Gemäß § 31 Abs.1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinn des § 1297 ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinn des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlage so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung die dem § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach § 31 Abs.1 WRG Verpflichtete alle zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen (§ 31 Abs.2 WRG). Wird dies unterlassen, so hat nach § 31 Abs.3 WRG die Wasserrechtsbehörde diese Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 57/134 ausgeführt hat, wurde der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1959, BGBl. 54, und 1969, BGBl. 207, dadurch Rechnung getragen, daß die Reinhaltung der Gewässer nicht nur dem Wasserberechtigten, sondern jedermann zur Pflicht gemacht wird (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 154 Anm.1 zu § 31 WRG). § 31 WRG verpflichtet grundsätzlich jeden, alles hintanzuhalten, was zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte führen könnte. Es können daher auch mehrere Personen unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach § 31 Abs.2 WRG verpflichtet sein. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen (SZ 59/111), daß ein Werkunternehmer, der durch von ihm auf fremdem Grund gesetzte Maßnahmen (die Zerlegung von Öltanks) die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Eindringen von Altöl in das Erdreich herbeigeführt hat, gemäß § 31 Abs.2 WRG verpflichtet ist, die durch ihn herbeigeführte Gefahr unverzüglich zu beseitigen. Die Bestimmung des § 31 Abs.2 WRG kann sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen (SZ 60/235).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinn des Paragraph 1297, ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinn des Paragraph 1299, ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlage so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung die dem Paragraph 30, WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichtete alle zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen (Paragraph 31, Absatz 2, WRG). Wird dies unterlassen, so hat nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG die Wasserrechtsbehörde diese Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 57/134 ausgeführt hat, wurde der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1959, BGBl. 54, und 1969, BGBl. 207, dadurch Rechnung getragen, daß die Reinhaltung der Gewässer nicht nur dem Wasserberechtigten, sondern jedermann zur Pflicht gemacht wird (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 154 Anm.1 zu Paragraph 31, WRG). Paragraph 31, WRG verpflichtet grundsätzlich jeden, alles hintanzuhalten, was zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte führen könnte. Es können daher auch mehrere Personen unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG verpflichtet sein. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen (SZ 59/111), daß ein Werkunternehmer, der durch von ihm auf fremdem Grund gesetzte Maßnahmen (die Zerlegung von Öltanks) die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Eindringen von Altöl in das Erdreich herbeigeführt hat, gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG verpflichtet ist, die durch ihn herbeigeführte Gefahr unverzüglich zu beseitigen. Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, WRG kann sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen (SZ 60/235).
Wenngleich somit dem Antragsteller darin zuzustimmen ist, daß möglicherweise auch andere Personen, die im konkreten Zusammenhang Maßnahmen oder Unterlassungen gesetzt haben, als Verpflichtete im Sinn des § 31 Abs.1 WRG angesehen werden können, vermag dies jedoch nichts daran zu ändern, daß auch der Pächter der Anlage durch deren Betrieb die Gefahr der Gewässerverunreinigung ausgelöst wurde, zu dem vom Gesetz genannten Personenkreis zählt (vgl. Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 157 Anm.4 zu § 31 WRG 1959). Gerade dem Pächter kommt in hohem Maße die Pflicht, aber auch die Möglichkeit, Abwehrmaßnahmen zu setzen, zu. Ist aber der Antragsteller Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs.1 WRG 1959, kann er sich von seiner Leistungspflicht weder zur Gänze noch teilweise durch den Hinweis befreien, daß auch andere Personen als Verpflichtete in Frage kommen (vgl. Kaan, Wasserrechtsgesetz 19592 Anm.2 zu § 31 WRG 1959).Wenngleich somit dem Antragsteller darin zuzustimmen ist, daß möglicherweise auch andere Personen, die im konkreten Zusammenhang Maßnahmen oder Unterlassungen gesetzt haben, als Verpflichtete im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, WRG angesehen werden können, vermag dies jedoch nichts daran zu ändern, daß auch der Pächter der Anlage durch deren Betrieb die Gefahr der Gewässerverunreinigung ausgelöst wurde, zu dem vom Gesetz genannten Personenkreis zählt vergleiche Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 157 Anm.4 zu Paragraph 31, WRG 1959). Gerade dem Pächter kommt in hohem Maße die Pflicht, aber auch die Möglichkeit, Abwehrmaßnahmen zu setzen, zu. Ist aber der Antragsteller Verpflichteter im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959, kann er sich von seiner Leistungspflicht weder zur Gänze noch teilweise durch den Hinweis befreien, daß auch andere Personen als Verpflichtete in Frage kommen vergleiche Kaan, Wasserrechtsgesetz 19592 Anm.2 zu Paragraph 31, WRG 1959).
Ebensowenig vermag den Antragsteller sein Vorbringen zu exculpieren, daß er am Ort des Geschehens gar nicht anwesend gewesen sei, da § 31 WRG 1959 vom Verursacherprinzip ausgeht und somit eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 157 Anm.5 zu § 31 WRG 1959). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 57/134 ausgesprochen, daß die Zitierung der §§ 1297, 1299 ABGB im § 31 Abs.1 WRG 1959 klarstelle, daß anders als nach § 22 des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes 1957 die Haftung nur bei schuldhafter Verletzung der Vorschriften der §§ 30 f WRG 1959 eintrete. Dies allerdings bei Beurteilung der Ersatzansprüche eines Fischereiberechtigten, in welchem Zusammenhang die Wasserreinhaltungsvorschriften der §§ 30 ff WRG 1959 als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB qualifiziert wurden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Eigentümer oder Pächter zu Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs.2 und 3 WRG 1959 verpflichtet ist. Hiebei geht es nicht um Schadenersatzpflichten, sondern primär um Schadenverhütungs- oder doch -begrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die auch ohne Verschulden und ohne eine vielfach gar nicht mögliche Verschuldensprüfung unverzüglich zu setzen sind. Für sie kann nur das Verursacherprinzip gelten, wie dies bereits in der Entscheidung SZ 57/16 zum Ausdruck gebracht wurde, welche die verschuldensunabhängige Pflicht des Eigentümers einer Tankanlage zur Vermeidung des Umsichgreifens von Gewässerverunreinigungen aussprach (SZ 60/235; 1 Ob 36/92).Ebensowenig vermag den Antragsteller sein Vorbringen zu exculpieren, daß er am Ort des Geschehens gar nicht anwesend gewesen sei, da Paragraph 31, WRG 1959 vom Verursacherprinzip ausgeht und somit eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 157 Anm.5 zu Paragraph 31, WRG 1959). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 57/134 ausgesprochen, daß die Zitierung der Paragraphen 1297, 1299, ABGB im Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 klarstelle, daß anders als nach Paragraph 22, des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes 1957 die Haftung nur bei schuldhafter Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 30, f WRG 1959 eintrete. Dies allerdings bei Beurteilung der Ersatzansprüche eines Fischereiberechtigten, in welchem Zusammenhang die Wasserreinhaltungsvorschriften der Paragraphen 30, ff WRG 1959 als Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB qualifiziert wurden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Eigentümer oder Pächter zu Abwehrmaßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 WRG 1959 verpflichtet ist. Hiebei geht es nicht um Schadenersatzpflichten, sondern primär um Schadenverhütungs- oder doch -begrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die auch ohne Verschulden und ohne eine vielfach gar nicht mögliche Verschuldensprüfung unverzüglich zu setzen sind. Für sie kann nur das Verursacherprinzip gelten, wie dies bereits in der Entscheidung SZ 57/16 zum Ausdruck gebracht wurde, welche die verschuldensunabhängige Pflicht des Eigentümers einer Tankanlage zur Vermeidung des Umsichgreifens von Gewässerverunreinigungen aussprach (SZ 60/235; 1 Ob 36/92).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann auf ihn die Bestimmung des § 31 Abs.4 WRG 1959, welche die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers vorsieht, schon deshalb nicht analog angewendet werden, da der Antragsteller - wie bereits dargelegt - als Verursacher im Sinne des Abs.1 der zitierten Gesetzesstelle anzusehen ist und somit die Anwendungsvoraussetzung, daß der Verursacher nicht zum Kostenersatz herangezogen werden kann, nicht vorliegt (vgl. Rossmann, Wasserrecht Anm.8 zu § 31 WRG 1959).Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann auf ihn die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 4, WRG 1959, welche die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers vorsieht, schon deshalb nicht analog angewendet werden, da der Antragsteller - wie bereits dargelegt - als Verursacher im Sinne des Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle anzusehen ist und somit die Anwendungsvoraussetzung, daß der Verursacher nicht zum Kostenersatz herangezogen werden kann, nicht vorliegt vergleiche Rossmann, Wasserrecht Anm.8 zu Paragraph 31, WRG 1959).
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Im Gegensatz zu der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht ist für die Kostentragung im gerichtlichen Verfahren nicht § 123 Abs.2 WRG 1959, dessen Normadressat ausdrücklich die Wasserrechtsbehörde ist, anzuwenden, sondern gemäß der ausdrücklichen Verweisungsnorm des § 117 Abs.6 WRG die Bestimmung des § 44 EisbEG (1 Ob 581/90; 1 Ob 36/92). Für den Bereich des Rechtsmittelverfahrens hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach den aus § 44 EisbEG ableitbaren Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht des Antragsgegners betont, sodaß der Antragsteller bei Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels nicht kostenersatzpflichtig wird (SZ 60/17; SZ 60/269 mwN). Für die gemäß § 117 Abs.6 WRG iVm § 30 Abs.4 und 5 EisbEG zulässige Äußerung zum Revisionsrekurs steht daher Kostenersatz nicht zu.Im Gegensatz zu der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht ist für die Kostentragung im gerichtlichen Verfahren nicht Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959, dessen Normadressat ausdrücklich die Wasserrechtsbehörde ist, anzuwenden, sondern gemäß der ausdrücklichen Verweisungsnorm des Paragraph 117, Absatz 6, WRG die Bestimmung des Paragraph 44, EisbEG (1 Ob 581/90; 1 Ob 36/92). Für den Bereich des Rechtsmittelverfahrens hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach den aus Paragraph 44, EisbEG ableitbaren Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht des Antragsgegners betont, sodaß der Antragsteller bei Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels nicht kostenersatzpflichtig wird (SZ 60/17; SZ 60/269 mwN). Für die gemäß Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 4 und 5 EisbEG zulässige Äußerung zum Revisionsrekurs steht daher Kostenersatz nicht zu.