Aus der Begründung:
Der Rekurswerber ist der Ansicht, daß der festgestellte Sachverhalt ausreiche, um die Verletzung von Warnpflichten durch die beklagten Parteien zu bejahen. Die beklagten Parteien hätten damit rechnen müssen, daß der Kläger den Einbau selbst vornehmen werde, habe es sich doch um relativ unkomplizierte Arbeiten gehandelt. Jedenfalls hätten aber die beklagten Parteien den Kläger darauf aufmerksam machen müssen, daß er den Einbau der Geräte nur durch einen befugten Fachmann mit entsprechenden Kenntnissen vornehmen lassen dürfe, weil sie nicht mit Sicherheit ausschließen konnten, daß der Kläger anders vorgehen werde. Die Kausalität zwischen der den beklagten Parteien vorzuwerfenden Unterlassung und dem eingetretenen Montagefehler sei als gegeben anzunehmen.
Das Berufungsgericht ging in Übereinstimmung mit Lehre (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 322, 324; Koziol - Welser[5] I, 268) und Rechtsprechung (SZ 43/220; SZ 49/14) zutreffend davon aus, daß der Verkäufer eines zwar abstrakt-generell fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung aber in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte (sogenanntes gefahrenträchtiges Produkt), auf Grund redlicher Verkehrsübung die als stillschweigend vereinbart anzusehende Nebenverpflichtung zu entsprechender Anleitung und Aufklärung des Käufers hat. Die zweite Instanz qualifizierte hiebei offenbar auch den vom Kläger mit der zweitbeklagten Partei über die Lieferung des Schwimmbeckens (samt Montageanstrich und Herstellung verschiedener Anschlüsse) abgeschlossenen Vertrag als Kaufvertrag. Ob diese Einordnung zutrifft oder ob Gegenstand der Lieferung eine den besonderen Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers gemäß zu verfertigende Sache war und damit ein Werkvertrag vorliegt (MGA ABGB[31], § 1166/1), kann hier dahingestellt bleiben, weil die von der Lehre entwickelten Grundsätze über die sich aus Schuldverhältnissen ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten (vgl. Koziol - Welser a.a.O., 163 ff.) bei allen Verträgen, insbesondere aber beim Kaufvertrag und beim Werkvertrag zur Anwendung kommen und die Bestimmung des § 1168a Satz 3 ABGB nur darüber hinaus diese allgemeine Schutz- und Sorgfaltspflicht in der speziell auf den Werkvertrag zugeschnittenen Warnpflicht zum Ausdruck bringt (5 Ob 200/75; 5 Ob 662/80). Von den Vertragspartnern wird danach ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, kurz Sorgfalt, nicht nur bei der Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht (SZ 51/26; JBl. 1979, 433 u. a.). Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[12] I, 8 ff.). Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtung umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, daß ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen (Larenz, a.a.O., 116 f.; 5 Ob 662/80). Bei gemeinsamer Herstellung eines Werkes trifft jeden Unternehmer die Pflicht, alles zu vermeiden, was dessen Gelingen vereiteln könnte (8 Ob 516/79; 1 Ob 762/80 u. a.).Das Berufungsgericht ging in Übereinstimmung mit Lehre (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 322, 324; Koziol - Welser[5] römisch eins, 268) und Rechtsprechung (SZ 43/220; SZ 49/14) zutreffend davon aus, daß der Verkäufer eines zwar abstrakt-generell fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung aber in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte (sogenanntes gefahrenträchtiges Produkt), auf Grund redlicher Verkehrsübung die als stillschweigend vereinbart anzusehende Nebenverpflichtung zu entsprechender Anleitung und Aufklärung des Käufers hat. Die zweite Instanz qualifizierte hiebei offenbar auch den vom Kläger mit der zweitbeklagten Partei über die Lieferung des Schwimmbeckens (samt Montageanstrich und Herstellung verschiedener Anschlüsse) abgeschlossenen Vertrag als Kaufvertrag. Ob diese Einordnung zutrifft oder ob Gegenstand der Lieferung eine den besonderen Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers gemäß zu verfertigende Sache war und damit ein Werkvertrag vorliegt (MGA ABGB[31], Paragraph 1166 /, eins,), kann hier dahingestellt bleiben, weil die von der Lehre entwickelten Grundsätze über die sich aus Schuldverhältnissen ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten vergleiche Koziol - Welser a.a.O., 163 ff.) bei allen Verträgen, insbesondere aber beim Kaufvertrag und beim Werkvertrag zur Anwendung kommen und die Bestimmung des Paragraph 1168 a, Satz 3 ABGB nur darüber hinaus diese allgemeine Schutz- und Sorgfaltspflicht in der speziell auf den Werkvertrag zugeschnittenen Warnpflicht zum Ausdruck bringt (5 Ob 200/75; 5 Ob 662/80). Von den Vertragspartnern wird danach ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, kurz Sorgfalt, nicht nur bei der Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht (SZ 51/26; JBl. 1979, 433 u. a.). Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[12] römisch eins, 8 ff.). Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtung umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, daß ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen (Larenz, a.a.O., 116 f.; 5 Ob 662/80). Bei gemeinsamer Herstellung eines Werkes trifft jeden Unternehmer die Pflicht, alles zu vermeiden, was dessen Gelingen vereiteln könnte (8 Ob 516/79; 1 Ob 762/80 u. a.).
Für den Fall der noch zu prüfenden Schutzbedürftigkeit des Klägers ergibt sich aus diesen Rechtssätzen, daß die beklagten Parteien verpflichtet waren, auf die besonderen Gefahren beim Zusammenbau der von ihnen - wenn auch auf Grund getrennter, so doch eine wirtschaftliche Einheit bildender Verträge - gelieferten Produkte hinzuweisen. Wegen der großen Gefahr, die mit dem Entstehen einer sogenannten galvanischen Korrosion verbunden war, hätte sowohl der Erstbeklagte, der davon wußte, daß die bei ihm bestellten Geräte zum Einbau in das von der zweitbeklagten Partei gelieferte Aluminiumbecken bestimmt waren, als auch die zweitbeklagte Partei, die jedenfalls mit einer Verwendung der von ihr empfohlenen Zusatzgeräte durch den Kläger rechnen mußte - hatte sie doch die hiefür bestimmten Vorrichtungen im Schwimmbecken bereits vorgesehen - den Kläger nachdrücklich auf die Wichtigkeit der Isolierung der einzubauenden Zusatzgeräte hinweisen müssen. Der Erstbeklagte entsprach dieser Aufklärungspflicht überhaupt nicht, obwohl er von der zweitbeklagten Partei eingeschult worden war und daher wußte, daß Schwermetallteile nicht mit Aluminium in Verbindung gebracht werden dürfen. Es ist aber auch der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, daß die zweitbeklagte Partei ihrer Aufklärungspflicht durch Übermittlung der Betriebsanleitung nicht ausreichend nachkam, da der Kläger darin keine technische Anweisung für die Montage von Zusatzgeräten erwarten mußte und auf die drohende Korrosionsgefahr überhaupt nicht hingewiesen wurde.
Eine Aufklärungs- und Warnpflicht besteht allerdings nicht, wenn ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners zu verneinen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die mit dem Gebrauch des Produktes verbundenen Gefahren offenkundig und für jedermann sogleich erkennbar sind (4 Ob 549/79). Derartige, dem Laien offenkundige Gefahren waren hier nicht gegeben. Daß der Besteller sachkundig oder sachverständig beraten ist, schließt allerdings seine Schutzwürdigkeit im allgemeinen nicht aus; die Warnpflicht des Unternehmers nach § 1168a ABGB besteht vielmehr grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen und sachverständig beratenen Besteller (SZ 35/73; SZ 45/75; 5 Ob 662/80 u. a.). Wenn allerdings der Unternehmer (Verkäufer) vernünftigerweise erwarten darf, daß dem Besteller oder seinem Berater die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren auf Grund der nach Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt sind, braucht er nicht zu warnen. Diesbezügliche Unklarheiten gehen aber zu Lasten des Unternehmers, weil ihn auch die Beweislast dafür trifft, daß eine Aufklärungspflicht im einzelnen Fall deshalb nicht in Frage kommt, weil der Besteller nicht schutzwürdig ist (5 Ob 200/75; 5 Ob 662/80). Der Unternehmer hat zu beweisen, daß eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war (SZ 45/75 u. a.).Eine Aufklärungs- und Warnpflicht besteht allerdings nicht, wenn ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners zu verneinen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die mit dem Gebrauch des Produktes verbundenen Gefahren offenkundig und für jedermann sogleich erkennbar sind (4 Ob 549/79). Derartige, dem Laien offenkundige Gefahren waren hier nicht gegeben. Daß der Besteller sachkundig oder sachverständig beraten ist, schließt allerdings seine Schutzwürdigkeit im allgemeinen nicht aus; die Warnpflicht des Unternehmers nach Paragraph 1168 a, ABGB besteht vielmehr grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen und sachverständig beratenen Besteller (SZ 35/73; SZ 45/75; 5 Ob 662/80 u. a.). Wenn allerdings der Unternehmer (Verkäufer) vernünftigerweise erwarten darf, daß dem Besteller oder seinem Berater die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren auf Grund der nach Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt sind, braucht er nicht zu warnen. Diesbezügliche Unklarheiten gehen aber zu Lasten des Unternehmers, weil ihn auch die Beweislast dafür trifft, daß eine Aufklärungspflicht im einzelnen Fall deshalb nicht in Frage kommt, weil der Besteller nicht schutzwürdig ist (5 Ob 200/75; 5 Ob 662/80). Der Unternehmer hat zu beweisen, daß eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war (SZ 45/75 u. a.).
Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers mußten die beklagten Parteien im vorliegenden Fall nicht damit rechnen, daß der Kläger, der von Beruf Facharzt für Frauenheilkunde ist, die Geräte selbst einbauen werde, mag diese Arbeit rein technisch auch nicht besonders kompliziert sein. Sie brauchten auch nicht zu erwarten, daß der Kläger mit dem Einbau eine zur Vornahme solcher Arbeiten nicht befugte Person betrauen werde. Daß ein solcher Auftrag zu Schäden führen kann, weil der Betreffende trotz manueller Geschicklichkeit eben doch nicht die Fachkenntnisse des gelernten Handwerkers hat, muß jedermann wissen und daher die widrigen Folgen einer solchen Auftragserteilung auf sich nehmen. Die beklagten Parteien konnten vielmehr davon ausgehen, daß der Kläger einen befugten Gewerbetreibenden mit der Vornahme der Montagearbeiten betrauen werde. Als befugte Gewerbetreibende kamen jedenfalls Personen in Frage, die das konzessionierte Gewerbe der Wasserleitungs- und Elektroinstallation (vgl. §§ 163 ff., 166 ff. GewO 1973) ausüben. Die beklagten Parteien mußten daher damit rechnen, daß der Kläger mit dem Einbau (irgendeinen) Installateur betraute. Wenn die beim Einbau der Geräte zu beachtenden Grundsätze zum selbstverständlichen Wissensstand eines zu solchen Arbeiten befugten Gewerbetreibenden gehören, wenn also jeder durchschnittlich ausgebildete Installateur weiß, daß bei der Montage solcher Zusatzgeräte in Schwimmbecken die sogenannte Kontaktkorrosion sorgfältig vermieden werden muß, und ihm nach der Sachlage die Gefahr einer solchen Korrosion bei fehlerhaften Vorgehen erkennbar sein müßte, waren die beklagten Parteien nicht verpflichtet, den Kläger vor diesen Gefahren zu warnen, weil sie sich darauf verlassen durften, daß der vom Kläger zu beauftragende Gewerbetreibende ohnehin das Notwendige veranlassen und beachten werde. Bei der Feststellung des vorauszusetzenden Fachwissens ist auf den Wissensstand der zu solchen Arbeiten befugten Gewerbetreibenden, nicht aber, wie das Berufungsgericht meint, der zu solchen Arbeiten befugten und ausgebildeten Gewerbetreibenden abzustellen. Darunter könnte auch der speziell für die Montage von Schwimmbeckenzubehör ausgebildete Fachmann verstanden werden. Nun ist es aber durchaus möglich, daß sich nicht alle Gewerbeberechtigten, die zur Vornahme solcher Arbeiten befugt wären, mit der Spezialmaterie der Installation von Schwimmbecken beschäftigen, und daß die Gefahren der Kontaktkorrosion nur zum selbstverständlichen Wissensstand jener spezialisierten Gewerbetreibenden gehören, die sich mit solchen Arbeiten befassen. Letzteres würde aber die beklagten Parteien nicht entlasten. Der Kläger mußte dann als Laie zur Beurteilung der Frage, welcher Gewerbsmann zu solchen Einbauten nicht nur "befugt", sondern auch "entsprechend ausgebildet" (d. h. spezialisiert) sei, gar nicht in der Lage sein. War aber damit zu rechnen, daß er eben irgendeinen befugten Installateur mit der Durchführung der Arbeiten betrauen würde, gehörten aber die mit den Montagearbeiten verbundenen Gefahren nur zum selbstverständlichen Wissensstand eines Spezialunternehmers, so waren die beklagten Parteien zur Warnung des Klägers verpflichtet. Jedenfalls hätten sie ihn dann aber darauf hinweisen müssen, daß die Montage von Zusatzgeräten wegen der besonderen damit verbundenen Probleme nur durch ganz bestimmte Fachunternehmen vorgenommen werden dürfe. Mit den dargestellten Abänderungen besteht somit der die Erforschung des selbstverständlichen Wissensstandes der einschlägigen Gewerbetreibenden betreffende Verfahrensergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes zu Recht.Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers mußten die beklagten Parteien im vorliegenden Fall nicht damit rechnen, daß der Kläger, der von Beruf Facharzt für Frauenheilkunde ist, die Geräte selbst einbauen werde, mag diese Arbeit rein technisch auch nicht besonders kompliziert sein. Sie brauchten auch nicht zu erwarten, daß der Kläger mit dem Einbau eine zur Vornahme solcher Arbeiten nicht befugte Person betrauen werde. Daß ein solcher Auftrag zu Schäden führen kann, weil der Betreffende trotz manueller Geschicklichkeit eben doch nicht die Fachkenntnisse des gelernten Handwerkers hat, muß jedermann wissen und daher die widrigen Folgen einer solchen Auftragserteilung auf sich nehmen. Die beklagten Parteien konnten vielmehr davon ausgehen, daß der Kläger einen befugten Gewerbetreibenden mit der Vornahme der Montagearbeiten betrauen werde. Als befugte Gewerbetreibende kamen jedenfalls Personen in Frage, die das konzessionierte Gewerbe der Wasserleitungs- und Elektroinstallation vergleiche Paragraphen 163, ff., 166 ff. GewO 1973) ausüben. Die beklagten Parteien mußten daher damit rechnen, daß der Kläger mit dem Einbau (irgendeinen) Installateur betraute. Wenn die beim Einbau der Geräte zu beachtenden Grundsätze zum selbstverständlichen Wissensstand eines zu solchen Arbeiten befugten Gewerbetreibenden gehören, wenn also jeder durchschnittlich ausgebildete Installateur weiß, daß bei der Montage solcher Zusatzgeräte in Schwimmbecken die sogenannte Kontaktkorrosion sorgfältig vermieden werden muß, und ihm nach der Sachlage die Gefahr einer solchen Korrosion bei fehlerhaften Vorgehen erkennbar sein müßte, waren die beklagten Parteien nicht verpflichtet, den Kläger vor diesen Gefahren zu warnen, weil sie sich darauf verlassen durften, daß der vom Kläger zu beauftragende Gewerbetreibende ohnehin das Notwendige veranlassen und beachten werde. Bei der Feststellung des vorauszusetzenden Fachwissens ist auf den Wissensstand der zu solchen Arbeiten befugten Gewerbetreibenden, nicht aber, wie das Berufungsgericht meint, der zu solchen Arbeiten befugten und ausgebildeten Gewerbetreibenden abzustellen. Darunter könnte auch der speziell für die Montage von Schwimmbeckenzubehör ausgebildete Fachmann verstanden werden. Nun ist es aber durchaus möglich, daß sich nicht alle Gewerbeberechtigten, die zur Vornahme solcher Arbeiten befugt wären, mit der Spezialmaterie der Installation von Schwimmbecken beschäftigen, und daß die Gefahren der Kontaktkorrosion nur zum selbstverständlichen Wissensstand jener spezialisierten Gewerbetreibenden gehören, die sich mit solchen Arbeiten befassen. Letzteres würde aber die beklagten Parteien nicht entlasten. Der Kläger mußte dann als Laie zur Beurteilung der Frage, welcher Gewerbsmann zu solchen Einbauten nicht nur "befugt", sondern auch "entsprechend ausgebildet" (d. h. spezialisiert) sei, gar nicht in der Lage sein. War aber damit zu rechnen, daß er eben irgendeinen befugten Installateur mit der Durchführung der Arbeiten betrauen würde, gehörten aber die mit den Montagearbeiten verbundenen Gefahren nur zum selbstverständlichen Wissensstand eines Spezialunternehmers, so waren die beklagten Parteien zur Warnung des Klägers verpflichtet. Jedenfalls hätten sie ihn dann aber darauf hinweisen müssen, daß die Montage von Zusatzgeräten wegen der besonderen damit verbundenen Probleme nur durch ganz bestimmte Fachunternehmen vorgenommen werden dürfe. Mit den dargestellten Abänderungen besteht somit der die Erforschung des selbstverständlichen Wissensstandes der einschlägigen Gewerbetreibenden betreffende Verfahrensergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes zu Recht.
In bezug auf die Kausalität zwischen der den beklagten Parteien angelasteten Unterlassung und dem eingetretenen Montagefehler bestehen aber keine Feststellungsmängel. Die bei Verletzung vertraglicher Pflichten bestehende Beweislastumkehr gilt allerdings nicht für den Beweis, daß zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Schadenserfolg ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Diesen Beweis hat der Kläger zu erbringen (Koziol, Haftpflichtrecht[2] I, 333, 327; EvBl. 1957/171; 1 Ob 522/79). Dieser Beweis ist aber als erbracht anzusehen. Ein verständiger Besteller in der Lage des Klägers hätte die - nach dem Vorhergesagten allenfalls gebotene - Warnung beachtet und infolgedessen den Einbau der Geräte unter sorgfältiger Vermeidung einer Verbindung zwischen Aluminium und Schwermetall vornehmen lassen. Umstände, aus denen ableitbar wäre, daß sich der Kläger anders verhalten hätte, wurden von den hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten bisher nicht geltend gemacht. Ihre Sache ist es aber, im Prozeß aufzuzeigen, daß eine andere Ursache als die Vertragsverletzung zumindest ebenfalls wahrscheinlicherweise diese Schäden ausgelöst hätte (Koziol a.a.O., 333; JBl. 1960, 188; 1 Ob 522/79 u.a.).In bezug auf die Kausalität zwischen der den beklagten Parteien angelasteten Unterlassung und dem eingetretenen Montagefehler bestehen aber keine Feststellungsmängel. Die bei Verletzung vertraglicher Pflichten bestehende Beweislastumkehr gilt allerdings nicht für den Beweis, daß zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Schadenserfolg ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Diesen Beweis hat der Kläger zu erbringen (Koziol, Haftpflichtrecht[2] römisch eins, 333, 327; EvBl. 1957/171; 1 Ob 522/79). Dieser Beweis ist aber als erbracht anzusehen. Ein verständiger Besteller in der Lage des Klägers hätte die - nach dem Vorhergesagten allenfalls gebotene - Warnung beachtet und infolgedessen den Einbau der Geräte unter sorgfältiger Vermeidung einer Verbindung zwischen Aluminium und Schwermetall vornehmen lassen. Umstände, aus denen ableitbar wäre, daß sich der Kläger anders verhalten hätte, wurden von den hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten bisher nicht geltend gemacht. Ihre Sache ist es aber, im Prozeß aufzuzeigen, daß eine andere Ursache als die Vertragsverletzung zumindest ebenfalls wahrscheinlicherweise diese Schäden ausgelöst hätte (Koziol a.a.O., 333; JBl. 1960, 188; 1 Ob 522/79 u.a.).