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Rechtssatz RS0104350

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104350

Geschäftszahl

1Ob27/95 (1Ob28/95); 1Ob178/00h

Entscheidungsdatum

19.12.2000

Norm

ABGB §1311 IIc
Tir BauO §37

Rechtssatz

Wer sich eines nicht befugten Gewerbsmanns zur Ausführung von Arbeiten bedient, die besondere Fachkenntnisse erfordern und für die spezielle Sicherheitsvorschriften bestehen, hat sich zuvor über die fachliche Eignung der herangezogenen Person Gewißheit zu verschaffen. Die allgemeine Kenntnis des positiven Abschlusses einer Zimmermannslehre genügt für den Auftrag, selbständig Zimmermannsarbeiten im Dachbereich durchzuführen, nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
    Veröff: SZ 69/132
  • 1 Ob 178/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 178/00h
    Auch; Beisatz: Hat sich der Geschäftsführer eines Generalunternehmens zur Herstellung der Anlage eines befugten Gewerbsmanns bedient und auch die erforderlichen behördlichen Bewilligungen wurden eingeholt, ist nicht zu erkennen, inwiefern hätte auffallen müssen, dass es im Zuge der Herstellung des Werks beziehungsweise des Betriebs der Anlage zu einer Gewässerverunreinigung und damit zu den von der klagenden Partei behaupteten Schäden kommen könnte, weshalb ihm kein Verschulden anzulasten ist. Ebenso darf sich ein Bauleiter eines Generalunternehmens darauf verlassen, dass der Fachunternehmer als "befugter Gewerbsmann" für die absolute Dichtheit der Gesamtanlage Sorge tragen werde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104350

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB00027_9500000_002