Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Mängelrüge des Revisionswerbers ist ganz allgemein entgegenzuhalten, daß ein Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht als unbegründet erachtet worden ist, im Revisionsverfahren nicht noch einmal wiederholt werden kann (vgl. SSV 1/28 uva). Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Beweisrüge des Klägers gegen das Sachverständigengutachten nur unvollständig behandelt, ist unberechtigt, weil die Argumentation des Berufungsgerichtes nachvollziehbar den gesamten Fragenkomplex behandelt. Im übrigen vermag der Revisionswerber auch nicht zu konkretisieren, welcher Verfahrensverstoß dem Berufungsgericht im einzelnen unterlaufen sein soll. Die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten zur Lösung der Tatfrage einzuholen ist, ist der Beurteilung der Beweiswürdigung zuzuordnen und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Wie bei Behandlung der Rechtsrüge darzulegen sein wird, liegen auch die weiteren vom Revisionswerber behaupteten Verfahrensmängel nicht vor.Der Mängelrüge des Revisionswerbers ist ganz allgemein entgegenzuhalten, daß ein Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht als unbegründet erachtet worden ist, im Revisionsverfahren nicht noch einmal wiederholt werden kann vergleiche SSV 1/28 uva). Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Beweisrüge des Klägers gegen das Sachverständigengutachten nur unvollständig behandelt, ist unberechtigt, weil die Argumentation des Berufungsgerichtes nachvollziehbar den gesamten Fragenkomplex behandelt. Im übrigen vermag der Revisionswerber auch nicht zu konkretisieren, welcher Verfahrensverstoß dem Berufungsgericht im einzelnen unterlaufen sein soll. Die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten zur Lösung der Tatfrage einzuholen ist, ist der Beurteilung der Beweiswürdigung zuzuordnen und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Wie bei Behandlung der Rechtsrüge darzulegen sein wird, liegen auch die weiteren vom Revisionswerber behaupteten Verfahrensmängel nicht vor.
Unbestritten blieb, daß der den Unfall verursachende Bruch der Spannstange auf wechselnde Biegebelastungen zurückzuführen ist. Nach den Feststellungen der Unterinstanzen wurden diese wechselnden Biegebelastungen durch die fehlende Schmierung ausgelöst. Das diesen Feststellungen zugrunde liegende Sachverständigengutachten des Dipl.Ing.Erwin B*** macht die fehlende Schmierung für ein Festsitzen der Spannstangenanlenkung und des Rampengelenkes verantwortlich, sodaß das nach den konstruktiven Ausmaßen vorgesehene Freispiel nicht mehr gegeben war. Die Spannstange war von ihrer Dimensionierung her nur für die Aufnahme achsialer Kräfte geeignet (vgl. AS 47). Damit hat die beklagte Partei unabhängig davon, ob sie nur Händler, Importeur oder Erzeuger war, im Sinne des, im Unfallszeitpunkt noch gar nicht anwendbaren § 7 Abs 2 PHG nicht nur wahrscheinlich gemacht, sondern bewiesen, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als es in Verkehr gebracht worden ist.Unbestritten blieb, daß der den Unfall verursachende Bruch der Spannstange auf wechselnde Biegebelastungen zurückzuführen ist. Nach den Feststellungen der Unterinstanzen wurden diese wechselnden Biegebelastungen durch die fehlende Schmierung ausgelöst. Das diesen Feststellungen zugrunde liegende Sachverständigengutachten des Dipl.Ing.Erwin B*** macht die fehlende Schmierung für ein Festsitzen der Spannstangenanlenkung und des Rampengelenkes verantwortlich, sodaß das nach den konstruktiven Ausmaßen vorgesehene Freispiel nicht mehr gegeben war. Die Spannstange war von ihrer Dimensionierung her nur für die Aufnahme achsialer Kräfte geeignet vergleiche AS 47). Damit hat die beklagte Partei unabhängig davon, ob sie nur Händler, Importeur oder Erzeuger war, im Sinne des, im Unfallszeitpunkt noch gar nicht anwendbaren Paragraph 7, Absatz 2, PHG nicht nur wahrscheinlich gemacht, sondern bewiesen, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als es in Verkehr gebracht worden ist.
Ein sogenannter Fabrikations- oder Konstruktionsfehler liegt damit nicht vor. Worin ein sogenannter Produktbeobachtungsfehler liegen sollte, wurde von der klagenden Partei nie aufgezeigt. Auch auf einen sogenannten Instruktionsfehler hat sich die klagende Partei nie berufen. Wenn dieser Fehlertypologie auch kein normativer Erkenntniswert zukommt (Fitz-Purtscheller-Reindl, Produkthaftung 81), so muß der Geschädigte bei der Schädigung durch ein an sich fehlerfreies Produkt doch geltend machen, worin der Instruktionsfehler liegen soll (mangelhafte Gebrauchsanweisung, unzureichende Warnung usf).
Da die Frage der Schmierung der Konstruktionsteile der Auffahrtsrampe bei der mündlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens Gegenstand des Beweisverfahrens war und in diesem Zusammenhang auch von der klagenden Partei gerügt wurde, daß der dem Sachverständigengutachten beigelegte Schmierplan erst nach dem Unfallsdatum erstellt wurde (vgl. AS 116 ff und 174), also auf diese Tatumstände detailliert eingegangen wurde, kann in diesem Zusammenhang nicht von einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Gericht - gemeint kann wohl nur das Erstgericht sein, weil dem Berufungsgericht zufolge des Neuerungsverbotes eine solche Erörterung verwehrt war - gegenüber der rechtsfreundlich vertretenen klagenden Partei gesprochen werden. Nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens mußte die klagende Partei damit rechnen, daß es nur mehr auf die Wartung dies Tiefladers ankommen könnte. Der beklagten Partei kann aber - abgesehen davon, daß sich die klagende Partei auf diese Verschuldenskomponente nicht berufen hat - auch keine Verletzung der Instruktionspflicht vorgeworfen werden.Da die Frage der Schmierung der Konstruktionsteile der Auffahrtsrampe bei der mündlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens Gegenstand des Beweisverfahrens war und in diesem Zusammenhang auch von der klagenden Partei gerügt wurde, daß der dem Sachverständigengutachten beigelegte Schmierplan erst nach dem Unfallsdatum erstellt wurde vergleiche AS 116 ff und 174), also auf diese Tatumstände detailliert eingegangen wurde, kann in diesem Zusammenhang nicht von einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Gericht - gemeint kann wohl nur das Erstgericht sein, weil dem Berufungsgericht zufolge des Neuerungsverbotes eine solche Erörterung verwehrt war - gegenüber der rechtsfreundlich vertretenen klagenden Partei gesprochen werden. Nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens mußte die klagende Partei damit rechnen, daß es nur mehr auf die Wartung dies Tiefladers ankommen könnte. Der beklagten Partei kann aber - abgesehen davon, daß sich die klagende Partei auf diese Verschuldenskomponente nicht berufen hat - auch keine Verletzung der Instruktionspflicht vorgeworfen werden.
Die Judikatur hat zwar in Übereinstimmung mit der Lehre (vgl. Bydlinski in Klang2 IV/2, 322 ff) stets ausgesprochen, daß der Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produkts, dessen Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung hat (vgl. RZ 1982/49 sowie SZ 43/220). Die Haftung für "generell-abstrakt" fehlerfreie Produkte, die in "individuell-konkreten Teilbereichen" der Verwendung zu Schädigungen führen können und somit gefahrenträchtig sind, ist zu bejahen, wenn der Veräußerer mit einer derartigen Verwendung rechnen mußte und dennoch auf die drohenden Gefahren nicht hingewiesen hat (vgl. JBl. 1977, 146 mit Anmerkung von Rummel; RZ 1982/49).Die Judikatur hat zwar in Übereinstimmung mit der Lehre vergleiche Bydlinski in Klang2 IV/2, 322 ff) stets ausgesprochen, daß der Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produkts, dessen Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung hat vergleiche RZ 1982/49 sowie SZ 43/220). Die Haftung für "generell-abstrakt" fehlerfreie Produkte, die in "individuell-konkreten Teilbereichen" der Verwendung zu Schädigungen führen können und somit gefahrenträchtig sind, ist zu bejahen, wenn der Veräußerer mit einer derartigen Verwendung rechnen mußte und dennoch auf die drohenden Gefahren nicht hingewiesen hat vergleiche JBl. 1977, 146 mit Anmerkung von Rummel; RZ 1982/49).
Nach der vor dem Produzentenhaftpflichtgesetz geltenden Rechtslage kam aber eine Schadenersatzpflicht nur bei Verschulden des Verkäufers in Betracht. Die Rechtsprechung verneinte Aufklärungs- und Warnpflichten dann, wenn die mit dem Gebrauch des Produktes verbundenen Gefahren ganz offenkundig und für jedermann sogleich erkennbar sind (vgl. RZ 1982/49; 4 Ob 549/79). Somit wird die Schutzwürdigkeit des Bestellers oder Käufers nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß er sachkundig ist oder sachverständig beraten wird (EvBl 1961/78; SZ 35/73; SZ 45/75). Wenn allerdings der Unternehmer oder Verkäufer vernünftigerweise erwarten darf, daß dem Besteller die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren aufgrund seiner Sachkunde bekannt sind, braucht er ihn nicht zu warnen. Diesbezügliche Unklarheiten gingen zwar zu Lasten des Unternehmers. Er hätte zu beweisen, daß eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war (vgl. SZ 45/75; RZ 1982/49). Wenn die Grundsätze aber zum selbstverständlichen Wissensstand eines befugten Gewerbetreibenden gehören und damit zu rechnen ist, daß das Produkt durch solche Personen oder unter ihrer Heranziehung Verwendung findet, so entfällt die Warnpflicht (vgl. RZ 1982, 49). Dasselbe gilt, wenn die in spezifischen Teilbereichen drohenden Gefahren einem sachkundigen Verbraucher ohnedies offenkundig sind (vgl. JBl. 1977, 146; Welser, Kurzkommentar zum Produkthaftpflichtgesetz, § 5 Rz 28 f).Nach der vor dem Produzentenhaftpflichtgesetz geltenden Rechtslage kam aber eine Schadenersatzpflicht nur bei Verschulden des Verkäufers in Betracht. Die Rechtsprechung verneinte Aufklärungs- und Warnpflichten dann, wenn die mit dem Gebrauch des Produktes verbundenen Gefahren ganz offenkundig und für jedermann sogleich erkennbar sind vergleiche RZ 1982/49; 4 Ob 549/79). Somit wird die Schutzwürdigkeit des Bestellers oder Käufers nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß er sachkundig ist oder sachverständig beraten wird (EvBl 1961/78; SZ 35/73; SZ 45/75). Wenn allerdings der Unternehmer oder Verkäufer vernünftigerweise erwarten darf, daß dem Besteller die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren aufgrund seiner Sachkunde bekannt sind, braucht er ihn nicht zu warnen. Diesbezügliche Unklarheiten gingen zwar zu Lasten des Unternehmers. Er hätte zu beweisen, daß eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war vergleiche SZ 45/75; RZ 1982/49). Wenn die Grundsätze aber zum selbstverständlichen Wissensstand eines befugten Gewerbetreibenden gehören und damit zu rechnen ist, daß das Produkt durch solche Personen oder unter ihrer Heranziehung Verwendung findet, so entfällt die Warnpflicht vergleiche RZ 1982, 49). Dasselbe gilt, wenn die in spezifischen Teilbereichen drohenden Gefahren einem sachkundigen Verbraucher ohnedies offenkundig sind vergleiche JBl. 1977, 146; Welser, Kurzkommentar zum Produkthaftpflichtgesetz, Paragraph 5, Rz 28 f).
Die Tatsache, daß Gewinde und eine Rampenlagerung, aber auch ein Sicherungsbolzen in regelmäßigen Zeitabständen eingefettet werden müssen, um die Gebrauchsfähigkeit bzw. im vorliegenden Fall die Sicherungsfähigkeit zu erhalten, kann bei einem Benützer eines Tiefladers als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, sodaß es dazu keiner speziellen Schmieranleitung bedurfte. Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens darf davon ausgegangen werden, daß bei der festgestellten Schwergängigkeit der Rampe offenkundig sein mußte, daß keine oder keine ausreichende Schmierung mehr vorliegt und damit die Sicherung der Zugankervorrichtung nicht mehr gegeben war. Bei dem Gewicht, das die Auffahrtsrampe offensichtlich aufwies, war auch nicht damit zu rechnen, daß die fehlende Schmierung nur zu einem Blockieren führt, sondern es mußte mit großer Wahrscheinlichkeit mit einem Herabfallen der senkrecht aufgestellten Rampe beim Ausfall des Sicherungsankers gerechnet werden. Der in der Revision angesprochene Schmierplan des Erzeugers könnte keinen anderen Inhalt gehabt haben, als die Aufforderung, in bestimmten Zeitabständen, bei Verschmutzung oder überdurchschnittlich großer Beanspruchung der Auffahrtsrampe eben häufiger, die entsprechenden Konstruktionsteile einzufetten.
Da den Feststellungen auch kein Verstoß gegen die Maschinenschutzverordnung vom 19.1.1961 (BGBl. 1961/43) entnommen werden kann, muß der unbegründeten Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.