Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten für Waren-Lieferungen und Arbeitsleistungen, die sie anläßlich der Errichtung des Fernmeldegebäudes in der F*straße in * erbracht hatte, die Bezahlung restlicher S 653.609,-- samt 8,25 % Zinsen wegen schuldhaften Zahlungsverzuges der Beklagten seit 10. Juli 1973.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und eingewendet, daß die Klageforderung durch außergerichtliche Aufrechnung mit einer gleich hohen Schadenersatzforderung erloschen sei. Durch ein Verschulden der Monteure oder sonstiger Bediensteter der Klägerin bei der Durchführung von Schweißarbeiten im Rahmen des ihr erteilten Arbeitsauftrages sei es am 2. Februar 1972 zu einem Brand gekommen, durch den die Dachkonstruktion des 9. Obergeschosses und des darüberliegenden Maschinenhausaufbaues des Fernmeldebetriebsgebäudes in der F*straße in * beschädigt worden sei. Der Schaden der Beklagten betrage S 653.609,--.
Die Klägerin wendete dagegen ein, daß dieser Brand nicht auf die von ihren Leuten durchgeführten Schweißarbeiten, jedenfalls aber nicht auf ein von ihr zu vertretendes Verschulden zurückzuführen sei.
Vom Bezirksgericht Linz wurden die an diesem Brandfall beteiligt gewesenen Monteure der Klägerin * K* und * F* von der Anschuldigung der Übertretung der fahrlässigen Herbeiführung der Gefahr einer Feuersbrunst nach § 459 StG freigesprochen.Vom Bezirksgericht Linz wurden die an diesem Brandfall beteiligt gewesenen Monteure der Klägerin * K* und * F* von der Anschuldigung der Übertretung der fahrlässigen Herbeiführung der Gefahr einer Feuersbrunst nach Paragraph 459, StG freigesprochen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Auf der Grundlage des Auftragsschreibens der Beklagten vom 13. Mai 1970 hatte die Klägerin bei der Errichtung des Fernmeldebetriebsgebäudes in *F*straße Schlosserarbeiten (Alustahlkonstruktionen) auszuführen. Diese Arbeiten waren anfangs 1972 bereits im wesentlichen abgeschlossen, lediglich kleinere Komplettierungsarbeiten waren noch im Gange, zu denen auch die Anbringung restlicher Fensterverkleidungen in einem Nebenraum des obersten Stockwerkes gehörte, wo das Abluftrohr des Müllabwurf Schachtes endete. Zu diesem Zwecke mußte an einem stählernen Mauerdübel rechts vom Fenster eine Lasche angeschweißt werden. Die Durchführung dieser Arbeit oblag dem Monteur * K*, dem der erst seit Ende August 1971 bei der Klägerin beschäftigte Hilfsmonteur * F* beigegeben war, ein gelernter Maurer, der mit Schweißarbeiten bis dahin nie etwas zu tun gehabt und auch keine theoretische Ausbildung in diesem Fache genossen hatte. * K* erklärte ihm damals die Handhabung des Elektroschweißgerätes und beide stellten zu Sicherheitszwecken einen Eimer Wasser bereit. * K* befand sich in einem Nebenraum, als * F* die Lasche anschweißte. Einige Minuten nach Beendigung der Schweißarbeiten drang plötzlich starker, dunkler Rauch aus dem Spalt, der sich zwischen der Mauer und dem Fensterrahmen befindet. Möglicherweise hatte F* infolge des Augenschirmes, den er bei den Schweißarbeiten trug, die beginnende Rauchentwicklung übersehen und erst die kurz darauf einsetzende starke Rauchentwicklung wahrgenommen. Er schüttete sofort den bereitgestellten Eimer Wasser in den Spalt und rief den Monteur K* herbei. Beide holten noch einige Kübel Wasser heran und schütteten es gegen die Brandstelle. Als sie nach etwa fünf Minuten erkannten, daß ihre Löschversuche vergeblich blieben, versuchten sie, die Feuerwehr anzurufen, vergriffen sich aber in der Rufnummer und erreichten die Polizei, die dann die Feuerwehr verständigte, welche einige Zeit später an der Brandstelle eintraf.
Die genaue Beschaffenheit der Hausmauer im Zeitpunkt des Ausbruches des Brandes steht nicht fest. Im Prinzip war die Mauer gegen Wärme und gegen Feuchtigkeit isoliert: auf der Außenseite des Betons war zunächst eine Dampfsperre, dann eine Wärmedämmung und schließlich die Dachautnage angebracht. Die Dampfsperre bestand aus einer bitumenbeschichteten Aluminiumfolie, die Wärmedämmung aus expandiertem Kork, der in einen Holzrost eingebettet war, und die Dachhautnagen aus anorganischem Material sowie aus Bitumenglasfliesband (Dachpappe), welches bis in die Fensterleibung vorgezogen war. Die Außenseite war mit Falzblech verkleidet. Das bituminöse Material und die Holz-Korkschicht waren brennbar, jedoch nicht so leicht entzündlich, daß etwa Schweißarbeiten in ihrem Bereich überhaupt nicht zulässig gewesen wären.
Für die Monteure der Klägerin war dieses Isoliermaterial nicht zu sehen, weil der Spalt zwischen der Mauer und dem Fensterrahmen – in den man hätte eigens hineinleuchten müssen, um näheres darin zu erkennen – mit Glaswolle gestopft war. Diese Glaswolle ist an sich nicht brennbar, sie kann aber durch die Einwirkung von Schweißperlen, wie sie bei jedem Schweißvorgang zu tausenden absprühen, zusammenschmelzen; dies geschieht umso leichter, je dünner und lockerer die Glaswolle gestopft ist und je länger der Schweißvorgang andauert. Es entstehen dann nämlich Lücken in dem Gestopfe, durch die Schweißperlen auf das brennbare Isoliermaterial kommen und es entzünden können. Wäre die Glaswolle im gesamten Spalt fest und mindestens 5 cm tief gestopft gewesen, so wäre ihre Durchschmelzung und damit eine Entzündung des Isoliermateriales durch Schweißfunken im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen. Es steht allerdings nicht fest, daß die Glaswolle an der Stelle des Brandausbruches in solcher Weise angebracht war.
Jedenfalls ist der Brand in dem Objekt der Beklagten durch das Schweißen des Monteurs F* ausgebrochen. Mit allergrößter Wahrscheinlichkeit haben Schweißperlen zuerst die Glaswollstopfung durchschmolzen und dann das darunter befindliche bituminöse Material entzündet. Dies war umso leichter möglich, als der Schweißvorgang des völlig ungeübten Hilfsmonteurs F* verhältnismäßig lange dauern mußte und daher die Einwirkungen der Schweißperlen entsprechend intensiv war. Die Ausbreitung des Brandes wurde noch dadurch begünstigt, daß sich hinter dem Isoliermaterial ein Zwischenraum zur Durchlüftung befand, der eine gewisse Kaminwirkung hervorrief.
Daneben besteht auch noch die Möglichkeit der Brandentstehung dadurch, daß der Monteur F* mit der unter Spannung stehenden elektrischen Schweißelektrode versehentlich die in der Verkleidung eingelegte Aluminiumfolie berührte, die dadurch augenblicklich schmolz und durch die dabei entstehende hohe Temperatur die Korkplatte entzündete. F* könnte nämlich zufolge seiner ungünstigen Arbeitsposition mit der Schweißelektrode abgerutscht und dabei an die Aluminiumfolie geraten sein.
Der Klägerin, zumindest ihrem technischen Leiter * Ko* und teilweise auch, dem Montageleiter * Ka*, war die Art der beschriebenen Mauerisolation und das dabei verwendete Material im Prinzip, wenn auch nicht in allen Einzelheiten der örtlichen Anbringung, bekannt. Es standen ihr die einschlägigen Pläne zur Verfügung, in welchen das Material eingetragen war, und sie mußte aus der Abstimmung ihrer Montagearbeiten mit den Isolierungsarbeiten der Firma P* zusätzlich von den verwendeten Materialien Kenntnis haben. Die Art dieser Isolierung ist auch durchaus gebräuchlich, sodaß die Klägerin damit rechnen mußte, daß sich hinter einem offenen Spalt Hohlräume befanden, die mit brennbarem Material umgeben waren, auch wenn rein äußerlich für den Hilfsmonteur F* nur Beton und Aluminium zu sehen waren.
Das Schweißen stellt eine der gefährlichsten Arbeiten dar und es werden dadurch immer wieder bedeutende Brände verursacht. Hierauf wird in den Schweißkursen entsprechend hingewiesen, unter anderem durch Verteilung des Merkblattes der österreichischen Brandverhütungsstelle, in welchem auch die einschlägigen Verordnungen und Ministerialerlässe angeführt sind. Insbesondere werden in diesem Merkblatt die hohen Temperaturen von Schweißperlen (1000 bis 2000 Grad Celsius) und ihre große Streuung (etwa 6 bis 10 m) angeführt, es wird auf die Gefahr des Eindringens der Schweißperlen in Ritzen, Fugen und dergleichen hingewiesen und dem Schweisser zur Pflicht gemacht, derartige Öffnungen vor Beginn der Schweißarbeiten abzudecken. Hätten die Monteure der Klägerin den Spalt zwischen der Mauer und dem Fensterrahmen entsprechend abgedeckt, so wäre der Brandausbruch unterblieben. Die bloße Bereitstellung eines Eimers Wasser erwies sich insoferne als unzulänglich, als damit nur ein Brandausbruch an der Arbeitsstelle selbst, nicht aber ein Brand hinter dem Spalt hätte gelöscht werden können. Dafür wäre ein sogenannter Naß-Löscher geeignet gewesen, d.i. ein Handfeuerlöscher, der 10 Liter Wasser unter Druck verspritzen kann und mit dem das Wasser durch den Spalt in den Hohlraum dahinter eingespritzt hätte werden können. Die Chance, damit den Brand sogleich löschen zu können, stand 50 : 50. In dem genannten Merkblatt ist zwar ein derartiger Naß-Löscher nicht angeführt, aber die darin enthaltene Aufzählung der gebotenen Löschvorkehrungen erfaßt nur die Mindestvorkehrungen. Unter diesen ist ein sogenannter Trocken-Löscher genannt, dessen Einsatz im vorliegenden Fall allerdings nicht aussichtsreich gewesen wäre.
Mit Sicherheit kann ferner gesagt werden, daß für den Einsatz der Feuerwehr jede gewonnene Minute eine Rolle spielte und daß sich bei früherem Eintreffen der Feuerwehr die Aussichten einer wesentlichen Eindämmung des Brandes erheblich vergrößert hätten. Die Monteure der Klägerin hätten die Feuerwehr sofort in dem Augenblick verständigen müssen, als der unmittelbare Brandherd nicht eingesehen werden konnte und der erste Einsatz eines Eimers Wassers offenbar fruchtlos geblieben war.
Zu jener Zeit, zu welcher der Hilfsmonteur F* die Schweißarbeiten ausführte, gab es im Bereich der späteren Brandstelle keine anderen Arbeiten oder Manipulationen, durch die etwa einen Funkenflug hätte entstehen können.
Zur Behebung des Brandschadens mußte die Beklagte insgesamt S 653.609,-- aufwenden. Sie hat mit dem Schreiben vom 9. Juli 1973 diese Schadenersatzforderung gegen die nunmehrige Klageforderung aufgerechnet.
Rechtlich kam das Erstgericht zu folgenden Schlüssen:
Die Schweißarbeiten seien von den Monteuren der Klägerin im Rahmen des ihr von der Beklagten erteilten Arbeitsauftrages ausgeführt worden. Die Monteure seien als Erfüllungsgehilfen der Klägerin tätig geworden, sodaß die Klägerin für deren Verschulden gemäß § 1313 a ABGB wie für ihr eigenes hafte. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, Umstände zu beweisen, die im besonderen Fall jedwedes Verschulden ihrer Gehilfen ausschlossen (§ 1298 ABGB). Ein solcher Beweis sei nicht erbracht worden. Erwiesen sei im Gegenteil das Verschulden der beiden Monteure der Klägerin an dem Brand und das Verschulden der technischen Bauleitung der Klägerin, wenn diese den Monteur K* nicht auf das aus den Plänen ersichtliche Vorhandensein von brennbarem Material aufmerksam gemacht haben sollte. K* hätte eine derartige Information entsprechend verwerten müssen und er habe auch von sich aus damit rechnen können, daß brennbares Material vorhanden ist. Jedenfalls treffe ihn ein Verschulden, wenn er es unterließ, den Spalt zwischen der Mauer und dem Fensterrahmen vor Beginn der Schweißarbeiten abzudecken. Er habe sich auch nicht auf den Hilfsmonteur F* verlassen können, der keinerlei Ausbildung im Schweißen halte und diese Tätigkeit erstmals verrichtete. Mit brennbarem Material in dem wahrgenommenen Hohlraum mußte gerechnet werden. Ein weiteres Verschulden K* liege darin, daß er nicht zusätzlich zu dem Eimer Wasser oder anstatt desselben einen Naß-Löscher bereitgestellt habe. Infolge seiner Berufsausbildung hätte K* die Gefährlichkeit der Schweißarbeiten erkennen und entsprechende Brandverhütungsmaßnahmen vorbeugend ergreifen müssen. Schließlich lege ein Verschulden der Leute der Klägerin darin, daß sie nicht sofort die Feuerwehr verständigte, als der Brand ausgebrochen war, weshalb mehrere wertvolle Minuten verstrichen; dadurch sei der Schaden jedenfalls vergrößert worden. Die Klägerin habe deshalb für den Schaden einzustehen. Zufolge Kompensation mit ihrer Schadenersatzforderung habe die Beklagte die Klageforderung zum Erlöschen gebracht.Die Schweißarbeiten seien von den Monteuren der Klägerin im Rahmen des ihr von der Beklagten erteilten Arbeitsauftrages ausgeführt worden. Die Monteure seien als Erfüllungsgehilfen der Klägerin tätig geworden, sodaß die Klägerin für deren Verschulden gemäß Paragraph 1313, a ABGB wie für ihr eigenes hafte. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, Umstände zu beweisen, die im besonderen Fall jedwedes Verschulden ihrer Gehilfen ausschlossen (Paragraph 1298, ABGB). Ein solcher Beweis sei nicht erbracht worden. Erwiesen sei im Gegenteil das Verschulden der beiden Monteure der Klägerin an dem Brand und das Verschulden der technischen Bauleitung der Klägerin, wenn diese den Monteur K* nicht auf das aus den Plänen ersichtliche Vorhandensein von brennbarem Material aufmerksam gemacht haben sollte. K* hätte eine derartige Information entsprechend verwerten müssen und er habe auch von sich aus damit rechnen können, daß brennbares Material vorhanden ist. Jedenfalls treffe ihn ein Verschulden, wenn er es unterließ, den Spalt zwischen der Mauer und dem Fensterrahmen vor Beginn der Schweißarbeiten abzudecken. Er habe sich auch nicht auf den Hilfsmonteur F* verlassen können, der keinerlei Ausbildung im Schweißen halte und diese Tätigkeit erstmals verrichtete. Mit brennbarem Material in dem wahrgenommenen Hohlraum mußte gerechnet werden. Ein weiteres Verschulden K* liege darin, daß er nicht zusätzlich zu dem Eimer Wasser oder anstatt desselben einen Naß-Löscher bereitgestellt habe. Infolge seiner Berufsausbildung hätte K* die Gefährlichkeit der Schweißarbeiten erkennen und entsprechende Brandverhütungsmaßnahmen vorbeugend ergreifen müssen. Schließlich lege ein Verschulden der Leute der Klägerin darin, daß sie nicht sofort die Feuerwehr verständigte, als der Brand ausgebrochen war, weshalb mehrere wertvolle Minuten verstrichen; dadurch sei der Schaden jedenfalls vergrößert worden. Die Klägerin habe deshalb für den Schaden einzustehen. Zufolge Kompensation mit ihrer Schadenersatzforderung habe die Beklagte die Klageforderung zum Erlöschen gebracht.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil nicht Folge. Es erachtete die Anfechtung wegen Aktenwidrigkeit als nicht berechtigt und übernahm in Verwerfung der Beweis- und Tatsachenfeststellungsrüge die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes.
In rechtlicher Beziehung führte das Berufungsgericht aus:
Auf Grund der Tatsachenfeststellungen seien die Arbeiten der Monteure der Klägerin, die zum Brandausbruch führten, ihrer Art nach in den Rahmen des erteilten Gesamtauftrages fallend anzusehen, zumal bei dem Fenster nur eine andere Abdeckung gewünscht wurde, als sie ursprünglich vorgesehen gewesen sei. Es sei unbedeutend und trete wegen des Zusammenhanges dieser Arbeiten mit dem Gesamtauftrag in den Hintergrund, daß die Klägerin sie aus Kulanzgründen geringer verrechnete. Von einer unverbindlichen Gefälligkeitszusage der Klägerin könne daher nicht gesprochen werden.
Der Auffassung der Klägerin, daß § 1298 ABGB nur anzuwenden sei, wenn durch Nichterfüllung, nicht aber durch Schlechterfüllung oder anläßlich einer Schulderfüllung geschädigt wurde, und daß das Verschulden des Erfüllungsgehilfen vom Kläger bewiesen werden müsse und § 1298 ABGB auch dabei unanwendbar sei, sei entgegenzuhalten, daß der Schaden im Rahmen des Werkvertragsverhältnisses der Parteien entstanden sei; die Haftung für zugefügten Schaden erstrecke sich nicht nur auf den dem Besteller – hier der Beklagten – durch mangelhafte Ausführung des Werkes entstandenen Schaden, sondern auch auf Schäden aus schuldhafter Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten. Es müsse davon ausgegangen werden, daß für den vorliegenden Werkvertrag die Verpflichtung, anläßlich der Ausführung der Arbeiten das Eigentum der Beklagten vor Schäden zu bewahren, als vertragliche Nebenverpflichtung der Klägerin gelte, sodaß schwere Beschädigungen des Eigentums der Beklagten durch den Brand, der nach den Feststellungen des Erstgerichtes in der Sphäre der Klägerin seine Entstehungen Ursache habe, als Vertragsverletzung anzusehen sei. Die Beweisregel des § 1298 ABGB komme auch im Verhältnis zu den Erfüllungsgehilfen der Klägerin zur Anwendung. Es sei auch nicht auszuschließen, daß die Organe der Klägerin selbst in Verletzung der Aufsichtspflicht oder durch Auswahlverschulden schuldhaft gehandelt haben. Der Klägerin sei im Sinne des § 1298 ABGB nicht der Beweis gelungen, daß weder ihre Organe, Bedienstete oder sonstige Erfüllungsgehilfen an dem entstandenen Schaden ein Verschulden treffe, weil erwiesen sei, daß dem technischen Leiter und dem Montageleiter der Klägerin das Vorhandensein brennbaren Isoliermateriales „im Prinzip“ bekannt gewesen sei, beim Einsatz des Schweißgerätes keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien, um die Entstehung; eines Brandes zu verhindern, obwohl mit brennbaren Materialien hinter dem Mauerspalt gerechnet werden mußte; weil ein völlig unausgebildeter und ungeübter Helfer zur Durchführung der Schweißarbeiten verwendet und es auch unterlassen worden sei, gerade in Hinblick auf die Schwierigkeiten einer Brandbekämpfung durch den Mauerspalt ein geeignetes Brandbekämpfungsmittel bereitzustellen. Es könne deshalb nicht gesagt werden, daß der Beweis der Schuldlosigkeit der Organe und Bediensteter der Klägerin erbracht worden sei. Es fehle auch an dem Beweis dafür, daß der Brand nur auf höhere Gewalt zurückzuführen sei. Daraus folge, daß die Klägerin für den gesamten Schaden einzustehen habe. Da die Aufrechnung der Schadenersatzforderung durch die Beklagte bereits durch außergerichtliche Erklärung vollzogen worden sei, habe das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen gehabt, das durch die vollzogene Aufrechnung getilgt worden sei, und nicht, wie die Klägerin meint, über Forderung und Gegenforderung in Form eines dreigliedrigen Spruches entscheiden dürfen.Der Auffassung der Klägerin, daß Paragraph 1298, ABGB nur anzuwenden sei, wenn durch Nichterfüllung, nicht aber durch Schlechterfüllung oder anläßlich einer Schulderfüllung geschädigt wurde, und daß das Verschulden des Erfüllungsgehilfen vom Kläger bewiesen werden müsse und Paragraph 1298, ABGB auch dabei unanwendbar sei, sei entgegenzuhalten, daß der Schaden im Rahmen des Werkvertragsverhältnisses der Parteien entstanden sei; die Haftung für zugefügten Schaden erstrecke sich nicht nur auf den dem Besteller – hier der Beklagten – durch mangelhafte Ausführung des Werkes entstandenen Schaden, sondern auch auf Schäden aus schuldhafter Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten. Es müsse davon ausgegangen werden, daß für den vorliegenden Werkvertrag die Verpflichtung, anläßlich der Ausführung der Arbeiten das Eigentum der Beklagten vor Schäden zu bewahren, als vertragliche Nebenverpflichtung der Klägerin gelte, sodaß schwere Beschädigungen des Eigentums der Beklagten durch den Brand, der nach den Feststellungen des Erstgerichtes in der Sphäre der Klägerin seine Entstehungen Ursache habe, als Vertragsverletzung anzusehen sei. Die Beweisregel des Paragraph 1298, ABGB komme auch im Verhältnis zu den Erfüllungsgehilfen der Klägerin zur Anwendung. Es sei auch nicht auszuschließen, daß die Organe der Klägerin selbst in Verletzung der Aufsichtspflicht oder durch Auswahlverschulden schuldhaft gehandelt haben. Der Klägerin sei im Sinne des Paragraph 1298, ABGB nicht der Beweis gelungen, daß weder ihre Organe, Bedienstete oder sonstige Erfüllungsgehilfen an dem entstandenen Schaden ein Verschulden treffe, weil erwiesen sei, daß dem technischen Leiter und dem Montageleiter der Klägerin das Vorhandensein brennbaren Isoliermateriales „im Prinzip“ bekannt gewesen sei, beim Einsatz des Schweißgerätes keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien, um die Entstehung; eines Brandes zu verhindern, obwohl mit brennbaren Materialien hinter dem Mauerspalt gerechnet werden mußte; weil ein völlig unausgebildeter und ungeübter Helfer zur Durchführung der Schweißarbeiten verwendet und es auch unterlassen worden sei, gerade in Hinblick auf die Schwierigkeiten einer Brandbekämpfung durch den Mauerspalt ein geeignetes Brandbekämpfungsmittel bereitzustellen. Es könne deshalb nicht gesagt werden, daß der Beweis der Schuldlosigkeit der Organe und Bediensteter der Klägerin erbracht worden sei. Es fehle auch an dem Beweis dafür, daß der Brand nur auf höhere Gewalt zurückzuführen sei. Daraus folge, daß die Klägerin für den gesamten Schaden einzustehen habe. Da die Aufrechnung der Schadenersatzforderung durch die Beklagte bereits durch außergerichtliche Erklärung vollzogen worden sei, habe das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen gehabt, das durch die vollzogene Aufrechnung getilgt worden sei, und nicht, wie die Klägerin meint, über Forderung und Gegenforderung in Form eines dreigliedrigen Spruches entscheiden dürfen.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Hauptantrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren Folge gegeben werde, und dem Eventualbegehren, es aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.