraph 1330, ABGB gegenüber der klagenden Partei besteht, kann eine solche Verpflichtung umso weniger für die zwölftbeklagte Partei bestehen, die nach der Klage- und Antragserzählung als selbst nicht deliktsfähige juristische Person nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung juristischer Personen für ehrenbeleidigende Äußerungen ihrer Organe und leitender Funktionäre haftet vergleiche dazu eingehend 6 Ob 153/97m = SZ 70/150 mwN). Gleiches hat für den behaupteten Verstoß gegen namensrechtliche Vorschriften zu gelten. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Eingabe Beilage G nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und vor allem nach ihrem Inhalt der zwölftbeklagten Partei zuzurechnen wäre, was diese selbst in ihrem Rechtsmittel bejaht (ON 13 AS 257).
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung fußt insoweit auf §§ 78 und 402 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO. Dem Erstbeklagten als Gegner der gefährdeten Partei steht für seinen Rekurs ON 4 nur ein Zehntel der Gesamtrekurskosten - der Rekurs wurde durch einen Rechtsanwalt für zehn Beklagte erstattet - zu und für seinen Revisionsrekurs ON 15 ein Streitgenossenzuschlag nicht zu, weil ihm nur die klagende als gefährdete Partei als Gegnerin gegenübersteht und sein Rechtsbeistand insoweit nicht mehrere Beklagte vertritt (§ 15 RATG).Die Kostenentscheidung fußt insoweit auf Paragraphen 78 und 402 EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO. Dem Erstbeklagten als Gegner der gefährdeten Partei steht für seinen Rekurs ON 4 nur ein Zehntel der Gesamtrekurskosten - der Rekurs wurde durch einen Rechtsanwalt für zehn Beklagte erstattet - zu und für seinen Revisionsrekurs ON 15 ein Streitgenossenzuschlag nicht zu, weil ihm nur die klagende als gefährdete Partei als Gegnerin gegenübersteht und sein Rechtsbeistand insoweit nicht mehrere Beklagte vertritt (Paragraph 15, RATG).