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Rechtssatz RS0022094

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022094

Geschäftszahl

4Ob558/81; 6Ob23/09i

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Rechtssatz

Die Verkäufer eines Schwimmbeckens bzw der Zubehörteile können davon ausgehen, daß der Käufer einen befugten Gewerbetreibenden mit der Vornahme der Montagearbeiten betrauen wird. Als befugter Gewerbetreibender kommt jedenfalls jede Person in Frage, die das konzessionierte Gewerbe der Wasserleitungsinstallation und Elektroinstallation vergleiche Paragraphen 163, ff, 166 ff GewO 1973) ausübt. Wenn die beim Einbau der Geräte zu beachtenden Grundsätze zum selbstverständlichen Wissensstand eines zu solchen Arbeiten befugten Gewerbetreibenden gehören, wenn also jeder durchschnittlich ausgebildete Installateur weiß, daß bei der Montage solcher Zusatzgeräte in Schwimmbecken die sogenannte Kontaktkorrosion sorgfältig vermieden werden muß, und ihm nach der Sachlage die Gefahr einer solchen Korrosion bei fehlerhaftem Vorgehen erkennbar sein müßte, sind die Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer vor diesen Gefahren zu warnen. Gehören aber die mit den Montagearbeiten verbundenen Gefahren nur zum selbstverständlichen Wissensstand eines Spezialunternehmers für Schwimmbeckeninstallation, sind die Verkäufer zur Warnung des Käufers, jedenfalls zum Hinweis, daß die Montage von Zubehörgeräten wegen der besonderen damit verbundenen Probleme nur durch ganz bestimmte Fachunternehmen vorgenommen werden dürfe, verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 558/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 558/81
    Veröff: RZ 1982/49 S 194 = SZ 54/179
  • 6 Ob 23/09i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 23/09i
    Vgl; Beisatz: Hier: Hydrogeologische Untersuchungen bei Errichtung eines Freischwimmbades. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022094

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0040OB00558_8100000_001