Rechtssatz RS0022081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022081
Entscheidungsdatum
06.04.2005
Rechtssatz
Mit der Erklärung des Unternehmers, was er vom Besteller zur Herstellung des Werkes benötigt, ist nicht notwendig auch schon gesagt, welche Folgen es für den Besteller haben kann, wenn ihm das Werk mangels seiner Mitwirkung unvollständig übergeben und es von ihm in diesem Zustand in Gebrauch genommen wird. Eine Verpflichtung des Unternehmers zur Warnung des Bestellers vor den mit dem "Mißlingen" oder mit der unvollständigen Ausführung des Werkes verbundenen Gefahren kommt aber schon begrifflich dort nicht in Betracht, wo diese Folgen offenkundig und für jedermann sogleich erkennbar sind (Einstellung einer Skibindung).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 549/79
Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 549/79
- 4 Ob 558/81
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 558/81
nur: Eine Verpflichtung des Unternehmers zur Warnung des Bestellers vor den mit dem "Mißlingen" oder mit der unvollständigen Ausführung des Werkes verbundenen Gefahren kommt aber schon begrifflich dort nicht in Betracht, wo diese Folgen offenkundig und für jedermann sogleich erkennbar sind (Einstellung einer Skibindung). (T1) Veröff: RZ 1982/49 S 194 = SZ 54/179
- 3 Ob 532/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 3 Ob 532/90
nur T1; Beisatz: Die Warnpflicht entfällt, wenn die in spezifischen Teilbereichen drohenden Gefahren einem sachkundigen Verbraucher ohnedies offenkundig sind. (T2) Veröff: ecolex 1990,473 (Welser)
- 1 Ob 178/00h
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 178/00h
Ähnlich; Beisatz: Der Drittbeklagte war unter dem Gesichtspunkt vorvertraglicher Schutzpflichten und Aufklärungspflichten als der zu betrauende Werkunternehmer verhalten, den Besteller noch vor Vertragsabschluss über die möglichen Gefahren des Misslingens des Werkes aufzuklären. Dem Drittbeklagten musste angesichts seines Fachwissens, namentlich aber auch deshalb, weil er in die Planung und Ausführung des Anlagenbaus involviert war, bekannt sein, dass der ihm erteilte Prüfungsauftrag unvollständig war und das Ergebnis der ihm in Auftrag gegebenen Prüfung den angestrebten Erfolg nicht gewährleisten könnte. (T3)
- 3 Ob 103/04z
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 103/04z
Vgl auch; nur: Eine Verpflichtung des Unternehmers zur Warnung des Bestellers vor den mit dem "Mißlingen" oder mit der unvollständigen Ausführung des Werkes verbundenen Gefahren kommt dort nicht in Betracht, wo diese Folgen offenkundig sind (Einstellung einer Skibindung). (T4); Beisatz: Über Offenkundiges muss nicht aufgeklärt werden. (T5)
- 9 Ob 148/04m
Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 148/04m
Vgl auch; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022081
Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00549_7900000_001