A. Zur Revision der erst- und der zweitbeklagten Partei:
Mit der Mängelrüge zeigt die Revision, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, keine erhebliche Rechtsfrage auf (§ 510 Abs 3 iVm § 502 Abs 1 ZPO): Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung bzw Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben könnte, ist schon von vornherein so einzelfallbezogen, dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken wäre. Die Erörterung der Aktivlegitimation der klagenden Partei durch das Gericht zweiter Instanz war im Übrigen - geht man von deren Vorbringen und von den zur Frage nach der aktiven Klagslegitimation im Akt erliegenden Urkunden aus - geboten, um die von der klagenden Partei mit unzureichender Deutlichkeit behauptete Rechtsnachfolge nachvollziehen zu können. Behob das Gericht zweiter Instanz diesen Verfahrensmangel, um eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zu vermeiden, so ist dies nicht zu beanstanden. Eine Parteilichkeit ist in diesem Vorgehen nicht zu erblicken. Dass die klagende Partei auf Grund der vom Berufungsgericht dargestellten Rechtsnachfolgeakte zur Klagsführung legitimiert ist (S 33 bis 35 des Berufungsurteils), kann nicht bezweifelt werden und wird letztlich auch von den Revisionswerbern nicht konkret in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht hat auch dem Neuerungsverbot nicht zuwidergehandelt, denn es hat keine neuen Ansprüche, Einwendungen, Tatumstände bzw Beweise, die in erster Instanz nicht vorgekommen sind, berücksichtigt. Vielmehr hat es lediglich die von der klagenden Partei vorgetragenen Tatumstände und angebotenen Beweise mit den Parteien erörtert; auf dieser Grundlage ist aktive Klagslegitimation zu bejahen. Von einer Präklusion des erst in der Berufungsverhandlung verdeutlichten Vorbringens der klagenden Partei zur Frage nach der aktiven Klagslegitimation kann demnach keine Rede sein; warum die Klagsansprüche angesichts der Klarstellungen im Berufungsverfahren verjährt sein sollten, vermögen die Revisionswerber nicht darzustellen.Mit der Mängelrüge zeigt die Revision, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, keine erhebliche Rechtsfrage auf (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO): Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung bzw Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben könnte, ist schon von vornherein so einzelfallbezogen, dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu erblicken wäre. Die Erörterung der Aktivlegitimation der klagenden Partei durch das Gericht zweiter Instanz war im Übrigen - geht man von deren Vorbringen und von den zur Frage nach der aktiven Klagslegitimation im Akt erliegenden Urkunden aus - geboten, um die von der klagenden Partei mit unzureichender Deutlichkeit behauptete Rechtsnachfolge nachvollziehen zu können. Behob das Gericht zweiter Instanz diesen Verfahrensmangel, um eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zu vermeiden, so ist dies nicht zu beanstanden. Eine Parteilichkeit ist in diesem Vorgehen nicht zu erblicken. Dass die klagende Partei auf Grund der vom Berufungsgericht dargestellten Rechtsnachfolgeakte zur Klagsführung legitimiert ist (S 33 bis 35 des Berufungsurteils), kann nicht bezweifelt werden und wird letztlich auch von den Revisionswerbern nicht konkret in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht hat auch dem Neuerungsverbot nicht zuwidergehandelt, denn es hat keine neuen Ansprüche, Einwendungen, Tatumstände bzw Beweise, die in erster Instanz nicht vorgekommen sind, berücksichtigt. Vielmehr hat es lediglich die von der klagenden Partei vorgetragenen Tatumstände und angebotenen Beweise mit den Parteien erörtert; auf dieser Grundlage ist aktive Klagslegitimation zu bejahen. Von einer Präklusion des erst in der Berufungsverhandlung verdeutlichten Vorbringens der klagenden Partei zur Frage nach der aktiven Klagslegitimation kann demnach keine Rede sein; warum die Klagsansprüche angesichts der Klarstellungen im Berufungsverfahren verjährt sein sollten, vermögen die Revisionswerber nicht darzustellen.
Entgegen der Ansicht der erst- und der zweitbeklagten Parteien ist klar ersichtlich, welche Feststellungen das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legte. Die Revisionswerber selbst bringen vor, das Gericht zweiter Instanz habe Feststellungen des Erstgerichts zum Teil korrigiert und teilweise auch nicht übernommen (S 3 der Revision); die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Zweifel über, dass es mit Ausnahme jener Feststellungen, die es nicht übernahm bzw als allenfalls unrichtig dahingestellt ließ (Datum des Erkennens des Ölaustritts), die erstinstanzlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legte. Eines ausdrücklichen Hinweises, dass diese Feststellungen übernommen werden, bedurfte es nicht, zumal das auch aus der rechtlichen Beurteilung, die sich auf die wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts gründet, deutlich hervorgeht.
Die Revisionswerber irren, soweit sie behaupten, das Berufungsgericht habe die OÖ Ölfeuerungsverordnung analog auf gewerbliche Anlagen angewendet. Das Gericht zweiter Instanz hat entgegen dieser Ansicht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung zwar nicht auf die von der klagenden Partei betriebene Ölfeuerungsanlage anwendbar seien, aber doch den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage wiedergäben (S 46 f des Urteils der zweiten Instanz).
Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Dichtheit der gesamten Anlage als wesentlich erachtete und eine isolierte Betrachtung der Dichtheit des Überschubrohrs als nicht maßgeblich bezeichnete, verdunkelt keineswegs, auf welche rechtliche Grundlage es die Haftung der erst- und der zweitbeklagten Partei stützte. Diese Grundlage ist danach eindeutig der Vertrag, nach dem die erstbeklagte Partei die Herstellung einer einwandfreien und bewilligungsgemäßen Ölfeuerungs- und -lagerungsanlage schuldete, wobei sie sich das Verschulden des Drittbeklagten als ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB zurechnen lassen muss. Sie schuldete - bezieht man insbesondere die von der Gewerbebehörde erteilten Auflagen in die Beurteilung mit ein - die Herstellung einer Anlage, die das ungehinderte und unkontrollierte Austreten von Öl in den Domschacht und schließlich in das angrenzende Erdreich bzw Grundwassser ausschließt; die erstbeklagte Partei ist dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen.Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Dichtheit der gesamten Anlage als wesentlich erachtete und eine isolierte Betrachtung der Dichtheit des Überschubrohrs als nicht maßgeblich bezeichnete, verdunkelt keineswegs, auf welche rechtliche Grundlage es die Haftung der erst- und der zweitbeklagten Partei stützte. Diese Grundlage ist danach eindeutig der Vertrag, nach dem die erstbeklagte Partei die Herstellung einer einwandfreien und bewilligungsgemäßen Ölfeuerungs- und -lagerungsanlage schuldete, wobei sie sich das Verschulden des Drittbeklagten als ihres Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB zurechnen lassen muss. Sie schuldete - bezieht man insbesondere die von der Gewerbebehörde erteilten Auflagen in die Beurteilung mit ein - die Herstellung einer Anlage, die das ungehinderte und unkontrollierte Austreten von Öl in den Domschacht und schließlich in das angrenzende Erdreich bzw Grundwassser ausschließt; die erstbeklagte Partei ist dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen.
Soweit die Revisionswerber Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend machen, ist ihnen zu erwidern, dass die behaupteten Verfahrensmängel bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden und daher deren neuerliche Geltendmachung im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva).
Die erst- und die zweitbeklagte Partei haben ihren Mitverschuldenseinwand bzw die Einwände, die klagende Partei habe den Schaden allein verschuldet, lediglich darauf gestützt, dass diese die nach der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Untersuchungen bzw Überprüfungen weder selbst durchgeführt, noch einer geeigneten Person übertragen habe (S 26 des Protokolls vom 14. 6. 1999). Diese Einwendung hat sowohl das Erstgericht (S 50 des Ersturteils) wie auch das Gericht zweiter Instanz (S 50 des Berufungsurteils) erörtert und das Allein- bzw ein Mitverschulden der klagenden Partei deshalb verneint, weil die Unterlassung einer regelmäßig wiederkehrenden Prüfung der Anlage nicht erwiesen sei. Tatsächlich war nach den Feststellungen der Drittbeklagte von der klagenden Partei beauftragt, Dichtheitskontrollen an den Öltanks, den Ölleitungen und Absperrvorrichtungen vorzunehmen (S 27 f des Berufungsurteils); bei der letzten Überprüfung vor dem Ölunfall, am 5. und 8. 10. 1993, war die Korrosion der Ölrücklaufleitung bei ordnungsgemäßer Überprüfung "nicht unbedingt zu erkennen" (S 28 des Urteils der zweiten Instanz), was nur bedeuten kann, dass den beklagten Parteien der Nachweis einer nicht ordnungsgemäßen Überprüfung misslungen ist. Soweit die klagende Partei die Überprüfung der Dichtheit der Tankdome in ihren Werkauftrag an den Drittbeklagten nicht ausdrücklich einschloss, kann daraus ein messbares Mitverschulden nicht abgeleitet werden: Sie durfte einerseits darauf vertrauen, dass die erstbeklagte Partei die Anlage als solche dicht hergestellt hatte, und andererseits konnte der Tankdom nach dem Stand der Technik bei der Herstellung ohnehin keine absolute Dichtheit gewährleisten, soweit er - wie im vorliegenden Fall - in Betonbauweise ausgeführt war. Im Übrigen hätte der Drittbeklagte in Wahrnehmung seiner (vor-)vertraglichen Warnpflicht (dazu weiter unten) darauf aufmerksam machen müssen, dass der erteilte Prüfauftrag unvollständig sei, sofern dies nach dem nun maßgeblichen Stand der Technik unerlässlich war: Schließlich war er der fachkundige Werkunternehmer.
Der klagenden Partei kann es auch nicht vorgeworfen werden, dass sie späterhin nicht die gesamte Anlage auf den "neuesten Stand der Technik" bringen ließ; sie war bloß dazu verhalten, die Anlage so zu betreiben und zu warten, dass sämtlichen gesetzlichen Erfordernissen Genüge getan wurde und insbesondere Öl nicht ins Erdreich bzw Grundwasser eindringen konnte. Dabei durfte sie auf die fachliche Kompetenz der das Bauwerk errichtenden Unternehmer vertrauen (vgl EvBl 1984/130). Im vorliegenden Fall waren auch - anders als nach dem der Entscheidung RdW 1994, 276 = SZ 66/179 zugrundeliegenden Sachverhalt - die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht geändert worden, sodass eine Anpassung des Sicherheitsstandards erforderlich gewesen wäre.Der klagenden Partei kann es auch nicht vorgeworfen werden, dass sie späterhin nicht die gesamte Anlage auf den "neuesten Stand der Technik" bringen ließ; sie war bloß dazu verhalten, die Anlage so zu betreiben und zu warten, dass sämtlichen gesetzlichen Erfordernissen Genüge getan wurde und insbesondere Öl nicht ins Erdreich bzw Grundwasser eindringen konnte. Dabei durfte sie auf die fachliche Kompetenz der das Bauwerk errichtenden Unternehmer vertrauen vergleiche EvBl 1984/130). Im vorliegenden Fall waren auch - anders als nach dem der Entscheidung RdW 1994, 276 = SZ 66/179 zugrundeliegenden Sachverhalt - die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht geändert worden, sodass eine Anpassung des Sicherheitsstandards erforderlich gewesen wäre.
Soweit die erst- und die zweitbeklagte Partei die Verantwortung für die Undichtheit der Anlage auf den Drittbeklagten als "Fachunternehmer" abzuwälzen versuchen, ist ihnen zu entgegenzuhalten, dass die erstbeklagte Partei als Generalunternehmer für das Verschulden des Drittbeklagten, der bei der Herstellung als ihr Erfüllungsgehilfe aufgetreten ist, jedenfalls gemäß § 1313a ABGB haftet.Soweit die erst- und die zweitbeklagte Partei die Verantwortung für die Undichtheit der Anlage auf den Drittbeklagten als "Fachunternehmer" abzuwälzen versuchen, ist ihnen zu entgegenzuhalten, dass die erstbeklagte Partei als Generalunternehmer für das Verschulden des Drittbeklagten, der bei der Herstellung als ihr Erfüllungsgehilfe aufgetreten ist, jedenfalls gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftet.
Abschließend ist den Revisionswerbern noch zu erwidern, dass die Verneinung der von ihnen behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Berufungsgericht einwandfrei begründet wurde (S 38 des Berufungsurteils).
Da die erst- und die zweitbeklagte Partei keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend machten, ist ihre Revision zurückzuweisen.Da die erst- und die zweitbeklagte Partei keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend machten, ist ihre Revision zurückzuweisen.
B. Zur Revision der klagenden Partei:
Die klagende Partei nimmt den Drittbeklagten aus dem Titel der Vertragshaftung mit der Behauptung in Anspruch, die diesen von ihr in Auftrag gegebenen Überprüfungen seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt und insbesondere sei von diesem auf die Undichtheit des Domschachts nicht hingewiesen worden. Der Drittbeklagte nahm im Auftrag der klagenden Partei am 5. bzw 8. 10. 1993 letztmals vor dem Ölunfall eine ordnungsgemäße Dichtheitskontrolle an den Öltanks, den Ölleitungen und den Absperrvorrichtungen vor. Dass ihm die klagende Partei auch den Auftrag zur Überprüfung der Dichtheit des Domschachts erteilt hätte, konnte von den Vorinstanzen allerdings nicht festgestellt werden (S 40 des Ersturteils).
Es liegen weder Anhaltspunkte vor noch hat der Drittbeklagte behauptet, dass die klagende Partei - was als geradezu selbstverständlich anzunehmen ist - bei entsprechender Aufklärung nicht auch den Auftrag zur Prüfung der Dichtheit der Tankdome erteilt hätte. Der Drittbeklagte haftet somit schon vertraglich, er kann sich seiner Haftung aber auch aus anderen Gründen nicht entledigen:
Daraus leitete das Gericht zweiter Instanz den Schluss ab, der Drittbeklagte sei schon dem Inhalt des Werkauftrags zufolge zu einer Überprüfung des Domschachts auf dessen Dichtheit nicht verpflichtet gewesen, sodass seine vertragliche Schadenersatzpflicht schon deshalb entfalle, zumal dem österreichischen Recht eine umfassende werkvertragliche Warnpflicht fremd sei: Der Auffassung des Berufungsgerichts kann in dieser Allgemeinheit indes nicht beigepflichtet werden, weil der Drittbeklagte schon unter dem Gesichtspunkt vorvertraglicher Schutz- und Aufklärungspflichten als der zu betrauende Werkunternehmer verhalten war, den Besteller noch vor Vertragsabschluss über die möglichen Gefahren des Misslingens des Werkes aufzuklären (RdW 2000, 142 mwN). Dem Drittbeklagten musste angesichts seines Fachwissens, namentlich aber auch deshalb, weil er in die Planung und Ausführung des Anlagenbaus involviert war, bekannt sein, dass der ihm erteilte Prüfungsauftrag unvollständig war und das Ergebnis der ihm in Auftrag gegebenen Prüfung den angestrebten Erfolg nicht gewährleisten könnte. Daher hätte er die klagende Partei (bzw deren Rechtsvorgängerin) hierüber aufklären müssen. Dass eine solche Aufklärung erfolgt sei, wurde jedoch weder behauptet, noch kann dies den Verfahrensergebnissen entnommen werden.
Voraussetzung für die deliktische Haftung ist stets das Vorliegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Schädigers. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 31 Abs 1 WRG ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, das jedermann mit der nach §§ 1297 bzw 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt zur Reinhaltung der Gewässer verpflichtet und bei seiner Übertretung die Schadenersatzpflicht des Übertreters begründet, es sei denn, er vermag den Beweis zu erbringen, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden traf (SZ 66/37; SZ 65/136; JBl 1991, 247; SZ 59/92 uva). Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB ist aber nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn, sondern jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Als Schutzgesetze kommen demnach generelle und individuelle hoheitliche Anordnungen in Betracht (EvBl 2000/41). Demnach kann die Übertretung eines Schutzgesetzes auch darin liegen, dass dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde, durch den eine Gefährdung von Personen oder Sachen vermieden werden soll, zuwidergehandelt wird, ist doch auch ein solcher Bescheid als Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB zu beurteilen (ZVR 1983/35; SZ 52/109; ZVR 1979/283 ua). Im vorliegenden Fall wurde die Bewilligung zur Errichtung einer Ölfeuerungsanlage und der Öllagerung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 27. 12. 1982 erteilt, mit dem die Einhaltung der im Gutachten des Amtssachverständigen vom 16. 12. 1982 als erforderlich erachtenen Auflagen vorgeschrieben wurde. Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG und auch des soeben genannten Bescheids ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. § 31 Abs 1 WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen verhindern. Er bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bzw Unterlassungen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer wurde dadurch Rechnung getragen, dass mit der Wasserrechtsgesetznovelle 1959 das Anliegen der Reinhaltung der Gewässer nicht nur dem Wasserberechtigten, sondern jedermann zur Pflicht gemacht wurde (1 Ob 207/98t; SZ 70/159; 1 Ob 1/93; SZ 60/235).Voraussetzung für die deliktische Haftung ist stets das Vorliegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Schädigers. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist Paragraph 31, Absatz eins, WRG ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, das jedermann mit der nach Paragraphen 1297, bzw 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt zur Reinhaltung der Gewässer verpflichtet und bei seiner Übertretung die Schadenersatzpflicht des Übertreters begründet, es sei denn, er vermag den Beweis zu erbringen, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden traf (SZ 66/37; SZ 65/136; JBl 1991, 247; SZ 59/92 uva). Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB ist aber nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn, sondern jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Als Schutzgesetze kommen demnach generelle und individuelle hoheitliche Anordnungen in Betracht (EvBl 2000/41). Demnach kann die Übertretung eines Schutzgesetzes auch darin liegen, dass dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde, durch den eine Gefährdung von Personen oder Sachen vermieden werden soll, zuwidergehandelt wird, ist doch auch ein solcher Bescheid als Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zu beurteilen (ZVR 1983/35; SZ 52/109; ZVR 1979/283 ua). Im vorliegenden Fall wurde die Bewilligung zur Errichtung einer Ölfeuerungsanlage und der Öllagerung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 27. 12. 1982 erteilt, mit dem die Einhaltung der im Gutachten des Amtssachverständigen vom 16. 12. 1982 als erforderlich erachtenen Auflagen vorgeschrieben wurde. Schutzzweck der Vorschriften der Paragraphen 30, ff WRG und auch des soeben genannten Bescheids ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. Paragraph 31, Absatz eins, WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen verhindern. Er bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bzw Unterlassungen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer wurde dadurch Rechnung getragen, dass mit der Wasserrechtsgesetznovelle 1959 das Anliegen der Reinhaltung der Gewässer nicht nur dem Wasserberechtigten, sondern jedermann zur Pflicht gemacht wurde (1 Ob 207/98t; SZ 70/159; 1 Ob 1/93; SZ 60/235).
Im Sinne dieser Ausführungen ist vorweg zu prüfen, ob die von der klagenden Partei geltend gemachten Schäden vom Schutzzweck der genannten Normen (§ 31 Abs 1 WRG bzw Bescheid vom 27. 12. 1982) umfasst sind. Mit Ausnahme des mit der Klage gleichfalls begehrten Ersatzes der "Kosten von 17.000 Liter Heizöl" (S 55.250,--) erstreckt sich dieser Schutzzweck auf die eingeklagten Ersatzansprüche, weil die Maßnahmen, deren Kosten die klagende Partei ersetzt verlangt, zum einen der Beseitigung der bereits eingetretenen Boden- und Gewässerverunreinigung, zum anderen auch der Verhinderung einer weiteren derartigen Verunreinigung dienen. Dabei handelt es sich teils um Sach-, teils um Sachfolgeschäden, deren Hintanhaltung vom Schutzbereich dieser Normen erfasst ist; bloß "reine" Vermögensschäden erweisen sich bei fahrlässiger Verursachung als nicht ersatzfähig (SZ 59/51; SZ 59/94; SZ 56/135).Im Sinne dieser Ausführungen ist vorweg zu prüfen, ob die von der klagenden Partei geltend gemachten Schäden vom Schutzzweck der genannten Normen (Paragraph 31, Absatz eins, WRG bzw Bescheid vom 27. 12. 1982) umfasst sind. Mit Ausnahme des mit der Klage gleichfalls begehrten Ersatzes der "Kosten von 17.000 Liter Heizöl" (S 55.250,--) erstreckt sich dieser Schutzzweck auf die eingeklagten Ersatzansprüche, weil die Maßnahmen, deren Kosten die klagende Partei ersetzt verlangt, zum einen der Beseitigung der bereits eingetretenen Boden- und Gewässerverunreinigung, zum anderen auch der Verhinderung einer weiteren derartigen Verunreinigung dienen. Dabei handelt es sich teils um Sach-, teils um Sachfolgeschäden, deren Hintanhaltung vom Schutzbereich dieser Normen erfasst ist; bloß "reine" Vermögensschäden erweisen sich bei fahrlässiger Verursachung als nicht ersatzfähig (SZ 59/51; SZ 59/94; SZ 56/135).
Der Drittbeklagte war Erfüllungsgehilfe der erstbeklagten Partei. Als solche haftet er für den der klagenden Partei entstandenen Schaden nach den Bestimmungen des ABGB mit dem vertraglich gebundenen Geschäftsherrn dann solidarisch, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses, in das er nicht einbezogen war, rechtswidrig und schuldhaft war. Er haftet als Werkunternehmer der klagenden Partei, somit (schon) dann, wenn bei oder durch die Ausführung seines Werks die Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde, weil die Haftung für Anlagen unter anderem auch deren Herstellung und nicht nur die Instandhaltung und den Betrieb umfasst (1 Ob 207/98t; SZ 65/136). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Drittbeklagte sein Werk (Planung und Ausführung der Heizungsanlage) nicht fachgerecht herstellte. Es musste ihm klar sein, dass er nicht nur auf Grund des § 31 Abs 1 WRG, sondern insbesondere auch auf Grund der im Bescheid vom 27. 12. 1982 angeordneten Auflagen dazu verhalten war, jegliche Gewässer- und Erdverunreinigung zu vermeiden und demnach dafür zu sorgen, dass ein Austritt von Öl ins Erdreich bzw Grundwasser ausgeschlossen ist. Dass im Falle einer - sodann in der Tat auch eingetretenen - Korrosion der vom Drittbeklagten hergestellten Ölleitung Öl in den Domschacht gelangen konnte, musste diesem angesichts dessen Fachwissens klar sein. Da Domschächte in Betonbauweise zur Zeit des Anlagenbaus jedenfalls nicht vollständig dicht ausgeführt werden konnten, wäre es Sache des Drittbeklagten gewesen, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit das Öl keinesfalls in den undichten Domschacht austreten konnte. Er war als Fachunternehmer verpflichet, sich die erforderlichen Kenntnisse über die Dichtheitsbeschaffenheit der Domschächte zu beschaffen bzw die erstbeklagte Partei oder deren Auftraggeber zu warnen, dass bei der letztlich gewählten Ausführung des Werks Öl ins Erdreich bzw Grundwasser gelangen könnte (vgl SZ 71/142; ecolex 1994, 675; 7 Ob 533/88). Wenn auch das Gesetz vom 2. 4. 1976 über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, OÖ LGBl 1976/33, und die darauf beruhende Verordnung der OÖ Landesregierung vom 3. 11. 1980 über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, OÖ LGBl 1980/83 nicht unmittelbar auf die hier zu beurteilende Ölfeuerungs- und -lagerungsanlage anzuwenden sind, geben diese Bestimmungen doch den Stand der Technik wieder, den der Drittbeklagte einzuhalten verpflichtet war. Dieser Verpflichtung ist dieser nicht nachgekommen. Soweit die genannten, hier nicht anwendbaren Rechtsnormen Sorgfaltsgrundsätze zusammenfassen, kommt ihnen für die Beurteilung eines Verhaltens im Sinne der §§ 1295 und 1299 ABGB erhebliche Bedeutung zu (vgl 7 Ob 679/84). Der Drittbeklagte hätte sich infolge der Übertretung von Schutzgesetzen von seiner Haftung nur dadurch befreien können, dass er sein mangelndes Verschulden nachgewiesen oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft gemacht hätte (SZ 69/188 uva). Dieser Beweis ist dem Drittbeklagten nicht gelungen, weshalb er für die der klagenden Partei entstandenen Schäden - abgesehen vom Ersatz der Kosten für 17.000 Liter Heizöl - dem Grunde nach deliktisch haftet.Der Drittbeklagte war Erfüllungsgehilfe der erstbeklagten Partei. Als solche haftet er für den der klagenden Partei entstandenen Schaden nach den Bestimmungen des ABGB mit dem vertraglich gebundenen Geschäftsherrn dann solidarisch, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses, in das er nicht einbezogen war, rechtswidrig und schuldhaft war. Er haftet als Werkunternehmer der klagenden Partei, somit (schon) dann, wenn bei oder durch die Ausführung seines Werks die Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde, weil die Haftung für Anlagen unter anderem auch deren Herstellung und nicht nur die Instandhaltung und den Betrieb umfasst (1 Ob 207/98t; SZ 65/136). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Drittbeklagte sein Werk (Planung und Ausführung der Heizungsanlage) nicht fachgerecht herstellte. Es musste ihm klar sein, dass er nicht nur auf Grund des Paragraph 31, Absatz eins, WRG, sondern insbesondere auch auf Grund der im Bescheid vom 27. 12. 1982 angeordneten Auflagen dazu verhalten war, jegliche Gewässer- und Erdverunreinigung zu vermeiden und demnach dafür zu sorgen, dass ein Austritt von Öl ins Erdreich bzw Grundwasser ausgeschlossen ist. Dass im Falle einer - sodann in der Tat auch eingetretenen - Korrosion der vom Drittbeklagten hergestellten Ölleitung Öl in den Domschacht gelangen konnte, musste diesem angesichts dessen Fachwissens klar sein. Da Domschächte in Betonbauweise zur Zeit des Anlagenbaus jedenfalls nicht vollständig dicht ausgeführt werden konnten, wäre es Sache des Drittbeklagten gewesen, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit das Öl keinesfalls in den undichten Domschacht austreten konnte. Er war als Fachunternehmer verpflichet, sich die erforderlichen Kenntnisse über die Dichtheitsbeschaffenheit der Domschächte zu beschaffen bzw die erstbeklagte Partei oder deren Auftraggeber zu warnen, dass bei der letztlich gewählten Ausführung des Werks Öl ins Erdreich bzw Grundwasser gelangen könnte vergleiche SZ 71/142; ecolex 1994, 675; 7 Ob 533/88). Wenn auch das Gesetz vom 2. 4. 1976 über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, OÖ LGBl 1976/33, und die darauf beruhende Verordnung der OÖ Landesregierung vom 3. 11. 1980 über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, OÖ LGBl 1980/83 nicht unmittelbar auf die hier zu beurteilende Ölfeuerungs- und -lagerungsanlage anzuwenden sind, geben diese Bestimmungen doch den Stand der Technik wieder, den der Drittbeklagte einzuhalten verpflichtet war. Dieser Verpflichtung ist dieser nicht nachgekommen. Soweit die genannten, hier nicht anwendbaren Rechtsnormen Sorgfaltsgrundsätze zusammenfassen, kommt ihnen für die Beurteilung eines Verhaltens im Sinne der Paragraphen 1295 und 1299 ABGB erhebliche Bedeutung zu vergleiche 7 Ob 679/84). Der Drittbeklagte hätte sich infolge der Übertretung von Schutzgesetzen von seiner Haftung nur dadurch befreien können, dass er sein mangelndes Verschulden nachgewiesen oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft gemacht hätte (SZ 69/188 uva). Dieser Beweis ist dem Drittbeklagten nicht gelungen, weshalb er für die der klagenden Partei entstandenen Schäden - abgesehen vom Ersatz der Kosten für 17.000 Liter Heizöl - dem Grunde nach deliktisch haftet.
Der Drittbeklagte hat durch seine fehlerhafte Ausführung der Anlage aber auch in absolute Güter der klagenden Partei - deren Grund und Boden, der dadurch auf Schwerste kontaminiert wurde, und das verloren gegangene Heizöl - eingegriffen; er haftete der klagenden Partei auch schon deshalb deliktisch, weil die Aufwendungen zur Wiederherstellung der früheren Bodenverhältnisse bzw zur Wiederbeschaffung des Heizöls auch deliktisch ersatzfähige Sachfolgeschäden sind. Er haftet somit der klagenden Partei für die geltend gemachten Schäden sowohl aus dem Vertrag (mangelnde Aufklärung über die Unvollständigkeit der Prüfaufträge) wie auch deliktisch (Eingriff in absolute Rechte bzw Schutzgesetzverletzung).
Anders verhält es sich mit der Haftung des Viert- und des Fünftbeklagten:
Der Viertbeklagte war zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags zur Errichtung der Ölfeuerungs- und -lageranlage Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei. Er war mit dem Projekt nur so weit betraut, als er Vorgespräche mit einem Vertreter der klagenden Partei führte. Inwiefern ihm ein Verschulden am Schadenseintritt anzulasten wäre, vermochte die klagende Partei nicht zu begründen. Die Geschäftsführereigenschaft des Viertbeklagten allein kann ein solches Verschulden nicht begründen. Er hat sich zur Herstellung der Anlage eines befugten Gewerbsmanns (des Drittbeklagten) bedient und auch die erforderlichen behördlichen Bewilligungen wurden eingeholt (vgl EvBl 1984/130); es ist nicht zu erkennen, inwiefern dem damaligen Geschäftsführer hätte auffallen müssen, dass es im Zuge der Herstellung des Werks bzw des Betriebs der Anlage zu einer Gewässerverunreinigung und damit zu den von der klagenden Partei behaupteten Schäden kommen könnte.Der Viertbeklagte war zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags zur Errichtung der Ölfeuerungs- und -lageranlage Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei. Er war mit dem Projekt nur so weit betraut, als er Vorgespräche mit einem Vertreter der klagenden Partei führte. Inwiefern ihm ein Verschulden am Schadenseintritt anzulasten wäre, vermochte die klagende Partei nicht zu begründen. Die Geschäftsführereigenschaft des Viertbeklagten allein kann ein solches Verschulden nicht begründen. Er hat sich zur Herstellung der Anlage eines befugten Gewerbsmanns (des Drittbeklagten) bedient und auch die erforderlichen behördlichen Bewilligungen wurden eingeholt vergleiche EvBl 1984/130); es ist nicht zu erkennen, inwiefern dem damaligen Geschäftsführer hätte auffallen müssen, dass es im Zuge der Herstellung des Werks bzw des Betriebs der Anlage zu einer Gewässerverunreinigung und damit zu den von der klagenden Partei behaupteten Schäden kommen könnte.
Ähnliches gilt für den Fünftbeklagten, der als Bauleiter der erstbeklagten Partei tätig war. Tankdome in Betonausführung waren nach den Feststellungen zum damaligen Zeitpunkt nicht absolut dicht herstellbar. Nur die Herstellung dieses Werks, also der Baumeisterarbeiten, lag im Einflussbereich des Bauleiters der erstbeklagten Partei, nicht aber die Errichtung der Heizungsanlage als solche, mit der ein Fachunternehmer (Drittbeklagter) beauftragt war. Der Bauleiter durfte sich sehr wohl darauf verlassen, dass der Fachunternehmer als "befugter Gewerbsmann" für die absolute Dichtheit der Gesamtanlage Sorge tragen werde, zumal jener Teil, für dessen Herstellung der Fünftbeklagte verantwortlich war, nach dem damaligen Stand der Technik gar nicht absolut dicht sein konnte. Demnach ist auch ein Verschulden des Fünftbeklagten zu verneinen (vgl EvBl 1984/130).Ähnliches gilt für den Fünftbeklagten, der als Bauleiter der erstbeklagten Partei tätig war. Tankdome in Betonausführung waren nach den Feststellungen zum damaligen Zeitpunkt nicht absolut dicht herstellbar. Nur die Herstellung dieses Werks, also der Baumeisterarbeiten, lag im Einflussbereich des Bauleiters der erstbeklagten Partei, nicht aber die Errichtung der Heizungsanlage als solche, mit der ein Fachunternehmer (Drittbeklagter) beauftragt war. Der Bauleiter durfte sich sehr wohl darauf verlassen, dass der Fachunternehmer als "befugter Gewerbsmann" für die absolute Dichtheit der Gesamtanlage Sorge tragen werde, zumal jener Teil, für dessen Herstellung der Fünftbeklagte verantwortlich war, nach dem damaligen Stand der Technik gar nicht absolut dicht sein konnte. Demnach ist auch ein Verschulden des Fünftbeklagten zu verneinen vergleiche EvBl 1984/130).
Der Revision der klagenden Partei ist somit in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß nur teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 bzw 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 bzw 52 ZPO.