Rechtssatz RS0082526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082526
Entscheidungsdatum
21.11.2013
Rechtssatz
Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 sind vom Verpflichteten, da es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadenverhütungsmaßnahmen oder Begrenzungsmaßnahmen bzw Sanierungsmaßnahmen handelt, auch ohne Verschulden zu setzen; es gilt das Verursacherprinzip. Die deliktische Schadenersatzpflicht des Dritten, der eine Wasserverunreinigung herbeigeführt hat, ist hingegen nur bei Verschulden gegeben (§ 31 Abs 1 WRG 1959).Abwehrmaßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 WRG 1959 sind vom Verpflichteten, da es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadenverhütungsmaßnahmen oder Begrenzungsmaßnahmen bzw Sanierungsmaßnahmen handelt, auch ohne Verschulden zu setzen; es gilt das Verursacherprinzip. Die deliktische Schadenersatzpflicht des Dritten, der eine Wasserverunreinigung herbeigeführt hat, ist hingegen nur bei Verschulden gegeben (Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 34/87
Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 34/87
Veröff: SZ 60/235
- 1 Ob 35/92
Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 35/92
Auch; Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger)
- 1 Ob 36/92
Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 36/92
Auch; Veröff: SZ 66/37 = JBl 1993,730
- 1 Ob 1/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 1/93
Auch
- 1 Ob 72/97p
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
Auch; nur: Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 sind vom Verpflichteten, da es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadenverhütungsmaßnahmen oder Begrenzungsmaßnahmen bzw Sanierungsmaßnahmen handelt, auch ohne Verschulden zu setzen; es gilt das Verursacherprinzip. (T1) Veröff: SZ 70/159
- 1 Ob 207/98t
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 207/98t
Auch; nur T1; Beisatz: Selbst Willküraktionen unbekannter Täter oder Sabotageakte nötigen daher zum sofortigen Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen. Die Rettungspflicht der Verpflichteten und in deren Gefolge jene der Behörde ist unabhängig davon, ob das Gewässer bereits verunreinigt ist und ob es im Bereich noch andere "Altlasten" gibt. (T2); Veröff: SZ 72/47
- 1 Ob 210/00i
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 210/00i
Auch
- 1 Ob 96/01a
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 96/01a
nur T1; Beisatz: Durch die Zitierung der §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs 1 WRG wird lediglich der Sorgfaltsmaßstab determiniert, der bei der Herstellung, Instandhaltung und beim Betreiben einer Anlage einzuhalten ist, um eine Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. Tritt dennoch - also trotz Einhaltung entsprechender Sorgfalt - die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat gemäß § 31 Abs 2 WRG der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (T3)
- 1 Ob 261/01s
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 261/01s
Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Rechtspflicht des Verpflichteten zur Durchführung der gemäß § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 erforderlichen Abwehrmaßnahmen kommt es auf ein Verschulden gar nicht an, gilt doch insofern das Verursacherprinzip. (T4); Beisatz: Abwehrmaßnahmen hat primär der Verursacher zu treffen. (T5); Beisatz: Der Verursacher ist im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Haftung zur Abwehr einer möglichen Gewässerverunreinigung auf eigene Kosten beziehungsweise zum Ersatz des dafür von einem anderen notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands verpflichtet. (T6); Veröff: SZ 74/187
- 1 Ob 7/02i
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 7/02i
Vgl; Beisatz: Bei der Verpflichtung des Verursachers nach § 31 Abs 3 WRG geht es primär um Schadenverhütungs- bzw Schadenbegrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die unverzüglich zu setzen sind. (T7)
- 1 Ob 85/02k
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 85/02k
Auch; Beisatz: Diese Verpflichtung trifft den Verursacher von Verunreinigungen nämlich auch dann, wenn er nicht mehr Eigentümer (oder Nutzungsberechtigter) der Liegenschaft ist. (T8)
- 1 Ob 187/04p
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 187/04p
Auch; Beisatz: War aber die Gewässerverunreinigung bereits eingetreten und bestand die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, dann sind nicht die Bestimmungen des § 31 Abs 2 bis 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher. (T9)
- 1 Ob 51/09w
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 51/09w
nur T1; Beis wie T6
- 1 Ob 206/10s
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 206/10s
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Rettungspflicht der Verpflichteten und in deren Gefolge jene der Behörde ist unabhängig davon, ob das Gewässer bereits verunreinigt ist und ob es im Bereich noch andere "Altlasten" gibt. (T10); Beis wie T3; Beis wie T6
- 1 Ob 127/13b
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Veröff: SZ 2013/78
- 1 Ob 203/13d
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 203/13d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082526
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0010OB00034_8700000_002