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Entscheidung 6 Ob 23/09i×

Entscheidung 6 Ob 23/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob23/09i

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter M*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Pfeifer, Dr. Keckeis, Dr. Fiel, Dr. Scheidbach OEG in Feldkirch, wegen 30.700 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2008, GZ 3 R 158/08x-128, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger beauftragte die beklagte Partei mit der Errichtung eines Freischwimmbades. Ob der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt schlüssig die Verpflichtung zur Prüfung der Notwendigkeit der Errichtung einer Drainage und der Durchführung hydrogeologischer Untersuchungen übernommen hat oder nicht, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, kann diese Beurteilung doch regelmäßig nur einzelfallbezogen vor dem Hintergrund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts erfolgen. Wenn das Berufungsgericht ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts die (schlüssige) Übernahme einer derartigen Pflicht verneint hat, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Auf den vorliegenden Sachverhalt lässt sich auch die Judikatur zur bauvertraglichen Pflicht zur Baugrundprüfung vergleiche zB SZ 71/142; JBl 2001, 786) nicht übertragen, zumal nach dieser Judikatur eine derartige Pflicht nur im Zweifel den Bauherrn trifft. Wenngleich der Auftraggeber grundsätzlich allfällige die Ausführung der Leistung beeinflussende Umstände anzugeben und die erforderlichen Genehmigungen zu erwirken hat (Krejci, Baugrundrisiko und Bauvertrag, FS Fasching 311 [312 ff]), weist das Schrifttum doch zutreffend darauf hin, dass in der Praxis dem Bauunternehmer auffallen muss, wenn der Auftraggeber keine diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung stellt und eine Bodenuntersuchung (zu der auch die Untersuchung der Grundwasserverhältnisse gehört) offenbar nicht vorgenommen wurde (Schwarz, Haftungsfragen aus dem Bauvertragsrecht [1994] 57). Dass der Werkunternehmer verpflichtet ist, den Besteller darauf aufmerksam zu machen, wenn eine entsprechende Untersuchung im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB offenbar notwendig ist, entspricht der herrschenden Lehre vergleiche abermals Schwarz aaO; Thunhart, Das Baugrundrisiko, bbl 2006, 127 ff) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0022259 [T4]; RS0022094; RS0022205). Im Übrigen richtet sich der Umfang der Warnpflicht nach den Umständen des Einzelfalls und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0116074).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dann, wenn im Zuge der Kooperation mehrerer Unternehmer die Untauglichkeit erkennbar war, die Unternehmer für die Warnpflichtverletzung solidarisch haften, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht feststellbar ist, entspricht gleichfalls der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0021634 [T2]).

Textnummer

E90669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00023.09I.0326.000

Im RIS seit

25.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20090326_OGH0002_0060OB00023_09I0000_000

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