A) Zur Revision und zum Rekurs des Zweitbeklagten:
Dieser hat dem Kläger - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte - infolge seines rechtswidrigen und schuldhaften Verstoßes gegen das Schutzgesetz des § 37 TirBO für den dem Kläger verursachten Schaden einzustehen. Nach dieser Norm darf als Bauführer nur ein dafür konzessionierter Unternehmer bestellt werden. Zweck dieser Bestimmung ist es, daß die Leitung und Überwachung der Baurbeiten durch einen Fachmann erfolgt: Spezielle Bauvorkehrungen, deren einwandfreie Ausführung ganz maßgeblich für die Sicherheit der davon betroffenen Personen ist und bei denen eine fehlerhafte Ausführung mit weitreichenden Konsequenzen verbunden wäre, sollen nur von einem Fachmann vorgenommen werden dürfen. Wer sich eines nicht befugten Gewerbsmanns zur Ausführung von Arbeiten bedient, die besondere Fachkenntnisse erfordern und für die spezielle Sicherheitsvorschriften bestehen, hat sich zuvor über die fachliche Eignung der herangezogenen Person Gewißheit zu verschaffen. Die allgemeine Kenntnis des positiven Abschlusses einer Zimmermannslehre genügt für den Auftrag, selbständig Zimmermannsarbeiten im Dachbereich durchzuführen, nicht. Der Zweitbeklagte wäre daher verpflichtet gewesen, ausreichende Nachforschungen über die Fähigkeiten des Erstbeklagten anzustellen bzw für die nach Lage des Falls erforderliche Überwachung des Erstbeklagten Sorge zu tragen. Daß er dieser ihm obliegenden Nachforschungs- und Überwachungspflicht nachgekommen wäre, behauptet der Zweitbeklagte gar nicht; er beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, der Erstbeklagte sei ohnedies ein „Fachmann“ gewesen. Dieser Hinweis ist aber nicht stichhältig, weil er sich gerade nicht eines befugten Gewerbsmanns für den Dachumbau bediente (VersRdSch 1992, 29; SZ 59/92 ua). Da der Zweitbeklagte dadurch eine Schutznorm - diese Rechtsqualität des § 37 TirBO wird gar nicht in Zweifel gezogen - übertrat, hätte er den Entlastungsbeweis dafür, daß er das Schutzgesetz unverschuldet übertreten habe, antreten müssen (SZ 64/76; SZ 59/92; JBl 1988, 788; Apathy, Allgemeines Schadensrecht und ASVG in DRdA 1994, 141, 144); dieser Beweispflicht ist er aber nicht nachgekommen. Die Frage, ob der Zweitbeklagte auch gemäß § 1319 ABGB einzustehen hätte, kann infolge des Haftungsgrunds des § 1311 zweiter Satz (zweiter Fall) ABGB auf sich beruhen.Dieser hat dem Kläger - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte - infolge seines rechtswidrigen und schuldhaften Verstoßes gegen das Schutzgesetz des Paragraph 37, TirBO für den dem Kläger verursachten Schaden einzustehen. Nach dieser Norm darf als Bauführer nur ein dafür konzessionierter Unternehmer bestellt werden. Zweck dieser Bestimmung ist es, daß die Leitung und Überwachung der Baurbeiten durch einen Fachmann erfolgt: Spezielle Bauvorkehrungen, deren einwandfreie Ausführung ganz maßgeblich für die Sicherheit der davon betroffenen Personen ist und bei denen eine fehlerhafte Ausführung mit weitreichenden Konsequenzen verbunden wäre, sollen nur von einem Fachmann vorgenommen werden dürfen. Wer sich eines nicht befugten Gewerbsmanns zur Ausführung von Arbeiten bedient, die besondere Fachkenntnisse erfordern und für die spezielle Sicherheitsvorschriften bestehen, hat sich zuvor über die fachliche Eignung der herangezogenen Person Gewißheit zu verschaffen. Die allgemeine Kenntnis des positiven Abschlusses einer Zimmermannslehre genügt für den Auftrag, selbständig Zimmermannsarbeiten im Dachbereich durchzuführen, nicht. Der Zweitbeklagte wäre daher verpflichtet gewesen, ausreichende Nachforschungen über die Fähigkeiten des Erstbeklagten anzustellen bzw für die nach Lage des Falls erforderliche Überwachung des Erstbeklagten Sorge zu tragen. Daß er dieser ihm obliegenden Nachforschungs- und Überwachungspflicht nachgekommen wäre, behauptet der Zweitbeklagte gar nicht; er beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, der Erstbeklagte sei ohnedies ein „Fachmann“ gewesen. Dieser Hinweis ist aber nicht stichhältig, weil er sich gerade nicht eines befugten Gewerbsmanns für den Dachumbau bediente (VersRdSch 1992, 29; SZ 59/92 ua). Da der Zweitbeklagte dadurch eine Schutznorm - diese Rechtsqualität des Paragraph 37, TirBO wird gar nicht in Zweifel gezogen - übertrat, hätte er den Entlastungsbeweis dafür, daß er das Schutzgesetz unverschuldet übertreten habe, antreten müssen (SZ 64/76; SZ 59/92; JBl 1988, 788; Apathy, Allgemeines Schadensrecht und ASVG in DRdA 1994, 141, 144); dieser Beweispflicht ist er aber nicht nachgekommen. Die Frage, ob der Zweitbeklagte auch gemäß Paragraph 1319, ABGB einzustehen hätte, kann infolge des Haftungsgrunds des Paragraph 1311, zweiter Satz (zweiter Fall) ABGB auf sich beruhen.
Die Verschuldensteilung durch die Vorinstanzen ist zu billigen. Da die Gefahrenlage vom Zweitbeklagten - gemeinsam mit dem Erstbeklagten - geschaffen wurde, tritt das Versehen des Klägers deutlich zurück (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Verschuldensteilung durch die Vorinstanzen ist zu billigen. Da die Gefahrenlage vom Zweitbeklagten - gemeinsam mit dem Erstbeklagten - geschaffen wurde, tritt das Versehen des Klägers deutlich zurück (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren ist aus den vom Gericht zweiter Instanz bezeichneten Gründen erforderlich; der Rekurs zeigt keinerlei Umstände auf, derentwegen eine solche Entscheidung dem Berufungsgericht verwehrt gewesen wäre.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
B) Zur Revision des Erstbeklagten:
Dieser beharrt - unter Berufung auf Grömmer/Oberhofer, „Arbeitsunfall“ bei Beschäftigung von Strafgefangenen, in DRdA 1995, 276 - auf seinem schon vom Prozeßbeginn an vertretenen Standpunkt, er habe bei der Beschäftigung des Klägers als Organ des Strafvollzugs gehandelt, so daß dieser seine Ersatzansprüche im Rahmen der Amtshaftung gegen den hiefür in Betracht kommenden Rechtsträger - den Bund - zu richten gehabt hätte. Diesen Ausführungen ist beizupflichten:
Der Kläger verbüßte im Unfallszeitpunkt eine Freiheitsstrafe. Solche Strafen werden nur hoheitlich vollzogen; insbesondere fällt die Anwendung des Strafvollzugsgesetzes (StVG), soweit nicht ohnehin die Gerichte zu dessen Vollziehung berufen sind (§ 16 StVG), ausschließlich in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Infolge des Freiheitsentzugs treffen den Bund - als den für den Bereich des Strafvollzugsrechts in Betracht kommenden Rechtsträger (Art 10 Abs 1 Z 6 und Art 102 Abs 2 B-VG) - zahlreiche Verpflichtungen, die sonst dem privaten Verantwortungsbereich jedes einzelnen zuzuordnen sind, als Folge der Zuweisung eines Zwangsaufenthalts jedoch hoheitliche Abgaben werden (1 Ob 5/94; 1 Ob 22/90; EvBl 1989/158 ua; Schragel, AHG2 Rz 99; Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht, 104 f). Darunter fällt auch die Fürsorgepflicht des Bundes für die Strafgefangenen im Zusammenhang mit den diesen zugewiesenen Arbeiten (§ 49 Abs 3 StVG.Der Kläger verbüßte im Unfallszeitpunkt eine Freiheitsstrafe. Solche Strafen werden nur hoheitlich vollzogen; insbesondere fällt die Anwendung des Strafvollzugsgesetzes (StVG), soweit nicht ohnehin die Gerichte zu dessen Vollziehung berufen sind (Paragraph 16, StVG), ausschließlich in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Infolge des Freiheitsentzugs treffen den Bund - als den für den Bereich des Strafvollzugsrechts in Betracht kommenden Rechtsträger (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6 und Artikel 102, Absatz 2, B-VG) - zahlreiche Verpflichtungen, die sonst dem privaten Verantwortungsbereich jedes einzelnen zuzuordnen sind, als Folge der Zuweisung eines Zwangsaufenthalts jedoch hoheitliche Abgaben werden (1 Ob 5/94; 1 Ob 22/90; EvBl 1989/158 ua; Schragel, AHG2 Rz 99; Vrba/Zechner, Amtshaftungsrecht, 104 f). Darunter fällt auch die Fürsorgepflicht des Bundes für die Strafgefangenen im Zusammenhang mit den diesen zugewiesenen Arbeiten (Paragraph 49, Absatz 3, StVG.
Gemäß § 44 Abs 1 StVG ist jeder arbeitsfähige Strafgefangene verpflichtet, Arbeit zu leisten. Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben jene Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden (§ 44 Abs 2 StVG). Im Gegensatz zu älteren Vorstellungen hat die Gefangenenarbeit nach moderner Auffassung nicht der Strafschärfung, sondern der erzieherischen Aufgabe des Strafvollzugs zu dienen (RV, 511 BlgNR, 11.GP, 58 f); der Wert der Arbeit im Strafvollzug liegt in erster Linie darin, daß sie der asozialisierenden Wirkung längeren Nichtstuns entgegenwirkt (Kunst, Strafvollzugsgesetz, 89). Da im anstaltseigenen Bereich ausreichende Arbeitsmöglichkeiten für die Strafgefangenen in aller Regel nicht zur Verfügung stehen, sieht § 45 Abs 2 StVG als Alternativen zur Beschäftigung von Strafgefangenen unter anderem die Möglichkeit der Beschäftigung mit Arbeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für andere private Auftraggeber vor, die entweder unter Bewachung oder ohne Bewachung - also im Rahmen des Freigangs (§ 126 Abs 3 StVG) - zu verrichten sind. Zu Arbeiten außerhalb der Anstalt dürfen nur Strafgefangene herangezogen werden, von welchen ein Mißbrauch der mit der Außenarbeit verbundenen Lockerung des Vollzugs nicht zu befürchten ist (§ 47 Abs 4 StVG). Im Rahmen des Strafvollzugs „in gelockerter Form“ sind den Strafgefangenen unter der vorstehenden Voraussetzung als Lockerung unter anderem die Beschränkung oder der Entfall der Bewachung bei der Arbeit auch außerhalb der Anstalt zu gewähren (§ 126 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StVG), doch darf die Anordnung, daß ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörigen Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat („Freigang“), nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden; dabei ist auch anzuordnen, wann der Strafgefangene in die Anstalt zurückzukehren hat (§ 126 Abs 3 StVG). Im Gesetz ist jedoch nicht geregelt, auf welche - rechtstechnische - Weise Strafgefangene Dritten zur Arbeitsleistung zugewiesen und die Dritten in dieser Hinsicht rechtlich gebunden werden. In der Praxis geschieht das - wie auch im vorliegenden Fall - durch Abschluß privatrechtlicher Verträge zwischen der Strafvollzugsbehörde (namens des Bundes) und dem Dritten, in welchen die näheren Regelungen - wie das Entgelt, die Dauer der außerhalb der Anstalt zu verbringenden Zeit, die Beförderung von der Anstalt zum Arbeitsplatz und zurück sowie die Art der Verpflegung - von Fall zu Fall zu treffen sind (vgl Kunst aaO 210). Gegen diese Rechtsform wurden bisher im Schrifttum keine Bedenken geäußert (Grömmer/Oberhofer aaO 277 mwN).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVG ist jeder arbeitsfähige Strafgefangene verpflichtet, Arbeit zu leisten. Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben jene Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden (Paragraph 44, Absatz 2, StVG). Im Gegensatz zu älteren Vorstellungen hat die Gefangenenarbeit nach moderner Auffassung nicht der Strafschärfung, sondern der erzieherischen Aufgabe des Strafvollzugs zu dienen (RV, 511 BlgNR, 11.GP, 58 f); der Wert der Arbeit im Strafvollzug liegt in erster Linie darin, daß sie der asozialisierenden Wirkung längeren Nichtstuns entgegenwirkt (Kunst, Strafvollzugsgesetz, 89). Da im anstaltseigenen Bereich ausreichende Arbeitsmöglichkeiten für die Strafgefangenen in aller Regel nicht zur Verfügung stehen, sieht Paragraph 45, Absatz 2, StVG als Alternativen zur Beschäftigung von Strafgefangenen unter anderem die Möglichkeit der Beschäftigung mit Arbeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für andere private Auftraggeber vor, die entweder unter Bewachung oder ohne Bewachung - also im Rahmen des Freigangs (Paragraph 126, Absatz 3, StVG) - zu verrichten sind. Zu Arbeiten außerhalb der Anstalt dürfen nur Strafgefangene herangezogen werden, von welchen ein Mißbrauch der mit der Außenarbeit verbundenen Lockerung des Vollzugs nicht zu befürchten ist (Paragraph 47, Absatz 4, StVG). Im Rahmen des Strafvollzugs „in gelockerter Form“ sind den Strafgefangenen unter der vorstehenden Voraussetzung als Lockerung unter anderem die Beschränkung oder der Entfall der Bewachung bei der Arbeit auch außerhalb der Anstalt zu gewähren (Paragraph 126, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer 2, StVG), doch darf die Anordnung, daß ein Strafgefangener Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt und nicht für einen zur Anstalt gehörigen Wirtschaftsbetrieb zu verrichten hat („Freigang“), nur mit Zustimmung des Strafgefangenen getroffen werden; dabei ist auch anzuordnen, wann der Strafgefangene in die Anstalt zurückzukehren hat (Paragraph 126, Absatz 3, StVG). Im Gesetz ist jedoch nicht geregelt, auf welche - rechtstechnische - Weise Strafgefangene Dritten zur Arbeitsleistung zugewiesen und die Dritten in dieser Hinsicht rechtlich gebunden werden. In der Praxis geschieht das - wie auch im vorliegenden Fall - durch Abschluß privatrechtlicher Verträge zwischen der Strafvollzugsbehörde (namens des Bundes) und dem Dritten, in welchen die näheren Regelungen - wie das Entgelt, die Dauer der außerhalb der Anstalt zu verbringenden Zeit, die Beförderung von der Anstalt zum Arbeitsplatz und zurück sowie die Art der Verpflegung - von Fall zu Fall zu treffen sind vergleiche Kunst aaO 210). Gegen diese Rechtsform wurden bisher im Schrifttum keine Bedenken geäußert (Grömmer/Oberhofer aaO 277 mwN).
Die im § 9 Abs 5 AHG angeordnete amtshaftungsrechtliche Immunität des Organs (vgl dazu 1 Ob 49,54/95 und Böhm in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben [1988], 256 f) gegenüber unmittelbar geltend gemachten Ersatzansprüchen, die den Erstbeklagten in der Revision allerdings fälschlicherweise zum Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens veranlaßte, könnte dieser nur unter der Voraussetzung für sich in Anspruch nehmen, daß ihm bei der Beschäftigung des Klägers, bei der es zum Unfall kam, die Stellung eines Organs im Sinne des § 1 Abs 2 AHG zukam, also einer solchen natürlichen Person, die dabei in Vollziehung der Gesetze handelt, ohne daß es darauf ankommt, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt ist, ob sie gewähltes, ernanntes oder sonstwie bestelltes Organ ist und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder - wie hier - nach privatem Recht zu beurteilen ist. Damit ist klargestellt, daß auch Private mit Aufgaben der Vollziehung der Gesetze betraut werden können; wesentlich ist nur, daß die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen; sie muß aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung (Schragel aaO Rz 26). Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne daß damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbständiger Entschließung verbunden wäre (vgl dazu etwa Schragel aaO Rz 27 unter Berufung auf Koja in Ermacora/Winkler/Koja/Rill/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht [1979], 442), ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist. Demgemäß hat die Rechtsprechung nicht nur beliehene Unternehmer, wie etwa die Österreichische Nationalbank (§ 7 NBG; ÖBA 1996, 213) und die gemäß § 57a KFG ermächtigten Vereine und gewerblichen Unternehmer (SZ 54/19; JBl 1991, 180), sondern auch den Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Organs mit der Ersatzvornahme im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen (SZ 51/126) oder der Abschleppung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge (vgl VfSlg 7854/1976; Schragel aaO Rz 32) betraut ist, als Organe im Sinne des § 1 Abs 2 AHG beurteilt. Nichts anderes kann für den Dritten gelten, dem die Strafvollzugsbehörde Strafgefangene zur Arbeitsleistung im Freigang zuweist:Die im Paragraph 9, Absatz 5, AHG angeordnete amtshaftungsrechtliche Immunität des Organs vergleiche dazu 1 Ob 49,54/95 und Böhm in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben [1988], 256 f) gegenüber unmittelbar geltend gemachten Ersatzansprüchen, die den Erstbeklagten in der Revision allerdings fälschlicherweise zum Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens veranlaßte, könnte dieser nur unter der Voraussetzung für sich in Anspruch nehmen, daß ihm bei der Beschäftigung des Klägers, bei der es zum Unfall kam, die Stellung eines Organs im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG zukam, also einer solchen natürlichen Person, die dabei in Vollziehung der Gesetze handelt, ohne daß es darauf ankommt, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt ist, ob sie gewähltes, ernanntes oder sonstwie bestelltes Organ ist und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder - wie hier - nach privatem Recht zu beurteilen ist. Damit ist klargestellt, daß auch Private mit Aufgaben der Vollziehung der Gesetze betraut werden können; wesentlich ist nur, daß die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen; sie muß aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung (Schragel aaO Rz 26). Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne daß damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbständiger Entschließung verbunden wäre vergleiche dazu etwa Schragel aaO Rz 27 unter Berufung auf Koja in Ermacora/Winkler/Koja/Rill/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht [1979], 442), ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist. Demgemäß hat die Rechtsprechung nicht nur beliehene Unternehmer, wie etwa die Österreichische Nationalbank (Paragraph 7, NBG; ÖBA 1996, 213) und die gemäß Paragraph 57 a, KFG ermächtigten Vereine und gewerblichen Unternehmer (SZ 54/19; JBl 1991, 180), sondern auch den Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Organs mit der Ersatzvornahme im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen (SZ 51/126) oder der Abschleppung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge vergleiche VfSlg 7854 aus 1976,; Schragel aaO Rz 32) betraut ist, als Organe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG beurteilt. Nichts anderes kann für den Dritten gelten, dem die Strafvollzugsbehörde Strafgefangene zur Arbeitsleistung im Freigang zuweist:
Der Strafgefangene verbüßt auch während solcher Arbeitsleistungen für den Dritten grundsätzlich weiterhin die über ihn verhängte Freiheitsstrafe, die Tätigkeit für den Dritten ist daher - gelockerter - Strafvollzug, der in dieser Form ohne dessen Mitwirkung gar nicht möglich wäre. Zweck des Freigangs ist wohl die effizientere Gestaltung des Strafvollzugs, also - neben der Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten als Voraussetzung dafür, daß die Strafgegangenen ihrer Arbeitspflicht nachkommen können, - die bessere Verwirklichung des Sozialisierungs- bzw Resozialisierungszwecks des Strafvollzugs durch Schaffung von der Beschäftigung in Freiheit ähnlichen Arbeitsbedingungen, womit nicht nur die Strafgefangenen in wirksamerer Weise auf ihre Entlassung vorbereitet werden können, sondern auch der Strafvollzug insofern entlastet wird, als arbeitswillige Strafgefangene einer sinnvollen Tätigkeit ohne Bewachungsaufwand zugeführt werden können. Der Freigang im Sinne des § 126 Abs 3 StVG gehört somit zum Instrumentarium des wirksamen Vollzugs von Freiheitsstrafen, auf das das Strafvollzugsrecht, will es das wichtigste Ziel des Vollzugs - die (Wieder-)Eingliederung der Strafgefangenen in die Gesellschaft - wenigstens teilweise verwirklichen, gar nicht verzichten könnte. Der Freigang dient demnach nicht nur den Interessen des Strafgefangenen, der in geeigneter Weise auf seine Entlassung vorbereitet werden soll, sondern auch dem Ziel eines geordneten und möglichst effizienten Strafvollzugs und demnach der Erfüllung der den Strafvollzugsbehörden übertragenen Aufgaben. Da der Freigang - wie erwähnt - Teil des zur Gänze dem Hoheitsbereich des Bundes zuzurechnenden Strafvollzugs ist und ohne entsprechende, wenngleich auch zu dessen Vorteil gereichende Mitwirkung des Dritten gar nicht möglich wäre, ist er insgesamt - und damit auch im Umfang der Mitwirkung durch den Dritten - als Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu beurteilen, sodaß dann aber dem Dritten folgerichtig die Stellung eines Organs im Sinne des § 1 Abs 2 AHG zukommt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß sich für den Dritten als Folge und Begleitwirkung seiner Einbindung in die durch den Rechtsträger hoheitlich zu vollziehende Materie auch die Möglichkeit der Verfolgung eigener Interessen eröffnet, weil das für die Organeigenschaft gemäß § 1 Abs 2 AHG weder hier noch sonst (vgl nur die schon referierten Beispiele: Überprüfung der Verkehrssicherheit von Fahrzeugen nach § 57a KFG, Ersatzvornahme im Zuge der Zwangsvollstreckung und Abschleppen verkehrsbehindernd aufgestellter Fahrzeuge) maßgebend ist. Bedeutsam ist lediglich, daß der Dritte eine Aufgabe zu besorgen hat, die infolge eines engen Sachzusammenhangs im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung steht. Diese Voraussetzung ist gerade bei der Stellung des Erstbeklagten - wie noch näher darzustellen sein wird - erfüllt.Der Strafgefangene verbüßt auch während solcher Arbeitsleistungen für den Dritten grundsätzlich weiterhin die über ihn verhängte Freiheitsstrafe, die Tätigkeit für den Dritten ist daher - gelockerter - Strafvollzug, der in dieser Form ohne dessen Mitwirkung gar nicht möglich wäre. Zweck des Freigangs ist wohl die effizientere Gestaltung des Strafvollzugs, also - neben der Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten als Voraussetzung dafür, daß die Strafgegangenen ihrer Arbeitspflicht nachkommen können, - die bessere Verwirklichung des Sozialisierungs- bzw Resozialisierungszwecks des Strafvollzugs durch Schaffung von der Beschäftigung in Freiheit ähnlichen Arbeitsbedingungen, womit nicht nur die Strafgefangenen in wirksamerer Weise auf ihre Entlassung vorbereitet werden können, sondern auch der Strafvollzug insofern entlastet wird, als arbeitswillige Strafgefangene einer sinnvollen Tätigkeit ohne Bewachungsaufwand zugeführt werden können. Der Freigang im Sinne des Paragraph 126, Absatz 3, StVG gehört somit zum Instrumentarium des wirksamen Vollzugs von Freiheitsstrafen, auf das das Strafvollzugsrecht, will es das wichtigste Ziel des Vollzugs - die (Wieder-)Eingliederung der Strafgefangenen in die Gesellschaft - wenigstens teilweise verwirklichen, gar nicht verzichten könnte. Der Freigang dient demnach nicht nur den Interessen des Strafgefangenen, der in geeigneter Weise auf seine Entlassung vorbereitet werden soll, sondern auch dem Ziel eines geordneten und möglichst effizienten Strafvollzugs und demnach der Erfüllung der den Strafvollzugsbehörden übertragenen Aufgaben. Da der Freigang - wie erwähnt - Teil des zur Gänze dem Hoheitsbereich des Bundes zuzurechnenden Strafvollzugs ist und ohne entsprechende, wenngleich auch zu dessen Vorteil gereichende Mitwirkung des Dritten gar nicht möglich wäre, ist er insgesamt - und damit auch im Umfang der Mitwirkung durch den Dritten - als Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu beurteilen, sodaß dann aber dem Dritten folgerichtig die Stellung eines Organs im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG zukommt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß sich für den Dritten als Folge und Begleitwirkung seiner Einbindung in die durch den Rechtsträger hoheitlich zu vollziehende Materie auch die Möglichkeit der Verfolgung eigener Interessen eröffnet, weil das für die Organeigenschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AHG weder hier noch sonst vergleiche nur die schon referierten Beispiele: Überprüfung der Verkehrssicherheit von Fahrzeugen nach Paragraph 57 a, KFG, Ersatzvornahme im Zuge der Zwangsvollstreckung und Abschleppen verkehrsbehindernd aufgestellter Fahrzeuge) maßgebend ist. Bedeutsam ist lediglich, daß der Dritte eine Aufgabe zu besorgen hat, die infolge eines engen Sachzusammenhangs im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung steht. Diese Voraussetzung ist gerade bei der Stellung des Erstbeklagten - wie noch näher darzustellen sein wird - erfüllt.
Dem Dritten werden mit der hoheitlichen Zuweisung des Strafgefangenen durch die Strafvollzugsbehörde diesem gegenüber auch jene Direktionsrechte übertragen, die erforderlich sind, um den Zuweisungszweck - die im § 45 StVG angestrebte Verrichtung „nützlicher Arbeit“ - überhaupt erst zu ermöglichen: Der Strafgefangene wird erst aufgrund dessen Weisungen und diesen entsprechend tätig und leistet in diesem Rahmen jene Arbeit, derentwegen er dem Dritten zugewiesen wurde und für die dieser dem Bund Zahlungen zu erbringen hat. Dieses Leitungsrecht kann nur aus dem besonderen Gewaltverhältnis zwischen Rechtsträger und Strafgefangenem abgeleitet werden, ist somit Teil dieses Gewaltverhältnisses und schon deshalb dem Strafvollzug zuzurechnen.Dem Dritten werden mit der hoheitlichen Zuweisung des Strafgefangenen durch die Strafvollzugsbehörde diesem gegenüber auch jene Direktionsrechte übertragen, die erforderlich sind, um den Zuweisungszweck - die im Paragraph 45, StVG angestrebte Verrichtung „nützlicher Arbeit“ - überhaupt erst zu ermöglichen: Der Strafgefangene wird erst aufgrund dessen Weisungen und diesen entsprechend tätig und leistet in diesem Rahmen jene Arbeit, derentwegen er dem Dritten zugewiesen wurde und für die dieser dem Bund Zahlungen zu erbringen hat. Dieses Leitungsrecht kann nur aus dem besonderen Gewaltverhältnis zwischen Rechtsträger und Strafgefangenem abgeleitet werden, ist somit Teil dieses Gewaltverhältnisses und schon deshalb dem Strafvollzug zuzurechnen.
An diesem Ergebnis kann auch nichts ändern, daß der Freigang ohne Zustimmung des Strafgefangenen nicht angeordnet werden darf: Abgesehen davon, daß die Zustimmung eines Beteiligten zu staatlichen Hoheitsakten (als eine deren rechtlichen Voraussetzungen) auch andernorts (etwa bei Ernennung auf einen Dienstposten) vorgesehen ist (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 461; Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 261), beruht diese Voraussetzung doch auf der den Strafgefangenen treffenden grundsätzlichen Arbeitspflicht; wie Grömmer/Oberhofer (aaO 280) zutreffend ausführen, kann er damit bloß die Art der Arbeitsverrichtung (das „Wie“), nicht hingegen auch den Bestand der Pflicht als solche ( also das „Ob“) beeinflussen.
Aus all diesen Erwägungen kann nur der Schluß gezogen werden, daß der Dritte, dem der Strafgefangene zur Arbeitsleistung im gelockerten Vollzug zugewiesen wird, in die Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgaben eingebunden und demgemäß als Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG zu beurteilen ist, weil die ihm übertragenen Aufgaben jenen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Strafvollzug aufweisen, der für das Handeln als Organ typisch ist (SZ 64/85; JBl 1992, 532 ua; zuletzt wieder 1 Ob 8/96). Dabei kann es unerörtert bleiben, in welcher Weise sich der hier zu beurteilende Fall von jenem eines Zeitsoldaten, dem gemäß § 33 WehrG 1978 die berufliche Bildung ermöglicht wird, unterscheidet. In der Rechtsprechung (SZ 61/157) wurde die Organstellung eines solchen Soldaten in diesem Zusammenhang verneint. Ob daran mit Rücksicht auf die im Vergleich zum vorliegenden Fall bestehenden Unterschiede in der rechtlichen Ausgangslage festzuhalten ist, wird erst dann zu klären sein, wenn sich in einem weiteren Rechtsstreit eine solche Problemstellung neuerlich ergeben sollte.Aus all diesen Erwägungen kann nur der Schluß gezogen werden, daß der Dritte, dem der Strafgefangene zur Arbeitsleistung im gelockerten Vollzug zugewiesen wird, in die Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgaben eingebunden und demgemäß als Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG zu beurteilen ist, weil die ihm übertragenen Aufgaben jenen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Strafvollzug aufweisen, der für das Handeln als Organ typisch ist (SZ 64/85; JBl 1992, 532 ua; zuletzt wieder 1 Ob 8/96). Dabei kann es unerörtert bleiben, in welcher Weise sich der hier zu beurteilende Fall von jenem eines Zeitsoldaten, dem gemäß Paragraph 33, WehrG 1978 die berufliche Bildung ermöglicht wird, unterscheidet. In der Rechtsprechung (SZ 61/157) wurde die Organstellung eines solchen Soldaten in diesem Zusammenhang verneint. Ob daran mit Rücksicht auf die im Vergleich zum vorliegenden Fall bestehenden Unterschiede in der rechtlichen Ausgangslage festzuhalten ist, wird erst dann zu klären sein, wenn sich in einem weiteren Rechtsstreit eine solche Problemstellung neuerlich ergeben sollte.
Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche des Geschädigten gegen eine im Sinne des § 1 AHG handelnde Person sind ausgeschlossen (SZ 63/25 ua; Schragel aaO Rz 262). Solche Schäden können zulässigerweise nur im Rahmen der Amtshaftung gegen den Rechtsträger geltend gemacht werden. Daran kann auch nichts ändern, daß der Anspruch - unmittelbar oder subsidiär - auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gestützt wird, weil dem die durch das Amtshaftungsgesetz angeordneten Beschränkungen (§ 1 Abs 1 bzw § 9 Abs 5 AHG) entgegenstehen, wenn der Anspruch gegen eine Person verfolgt wird, die als Organ gehandelt hat (SZ 47/120 ua; zuletzt 1 Ob 8/96). Handelte der Erstbeklagte - wie weiter oben dargelegt - im Hoheitsbereich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß § 1 Abs 1 AHG zu verneinen, sondern ist gemäß § 9 Abs 5 AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig (1 Ob 49,54/95 mwN ua). Schon deshalb muß auch die im Verfahren aufgeworfene und von den Vorinstanzen verneinte Frage, ob dem Erstbeklagten das Dienstgeberprivileg des § 333 ASVG zustatten kommen könnte, erst gar nicht mehr geprüft werden. Die an das Organhandeln geknüpfte verfahrensrechtliche Konsequenz der Unzulässigkeit des Rechtswegs kann auch nicht dadurch vermieden werden, daß der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht; die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes ist allein dem Gericht vorbehalten.Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche des Geschädigten gegen eine im Sinne des Paragraph eins, AHG handelnde Person sind ausgeschlossen (SZ 63/25 ua; Schragel aaO Rz 262). Solche Schäden können zulässigerweise nur im Rahmen der Amtshaftung gegen den Rechtsträger geltend gemacht werden. Daran kann auch nichts ändern, daß der Anspruch - unmittelbar oder subsidiär - auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gestützt wird, weil dem die durch das Amtshaftungsgesetz angeordneten Beschränkungen (Paragraph eins, Absatz eins, bzw Paragraph 9, Absatz 5, AHG) entgegenstehen, wenn der Anspruch gegen eine Person verfolgt wird, die als Organ gehandelt hat (SZ 47/120 ua; zuletzt 1 Ob 8/96). Handelte der Erstbeklagte - wie weiter oben dargelegt - im Hoheitsbereich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG zu verneinen, sondern ist gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig (1 Ob 49,54/95 mwN ua). Schon deshalb muß auch die im Verfahren aufgeworfene und von den Vorinstanzen verneinte Frage, ob dem Erstbeklagten das Dienstgeberprivileg des Paragraph 333, ASVG zustatten kommen könnte, erst gar nicht mehr geprüft werden. Die an das Organhandeln geknüpfte verfahrensrechtliche Konsequenz der Unzulässigkeit des Rechtswegs kann auch nicht dadurch vermieden werden, daß der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht; die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes ist allein dem Gericht vorbehalten.
Nun wurde zwar zur kraftfahrrechtlichen Ermächtigung gemäß § 57a KFG ausgesprochen (SZ 54/19), daß es etwa dem Ermächtigten - trotz seiner Stellung als Organ - unbenommen bleiben muß, seine werkvertraglichen Erfüllungsansprüche gegen den Besteller geltend zu machen. Wie Schragel (aaO Rz 35) zutreffend ausführt, bleiben aber dem Besteller aus der mangelhaften Begutachtung abgeleitete Ansprüche gegen den Ermächtigten auf Ersatz von (Folge-)Schäden verwehrt, was im Lichte der voranstehenden Erwägungen noch dahin zu ergänzen ist, daß solchen Ansprüchen des Bestellers gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg verschlossen ist: Solche Ansprüche können zulässigerweise und mit Erfolg allein gegen den Rechtsträger im Amtshaftungsweg verfolgt werden. Nun kann zwar nicht geleugnet werden, daß die Vereinbarung zwischen der Strafvollzugsbehörde (namens des Bundes) und dem Dritten ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Strafgefangenen ist, so daß dieser gegen den Dritten - wäre der nicht Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG - aus der Verletzung von Füsorge- und sonstigen Schutzpflichten unmittelbare vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen könnte, doch bleibt einer solchen Rechtsverfolgung angesichts der amtshaftungsrechtlichen Immunität des Dritten (§ 9 Abs 5 AHG) - wie erwähnt - der Rechtsweg verwehrt.Nun wurde zwar zur kraftfahrrechtlichen Ermächtigung gemäß Paragraph 57 a, KFG ausgesprochen (SZ 54/19), daß es etwa dem Ermächtigten - trotz seiner Stellung als Organ - unbenommen bleiben muß, seine werkvertraglichen Erfüllungsansprüche gegen den Besteller geltend zu machen. Wie Schragel (aaO Rz 35) zutreffend ausführt, bleiben aber dem Besteller aus der mangelhaften Begutachtung abgeleitete Ansprüche gegen den Ermächtigten auf Ersatz von (Folge-)Schäden verwehrt, was im Lichte der voranstehenden Erwägungen noch dahin zu ergänzen ist, daß solchen Ansprüchen des Bestellers gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG der Rechtsweg verschlossen ist: Solche Ansprüche können zulässigerweise und mit Erfolg allein gegen den Rechtsträger im Amtshaftungsweg verfolgt werden. Nun kann zwar nicht geleugnet werden, daß die Vereinbarung zwischen der Strafvollzugsbehörde (namens des Bundes) und dem Dritten ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Strafgefangenen ist, so daß dieser gegen den Dritten - wäre der nicht Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG - aus der Verletzung von Füsorge- und sonstigen Schutzpflichten unmittelbare vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen könnte, doch bleibt einer solchen Rechtsverfolgung angesichts der amtshaftungsrechtlichen Immunität des Dritten (Paragraph 9, Absatz 5, AHG) - wie erwähnt - der Rechtsweg verwehrt.
Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist als Mangel einer absoluten Prozeßvoraussetzung gemäß § 240 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Sachentscheidung auch von Amts wegen wahrzunehmen und von den Rechtsmittelinstanzen aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen. Das führt dazu, daß - soweit es den Erstbeklagten betrifft - die vorinstanzlichen Entscheidungen als nichtig aufzuheben, das diesen vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage gegen den Erstbeklagten zurückzuweisen ist.Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist als Mangel einer absoluten Prozeßvoraussetzung gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Sachentscheidung auch von Amts wegen wahrzunehmen und von den Rechtsmittelinstanzen aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen. Das führt dazu, daß - soweit es den Erstbeklagten betrifft - die vorinstanzlichen Entscheidungen als nichtig aufzuheben, das diesen vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage gegen den Erstbeklagten zurückzuweisen ist.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 51 Abs 1 ZPO. Dem Kläger fällt es als Verschulden zur Last, daß er das Verfahren gegen den Erstbeklagten trotz eines bestehenden absoluten Prozeßhindernisses einleitete, obgleich der geltend gemachte Anspruch bereits nach der Klagserzählung auf fehlerhaftes Organhandeln gestützt war. Er setzte das Verfahren, obschon der Erstbeklagte vom Beginn an eingewendet hatte, daß das Begehren aus schadenursächlichem Organhandeln abgeleitet worden sei, unbeirrt fort. In der Sache machte der Erstbeklagte demnach geltend, den Klagsbehauptungen liege ein Sachverhalt zugrunde, auf den § 9 Abs 5 AHG anzuwenden sei. Somit hat der Kläger die durch das nichtige Verfahren aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG gebührt dem Erstbeklagten nicht, weil der Erstbeklagtenvertreter weder mehrere Personen vertrat noch mehreren Personen gegenüberstand. Die „Mitteilung“ vom 19.12.1994 ist nicht zu honorieren; die Vorlage des Vermögensbekenntnisses hätte bereits mit dem in der Berufungsschrift enthaltenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erfolgen können. Pauschalgebühr für die Revision ist nicht zuzuerkennen, weil dem Erstbeklagten Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a-f ZPO bewilligt wurde.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 51, Absatz eins, ZPO. Dem Kläger fällt es als Verschulden zur Last, daß er das Verfahren gegen den Erstbeklagten trotz eines bestehenden absoluten Prozeßhindernisses einleitete, obgleich der geltend gemachte Anspruch bereits nach der Klagserzählung auf fehlerhaftes Organhandeln gestützt war. Er setzte das Verfahren, obschon der Erstbeklagte vom Beginn an eingewendet hatte, daß das Begehren aus schadenursächlichem Organhandeln abgeleitet worden sei, unbeirrt fort. In der Sache machte der Erstbeklagte demnach geltend, den Klagsbehauptungen liege ein Sachverhalt zugrunde, auf den Paragraph 9, Absatz 5, AHG anzuwenden sei. Somit hat der Kläger die durch das nichtige Verfahren aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Streitgenossenzuschlag gemäß Paragraph 15, RATG gebührt dem Erstbeklagten nicht, weil der Erstbeklagtenvertreter weder mehrere Personen vertrat noch mehreren Personen gegenüberstand. Die „Mitteilung“ vom 19.12.1994 ist nicht zu honorieren; die Vorlage des Vermögensbekenntnisses hätte bereits mit dem in der Berufungsschrift enthaltenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erfolgen können. Pauschalgebühr für die Revision ist nicht zuzuerkennen, weil dem Erstbeklagten Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, lit a-f ZPO bewilligt wurde.