- 1 Ob 49/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 49/81
Veröff: SZ 55/17 = JBl 1983,260; hiezu zustimmend Schurig, JBl 1983,234
- 1 Ob 10/86
Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 10/86
Veröff: SZ 59/112 = JBl 1986,730
- 1 Ob 27/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 27/87
Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988,178
- 1 Ob 18/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 1 Ob 18/88
Auch; Veröff: SZ 61/157 = JBl 1989,112
- 1 Ob 3/90
Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 3/90
- 1 Ob 11/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 11/91
Veröff: SZ 64/85 = JBl 1992,122 = ÖBl 1992,12 = MR 1992,152
- 1 Ob 34/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 34/90
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde der unmittelbare Zusammenhang mit einer Unterrichtstätigkeit an einer dem SchUG unterworfenen Schule die Vervielfältigung von Filmen durch Realakt sowie deren Verbreitung durch das SHB - Medienzentrum verneint. (T1)
Veröff: ÖBl 1993,133
- 1 Ob 28/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
Veröff: GRURInt 1992,930 = MR 1992,154 = ÖBl 1993,139
- 1 Ob 39/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 39/91
Veröff: JBl 1992,323
- 1 Ob 2/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 2/92
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall diente ein Interview, das der Leiter einer Bundespolizeidirektion in dieser amtlichen Eigenschaft gab, hoheitlichen Zielsetzungen und wies einen engen Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben auf. (T2)
- 1 Ob 32/92
Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 32/92
Veröff: SZ 65/112 = EvBl 1993/10 S 59 = ZVR 1993/109 S 235
- 1 Ob 2/94
Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 2/94
Auch; Beisatz: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, auch wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. (T3)
- 1 Ob 35/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 35/95
- 6 Ob 33/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 33/95
- 1 Ob 50/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 50/95
Auch; Beis wie T3
- 9 ObA 2075/96d
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2075/96d
Auch; Veröff: SZ 69/140
- 1 Ob 1/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 1/96
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/49
- 1 Ob 8/96
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 8/96
Auch
- 1 Ob 2093/96t
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2093/96t
Auch; Beis wie T3 nur: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen. (T4)
- 1 Ob 27/95
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
Auch; Veröff: SZ 69/132
- 1 Ob 9/96
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 9/96
Auch; Veröff: SZ 69/186
- 1 Ob 117/97f
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 117/97f
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/160
- 1 Ob 303/97h
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 303/97h
Beis wie T4
- 6 Ob 324/97h
Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 324/97h
Veröff: SZ 70/241
- 1 Ob 16/98d
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 16/98d
Beisatz: Hier: Wachdienst eines Grundwehrdieners beim Österreichischen Bundesheer. (T5)
- 1 Ob 117/98g
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 117/98g
Beisatz: Aufgaben der Gendarmerie und anderer uniformierter Wachkörper sind grundsätzlich hoheitlicher Natur. (T6)
Beisatz: Hier: Öffentlichkeitsarbeit der Sicherheitsdirektion durch Verfassen und Verbreiten von Presseaussendungen. (T7)
- 1 Ob 140/98i
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 140/98i
- 1 Ob 56/98m
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 56/98m
Beis wie T3; Veröff: SZ 71/99
- 1 Ob 206/98w
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 206/98w
Auch
- 1 Ob 306/98a
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 306/98a
Auch; Beisatz: Ein nach Sachgesichtspunkten verknüpfter und der Vollziehung einer bestimmten Verwaltungsmaterie dienender Tätigkeitsbereich, der in seinem Kern der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient, wird einheitlich als hoheitlich angesehen. (T8) Veröff: SZ 72/5
- 1 Ob 75/99g
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 75/99g
Beisatz: Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze. (T9)
- 1 Ob 92/99g
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 92/99g
- 1 Ob 91/99k
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k
Auch; Beisatz: Hier: Haftung des Bundes als Rechtsträger im Sinn des AHG verneint (Durchführung von Routineultraschalluntersuchungen). (T10)
Veröff: SZ 72/91
- 4 Ob 279/99d
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 279/99d
Ähnlich
- 1 Ob 117/99h
Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
Beis wie T3; Beisatz: Davon abzugrenzen sind Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich beziehungsweise bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht an die Frage anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. (T11)
- 1 Ob 14/00s
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 14/00s
Beisatz: Die Prüfung dieses funktionellen Zusammenhangs klärt auch die Frage, ob eine informelle, also eine nicht in Bescheidform erteilte Auskunft der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. (T12)
Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren bezogen auf eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und Angelegenheiten der Bauordnung. (T13)
Veröff: SZ 73/34
- 1 Ob 29/02z
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 29/02z
Auch; Beisatz: Dass die Erteilung des Unterrichts an Schulen hoheitlich erfolgt, wird ebensowenig in Zweifel gezogen wie dass jene Lehrpersonen, die Studenten an Pädagogischen Akademien zum Zwecke der Lehrerausbildung unterrichten, in hoheitlicher Funktion tätig werden. (T14)
Beisatz: Hier: Auch mit der Ausbildung des Beklagten zum Schilehrwart wurde ein hoheitliches Ziel angestrebt: Ihm sollte die Befähigung zur Erteilung des Schiunterrichts im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen für Studenten der Pädagogischen Akademie ermöglicht werden. (T15)
- 1 Ob 148/02z
Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 148/02z
Auch; Beisatz: Hier: Die Änderung eines Flächenwidmungsplans. (T16)
- 1 Ob 188/02g
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
Auch; Beisatz: Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer ist - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn er der Aufsichtsbehörde den vom BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt. (T17)
Beisatz: Weisungsfreiheit oder Unabhängigkeit der Organe stellt kein Hindernis dar. (T18)
Veröff: SZ 2003/28
- 2 Ob 156/03k
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 156/03k
Beis wie T3; Beisatz: Hat ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt, so liegt ebenfalls hoheitliches Handeln vor. (T19)
- 1 Ob 70/03f
Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 70/03f
Vgl; Beisatz: Hier: Tätigkeit im Zuge einer Überprüfung nach § 57a KFG. (T20)
Veröff: SZ 2003/125
- 1 Ob 38/04a
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 38/04a
Beisatz: Dies gilt auch im Falle der Anmaßung einer bestimmten Vollziehungskompetenz durch einen Rechtsträger, für Verhaltensweisen eines Organs in Überschreitung seines Befugniskreises, ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen. (T21)
Beisatz: Hier: Äußerung eines Volksanwaltes im Rahmen einer Fernsehsendung. (T22)
Veröff: SZ 2004/54
- 1 Ob 79/05g
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 79/05g
Beisatz: Dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (so schon SZ 54/171 ua). Hier: Todfallsaufnahme durch Gerichtskommissär vor Beauftragung durch das Gericht. (T23) Beisatz: Eine Organhandlung wäre nur dann zu verneinen, wenn das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten seiner Art nach erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehört hätte. (T24)
- 1 Ob 165/05d
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 165/05d
Vgl auch; Beis wie T24; Beisatz: Ob der Geschädigte dies hätte erkennen müssen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beurteilen. Im Zweifel muss sich ein Rechtsträger das Verhalten, das ein von ihm - wenn auch für andere Aufgaben - bestelltes Organ in Vollziehung der Gesetze setzte, schon als Folge der von ihm durch die Bestellung für Außenstehende geschaffenen Vertrauenslage zurechnen lassen. (T25)
- 1 Ob 114/07g
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 114/07g
Vgl auch; Beisatz: Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung nur die Ausübung hoheitlicher Gewalt vorbereitet oder abschließt. (T26)
Beisatz: Die dem Rauchfangkehrer gemäß § 15e Abs 2 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr obliegenden Verpflichtungen sind Aufgaben hoheitlicher Natur. (T27)
- 1 Ob 225/07f
Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 225/07f
Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des AHG sind aber nicht nur Bescheide und Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Formen der Hoheitsverwaltung anzusehen, sondern auch sogenannte „faktische Amtshandlungen" bzw „verfahrensfreie Verwaltungsakte", die nicht behördliche Befehls-und Zwangsgewalt beinhalten, sondern im Gegenteil Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen von den Beteiligten sogar gewünscht sind, nach sich ziehen. (T28) Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T29)
- 1 Ob 14/10f
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 14/10f
Beisatz: Hier: Rundschreiben. (T30)
- 1 Ob 121/09i
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
Auch; Beis wie T23 nur: Dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (so schon SZ 54/171 ua). (T31)
Beis wie T24; Beis wie T25
- 1 Ob 224/10p
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 224/10p
Auch; Beis wie T26; Beis wie T27
- 1 Ob 208/10k
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
Beis wie T21; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG). (T32)
- 1 Ob 15/11d
Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
Beisatz: Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 277 Abs 2 UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“. (T33)
Veröff: SZ 2011/43
- 1 Ob 79/12t
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 79/12t
Beis wie T3; Beis wie T26; Beisatz: Eine fehlende Außenwirkung, etwa einer Tatsachenmitteilung, ist kein Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen des AHG. (T34)
Beisatz: Hier: Behördeninterne Mitteilung eines Dienstnehmers über das Verhalten eines anderen Dienstnehmers. (T35)
- 9 ObA 84/12m
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 84/12m
Auch; Beisatz: Hier: Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des öffentlich‑rechtlichen Dienstgebers. (T36)
Veröff: SZ 2012/128
- 1 Ob 208/12p
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
Vgl; nur T4; Beis wie T24; Beis wie T26; Beis wie T31
Veröff: SZ 2012/137
- 1 Ob 200/13p
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 200/13p
Auch
- 1 Ob 75/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T37);
Veröff: SZ 2015/58
- 8 ObA 65/15i
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 ObA 65/15i
- 1 Ob 183/15s
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 183/15s
Auch; Beisatz: Vergleichbare hoheitliche Befugnisse, die den Rechtsträgern der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen übertragen worden wären, fehlen nach dem Vlbg KGG. (T38); Veröff: SZ 2015/118
- 1 Ob 203/15g
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T39)
- 10 Ob 94/15v
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 94/15v
Beis ähnlich wie T11
- 1 Ob 116/16i
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 116/16i
Vgl auch
- 8 ObA 7/16m
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 ObA 7/16m
Auch; Beis wie T36
- 1 Ob 98/19x
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 98/19x
- 1 Ob 33/20i
Entscheidungstext OGH 16.04.2020 1 Ob 33/20i
- 1 Ob 123/20z
Entscheidungstext OGH 24.09.2020 1 Ob 123/20z
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. (T40)
- 1 Ob 7/21t
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 7/21t
Auch; Beisatz: Hier: Pflege und (medizinische) Behandlung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Unterbringung nach dem UbG. (T41)
- 1 Ob 109/21t
Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 109/21t
Beisatz: Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes. (T42)
Anm: Veröff: SZ 2021/81
- 4 Ob 222/21g
Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 222/21g
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Erteilung des hoheitlich ausgeübten Unterrrichts zählt auch die Beaufsichtigung der Schüler, wozu auch sämtliche Aspekte des Pandemiemanagements gehören. (T43)
- 7 Ob 35/22f
Entscheidungstext OGH 30.03.2022 7 Ob 35/22f
- 1 Ob 80/22d
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 80/22d
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hier: Interview eines Bürgermeisters. (T44)
- 1 Ob 114/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 114/23f
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T26
Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T45)
Anm: Vgl dazu RS0134436.
- 1 Ob 214/22k
Entscheidungstext OGH 20.09.2023 1 Ob 214/22k
Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. (T46)
Anm: Vgl RS0134536.
- 1 Ob 109/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 109/23w
Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T21
Beisatz: Hier: Zur Organstellung von Vertrauenspersonen gemäß § 129 Z 2 StPO. (T47)
Beisatz: Dass die Vertrauensperson bei ihren verdeckten Ermittlungen zum Komplizen des Klägers auch Informationen zu diesem selbst – als dessen „Geschäftspartner“ – erlangte und an die Strafverfolgungsbehörde weitergab, stand damit in einem engen inneren – und nicht bloß äußerlichen örtlichen oder zeitlichen – Zusammenhang. Die Unterscheidung der Vorinstanzen danach, ob der Ermittlungsauftrag auch den Kläger oder nur seinen Komplizen betraf, liefe auf einen wenig sachgerechten Formalismus hinaus, der das für die Abgrenzung der hoheitlichen von einer rein privaten Tätigkeit maßgebliche Kriterium des ausreichend engen (vor allem) inneren und äußeren Zusammenhangs ausblendete. (T48)
Beisatz: Die Aussage einer von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragten Vertrauensperson vor dieser Behörde über die von ihr gewonnenen Ermittlungsergebnisse steht mit ihrer hoheitlichen Aufgabe in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang. (T49)
Anm: Vgl RS0134516.
- 1 Ob 172/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 172/23k
Beisatz wie T21; Beisatz wie T23; Beisatz wie T33
Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T50)
- 1 Ob 158/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.11.2023 1 Ob 158/23a
Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T51)
- 1 Ob 54/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 54/24h
Beisatz wie T39: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T52)
- 1 Ob 37/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2024 1 Ob 37/24h
- 1 Ob 161/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 161/24v
vgl
- 1 Ob 103/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 1 Ob 103/24i
vgl; Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T53)
- 1 Ob 167/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 167/24a
Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Zurechnung des Verhaltens des Bürgermeisters zur Gemeinde. (T54)
- 1 Ob 67/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 67/24w
Beisatz wie T21; Beisatz wie T23; Beisatz wie T31; Beisatz wie T24; Beisatz wie T40; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12
Beisatz: Hier: Mitteilung, dass die Anlagen der Klägerin nur dann dem Stand der Technik entsprächen, wenn diese die Anforderungen einer bestimmten ÖNORM erfüllten. (T55)
- 6 Ob 174/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 6 Ob 174/25v
Beisatz wie T4: Auskunft über Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge von Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 55 SPG. (T56)