Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der klagenden Partei kommt Berechtigung nicht zu.
Die Ausführungen zu den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).Die Ausführungen zu den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die klagende Partei hält im Revisionsverfahren daran fest, daß die Regelung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 nicht nur den Eigentümer (oder Pächter) einer Liegenschaft zu Maßnahmen zur Vermeidung der Verunreinigung verpflichte. Die Max R*** KG habe einen Aufwand getätigt, der den beklagten Parteien als den für den Eintritt der Gewässerverunreinigung Verantwortlichen oblegen wäre, so daß der der Max R*** KG erwachsene und gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangene Anspruch als Augleichs-, Rückgriffs- bzw. Bereicherungsanspruch iS der §§ 1037, 1041, 1042, 1302 ABGB zu qualifizieren sei, der der dreißigjährigen Verjährung unterliege. Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der iS des § 1297 ABGB zutreffendenfalls mit der iS des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlage so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung, die dem § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach § 31 Abs. 1 WRG Verpflichtete alle zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen (§ 31 Abs. 2 WRG). Wird dies unterlassen, so hat nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde diese Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen. Der klagenden Partei ist darin beizupflichten, daß nicht nur der Eigentümer der Anlage, von der ausgehend eine Einwirkung auf Gewässer erfolgte, der nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 Verpflichtete sein kann. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 57/134 ausgeführt hat, wurde der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer durch die Wasserrechtsgesetz-Novellen 1959, BGBl. Nr. 54, und 1969, BGBl. Nr. 207, dadurch Rechnung getragen, daß die Reinhaltung der Gewässer nicht nur dem Wasserberechtigten, sondern jedermann zur Pflicht gemacht wird (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 154 Anm. 1 zu § 31 WRG 1959). Jedermann hat sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach den Regeln des bürgerlichen Rechtes zu beurteilende Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden (RV 594 BlgNr 8. GP, 29). § 31 WRG 1959 verpflichtet grundsätzlich jeden, alles hintanzuhalten, was zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte führen könnte (Hartig, Die Verunreinigung der Gewässer als innerstaatliches und als internationales Rechtsproblem, Gutachten für den ersten ÖJT 19 f; Neisser, Der Schutz der Gewässer, ÖJZ 1966, 564). Es können daher auch mehrere Personen unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet sein (Demmelbauer in StB 1980, 15). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen (1 Ob 8/86), daß ein Werkunternehmer, der durch von ihm auf fremdem Grund gesetzte Maßnahmen (die Zerlegung von Öltanks) die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Eindringen von Altöl in das Erdreich herbeigeführt hat, gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet ist, die durch ihn herbeigeführte Gefahr unverzüglich zu beseitigen. Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 WRG 1959 kann aber sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. Dies trifft für einen Werkunternehmer zu, dem bei Ausführung des Werkes eine Gewässerverunreinigung unterläuft. Er hat unmittelbar Abwehrmaßnahmen zu treffen und kann hiezu von der Wasserrechtsbehörde iS des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verpflichtet werden. Hat der Werkunternehmer aber, wie im vorliegenden Fall, das Werk bereits erstellt und übergeben, was nach dem Vorbringen in der Klage (S 3) am 19. November 1981 geschehen war, so hat er rechtlich keine Möglichkeit mehr, Maßnahmen der in § 31 Abs. 2 WRG 1959 genannten Art zu treffen. Solche Maßnahmen können dann nur dem über die Liegenschaft Verfügungsberechtigten, in erster Linie dem Eigentümer der Liegenschaft, obliegen.Die klagende Partei hält im Revisionsverfahren daran fest, daß die Regelung des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 nicht nur den Eigentümer (oder Pächter) einer Liegenschaft zu Maßnahmen zur Vermeidung der Verunreinigung verpflichte. Die Max R*** KG habe einen Aufwand getätigt, der den beklagten Parteien als den für den Eintritt der Gewässerverunreinigung Verantwortlichen oblegen wäre, so daß der der Max R*** KG erwachsene und gemäß Paragraph 67, VersVG auf die klagende Partei übergegangene Anspruch als Augleichs-, Rückgriffs- bzw. Bereicherungsanspruch iS der Paragraphen 1037, 1041, 1042, 1302, ABGB zu qualifizieren sei, der der dreißigjährigen Verjährung unterliege. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der iS des Paragraph 1297, ABGB zutreffendenfalls mit der iS des Paragraph 1299, ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlage so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung, die dem Paragraph 30, WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichtete alle zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen (Paragraph 31, Absatz 2, WRG). Wird dies unterlassen, so hat nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde diese Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen. Der klagenden Partei ist darin beizupflichten, daß nicht nur der Eigentümer der Anlage, von der ausgehend eine Einwirkung auf Gewässer erfolgte, der nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 Verpflichtete sein kann. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 57/134 ausgeführt hat, wurde der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer durch die Wasserrechtsgesetz-Novellen 1959, BGBl. Nr. 54, und 1969, BGBl. Nr. 207, dadurch Rechnung getragen, daß die Reinhaltung der Gewässer nicht nur dem Wasserberechtigten, sondern jedermann zur Pflicht gemacht wird (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 154 Anmerkung 1 zu Paragraph 31, WRG 1959). Jedermann hat sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach den Regeln des bürgerlichen Rechtes zu beurteilende Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden Regierungsvorlage 594 BlgNr 8. GP, 29). Paragraph 31, WRG 1959 verpflichtet grundsätzlich jeden, alles hintanzuhalten, was zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte führen könnte (Hartig, Die Verunreinigung der Gewässer als innerstaatliches und als internationales Rechtsproblem, Gutachten für den ersten ÖJT 19 f; Neisser, Der Schutz der Gewässer, ÖJZ 1966, 564). Es können daher auch mehrere Personen unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 verpflichtet sein (Demmelbauer in StB 1980, 15). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen (1 Ob 8/86), daß ein Werkunternehmer, der durch von ihm auf fremdem Grund gesetzte Maßnahmen (die Zerlegung von Öltanks) die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Eindringen von Altöl in das Erdreich herbeigeführt hat, gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 verpflichtet ist, die durch ihn herbeigeführte Gefahr unverzüglich zu beseitigen. Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 kann aber sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. Dies trifft für einen Werkunternehmer zu, dem bei Ausführung des Werkes eine Gewässerverunreinigung unterläuft. Er hat unmittelbar Abwehrmaßnahmen zu treffen und kann hiezu von der Wasserrechtsbehörde iS des Paragraph 138, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 verpflichtet werden. Hat der Werkunternehmer aber, wie im vorliegenden Fall, das Werk bereits erstellt und übergeben, was nach dem Vorbringen in der Klage (S 3) am 19. November 1981 geschehen war, so hat er rechtlich keine Möglichkeit mehr, Maßnahmen der in Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 genannten Art zu treffen. Solche Maßnahmen können dann nur dem über die Liegenschaft Verfügungsberechtigten, in erster Linie dem Eigentümer der Liegenschaft, obliegen.
Die klagende Partei vertritt weiter unter Hinweis auf die Besprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 1986, 1 Ob 22/86 (WBl. 1987, 45), durch Beiser, ÖStZ 1987, 78, die Auffassung, daß es sich bei der Ersatzpflicht gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959 um eine typische Schadenersatzpflicht handle, die nur bei Vorliegen eines Verschuldens eintrete. Die Verpflichtung treffe nur denjenigen, dem das Verschulden an der Gewässerverunreinigung anzulasten ist.Die klagende Partei vertritt weiter unter Hinweis auf die Besprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 1986, 1 Ob 22/86 (WBl. 1987, 45), durch Beiser, ÖStZ 1987, 78, die Auffassung, daß es sich bei der Ersatzpflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 um eine typische Schadenersatzpflicht handle, die nur bei Vorliegen eines Verschuldens eintrete. Die Verpflichtung treffe nur denjenigen, dem das Verschulden an der Gewässerverunreinigung anzulasten ist.
Auch dieser Rechtsansicht ist nicht beizupflichten. Der Oberste Gerichtshof hat in der zitierten Entscheidung zur Rechtsnatur der sich aus § 31 Abs. 2 WRG 1959 ergebenden Verpflichtung nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Beisers Ausführungen betreffen primär umsatzsteuerrechtliche Probleme, zu denen der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 22/86 ohnehin klarstellte, sie nicht lösen zu wollen; er wollte nur nicht verhindern lassen, daß die zuständigen Abgabenbehörden angerufen werden können. In der Entscheidung SZ 57/16 sprach der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die Ausführungen von Grabmayr-Rossmann aaO 157 aus, daß der Eigentümer einer Tankanlage gemäß § 31 Abs. 1 und 2 WRG 1959 auch ohne eigenes Verschulden verpflichtet ist, zur Vermeidung des Umsichgreifens von Gewässerverunreinigungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In der Entscheidung SZ 57/134 gelangte der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, daß die Zitierung der §§ 1297, 1299 ABGB im § 31 Abs. 1 WRG 1959 klarstelle, daß anders als nach § 22 des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes 1957, BGBl. I 1110, die Haftung nur bei schuldhafter Verletzung der Vorschriften der §§ 30 f WRG 1959 eintrete. Beide Auffassungen sind richtig, weil es sich im ersten Fall um die Erfüllung von Pflichten nach § 32 Abs. 2 WRG 1959 handelte, im letzteren Fall hingegen um die Beurteilung der Frage, ob der Eigentümer einer Liegenschaft denjenigen, der ohne Einholung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung Arbeiten durchführen ließ, die mit einer Einleitung von Schlamm und Erdmassen in ein Gewässer verbunden sind, für den dadurch verursachten Schaden (Vernichtung des Fischbestandes) haftbar machen kann. Der Oberste Gerichtshof qualifizierte die Wasserreinhaltungsvorschriften der §§ 30 ff WRG 1959 als Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB und begründete damit die sich aus § 31 Abs. 1 WRG 1959 ergebende deliktische und demnach Verschulden voraussetzende Ersatzpflicht des Schädigers. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Eigentümer (gegebenenfalls, wie dargelegt, auch ein Werkunternehmer) zu Abwehrmaßnahmen iS des § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 verpflichtet ist. Hiebei geht es nicht um Schadenersatzpflichten, sondern primär um Schadensverhütungs- oder doch -begrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die auch ohne Verschulden und ohne in der Eile vielfach gar nicht mögliche Voeschuldensprüfung unverzüglich zu setzen sind. Für sie kann, auch wenn § 31 Abs. 2 durch den verunglückten Hinweis auf § 31 Abs. 1 WRG 1959 unklar sein mag, nur das Verursacherprinzip, wie es in der Entscheidung SZ 57/16 zum Ausdruck kommt, gelten. Ist aber aus § 31 Abs. 2 WRG 1959 eine Verpflichtung der beklagten Parteien, zur Vermeidung der Verunreinigung erforderliche Maßnahmen auf der Liegenschaft der Max R*** KG zu treffen, nicht abzuleiten und waren daher entsprechende Maßnahmen den beklagten Parteien von der Wasserrechtsbehörde iS des § 31 Abs. 3 bzw. § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 auch nicht aufzutragen, so sind Ansprüche der Max R*** KG gegen die beklagten Parteien nicht als solche unter Mitschuldnern gemäß den §§ 1302, 896 ABGB, die der dreißigjährigen Verjährung unterliegen (JBl. 1987, 721 ua), zu beurteilen; eine gemeinschaftliche Schadenszufügung liegt nicht vor (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1301 ABGB, Rz 9 und 10 zu § 1302 ABGB; Koziol-Welser, Grundriß8 I 425). Wenn die Max R*** KG Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen tätigte, erfüllte sie vielmehr nur eine eigene und nicht eine auch den beklagten Parteien nach dem Gesetz obliegende Verpflichtung, so daß schon aus diesem Grund auch ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB nicht in Betracht kommt (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 und 3 zu § 1042 ABGB; Koziol-Welser aaO 387). Auch Geschäftsführung ohne Auftrag liegt nicht vor, da die R*** KG durch die Beseitigung der Schadensfolgen kein Geschäft der beklagten Parteien besorgte, sondern einer eigenen Verpflichtung entsprach (vgl. Rummel in Rummel, aaO, Rz 3 und 4 zu § 1035; Ehrenzweig, System2 II/1, 715). Gemäß Art. 6 Punkt 4 der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden AHVB 1978 (vgl. Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Vertragsversicherung 1980, Nr. 2) bezieht sich der Versicherungsschutz auf die in der besonderen Vereinbarung bezeichneten Anlagen, im vorliegenden Fall den Tank, Inhalt 50.000 Liter, zur Lagerung von Heizöl. Gemäß Punkt 4.2.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz nach Maßgabe des Art. 1.2 auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers auf Grund des Wasserrechtsgesetzes mit Ausnahme von Ansprüchen auf Entschädigungen und Beiträge auf Grund des § 117 WRG 1959 oder ähnlicher öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Demnach sind vom Versicherungsschutz auch Ersatzpflichten gemäß § 31 WRG 1959 umfaßt (vgl. AHVB 1986, Erl. zu den AHVB, Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, 90, Erl. zum inhaltsgleichen Punkt 4.2.2.). Die Haftplicht besteht auf Grund gesetzlicher und bei Erteilung eines Auftrages gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung.Auch dieser Rechtsansicht ist nicht beizupflichten. Der Oberste Gerichtshof hat in der zitierten Entscheidung zur Rechtsnatur der sich aus Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 ergebenden Verpflichtung nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Beisers Ausführungen betreffen primär umsatzsteuerrechtliche Probleme, zu denen der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 22/86 ohnehin klarstellte, sie nicht lösen zu wollen; er wollte nur nicht verhindern lassen, daß die zuständigen Abgabenbehörden angerufen werden können. In der Entscheidung SZ 57/16 sprach der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die Ausführungen von Grabmayr-Rossmann aaO 157 aus, daß der Eigentümer einer Tankanlage gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 WRG 1959 auch ohne eigenes Verschulden verpflichtet ist, zur Vermeidung des Umsichgreifens von Gewässerverunreinigungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In der Entscheidung SZ 57/134 gelangte der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, daß die Zitierung der Paragraphen 1297, 1299, ABGB im Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 klarstelle, daß anders als nach Paragraph 22, des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes 1957, BGBl. römisch eins 1110, die Haftung nur bei schuldhafter Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 30, f WRG 1959 eintrete. Beide Auffassungen sind richtig, weil es sich im ersten Fall um die Erfüllung von Pflichten nach Paragraph 32, Absatz 2, WRG 1959 handelte, im letzteren Fall hingegen um die Beurteilung der Frage, ob der Eigentümer einer Liegenschaft denjenigen, der ohne Einholung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung Arbeiten durchführen ließ, die mit einer Einleitung von Schlamm und Erdmassen in ein Gewässer verbunden sind, für den dadurch verursachten Schaden (Vernichtung des Fischbestandes) haftbar machen kann. Der Oberste Gerichtshof qualifizierte die Wasserreinhaltungsvorschriften der Paragraphen 30, ff WRG 1959 als Schutzgesetz iS des Paragraph 1311, ABGB und begründete damit die sich aus Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 ergebende deliktische und demnach Verschulden voraussetzende Ersatzpflicht des Schädigers. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Eigentümer (gegebenenfalls, wie dargelegt, auch ein Werkunternehmer) zu Abwehrmaßnahmen iS des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 WRG 1959 verpflichtet ist. Hiebei geht es nicht um Schadenersatzpflichten, sondern primär um Schadensverhütungs- oder doch -begrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die auch ohne Verschulden und ohne in der Eile vielfach gar nicht mögliche Voeschuldensprüfung unverzüglich zu setzen sind. Für sie kann, auch wenn Paragraph 31, Absatz 2, durch den verunglückten Hinweis auf Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 unklar sein mag, nur das Verursacherprinzip, wie es in der Entscheidung SZ 57/16 zum Ausdruck kommt, gelten. Ist aber aus Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 eine Verpflichtung der beklagten Parteien, zur Vermeidung der Verunreinigung erforderliche Maßnahmen auf der Liegenschaft der Max R*** KG zu treffen, nicht abzuleiten und waren daher entsprechende Maßnahmen den beklagten Parteien von der Wasserrechtsbehörde iS des Paragraph 31, Absatz 3, bzw. Paragraph 138, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 auch nicht aufzutragen, so sind Ansprüche der Max R*** KG gegen die beklagten Parteien nicht als solche unter Mitschuldnern gemäß den Paragraphen 1302, 896, ABGB, die der dreißigjährigen Verjährung unterliegen (JBl. 1987, 721 ua), zu beurteilen; eine gemeinschaftliche Schadenszufügung liegt nicht vor vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1301, ABGB, Rz 9 und 10 zu Paragraph 1302, ABGB; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 425). Wenn die Max R*** KG Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen tätigte, erfüllte sie vielmehr nur eine eigene und nicht eine auch den beklagten Parteien nach dem Gesetz obliegende Verpflichtung, so daß schon aus diesem Grund auch ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB nicht in Betracht kommt (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 und 3 zu Paragraph 1042, ABGB; Koziol-Welser aaO 387). Auch Geschäftsführung ohne Auftrag liegt nicht vor, da die R*** KG durch die Beseitigung der Schadensfolgen kein Geschäft der beklagten Parteien besorgte, sondern einer eigenen Verpflichtung entsprach vergleiche Rummel in Rummel, aaO, Rz 3 und 4 zu Paragraph 1035,; Ehrenzweig, System2 II/1, 715). Gemäß Artikel 6, Punkt 4 der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden AHVB 1978 vergleiche Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Vertragsversicherung 1980, Nr. 2) bezieht sich der Versicherungsschutz auf die in der besonderen Vereinbarung bezeichneten Anlagen, im vorliegenden Fall den Tank, Inhalt 50.000 Liter, zur Lagerung von Heizöl. Gemäß Punkt 4.2.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz nach Maßgabe des Artikel eins Punkt 2, auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers auf Grund des Wasserrechtsgesetzes mit Ausnahme von Ansprüchen auf Entschädigungen und Beiträge auf Grund des Paragraph 117, WRG 1959 oder ähnlicher öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Demnach sind vom Versicherungsschutz auch Ersatzpflichten gemäß Paragraph 31, WRG 1959 umfaßt vergleiche AHVB 1986, Erl. zu den AHVB, Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, 90, Erl. zum inhaltsgleichen Punkt 4.2.2.). Die Haftplicht besteht auf Grund gesetzlicher und bei Erteilung eines Auftrages gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung.
Soweit der Schadenseintritt auf die schuldhafte Schlechterfüllung des von der Max R*** KG mit den beklagten Parteien abgeschlossenen Werkvertrages über den Umbau der Heizungsanlage zurückzuführen ist und der Max R*** KG demgemäß ein Schadenersatzanspruch gegen die beklagten Parteien erwachsen ist, konnte dieser Schadenersatzanspruch auf die klagende Partei gemäß § 67 VersVG übergehen. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, gilt für die Verjährung eines im Wege der Legalzession auf den Versicherer übergegangenen Anspruches die für diesen Anspruch maßgebende Verjährungsfrist. Ein der Max R*** KG erwachsener und gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangener Schadenersatzanspruch verjährt daher gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten, also der Max R*** KG, der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden ist. Der Zeitpunkt, zu dem die klagende Partei als Versicherer und Legalzessionar von der Person des Schädigers Kenntnis erhielt, ist daher grundsätzlich ohne Bedeutung (ZVR 1986/111; JBl. 1979, 257; JBl. 1978, 434; SZ 47/68; SZ 46/40; SZ 31/31; Mader in Schwimann, ABGB, § 1489 Rz 20; Sieg in Bruck-Möller-Sieg, VVG8 Anm. 97 zu § 67). Tritt der Rechtsübergang, wie im Fall des § 67 VersVG, erst mit der Leistung des Regreßberechtigten ein, kann dies dazu führen, daß der übergegangene Anspruch bereits verjährt ist (Mader a.a.O.). Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Legalzession die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat, wird die Kenntnis des Legalzessionars als maßgebend erachtet (JBl. 1985, 296; Koziol, DRdA 1980, 371, 379). Nach der Art der Schadensursache (Einfüllen von Heizöl in eine stillgelegte und nicht abgeflanschte Rohrleitung), die bereits bei Erlassung des Bescheides vom 23. September 1982 bekannt war und von niemandem bezweifelt wurde, kamen neben dem Abfüller des Heizöls nur die beklagten Parteien als die mit der Ausführung und Planung der (schadensträchtigen) Anlage Beauftragten in Betracht. Die Max R*** KG hat der erstbeklagten Partei und dem Zweitbeklagten den Schadenseintritt auch unverzüglich angezeigt. Jedenfalls mit Erlassung der Bescheide des Magistrates Salzburg vom 23. September und 28. Oktober 1982 war auch klar, daß der Max R*** KG zufolge der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Schadensbehebung Aufwendungen erwachsen werden. Wenn auch die Schadenshöhe im damaligen Zeitpunkt noch nicht feststand, so waren der Max R*** KG objektiv doch bereits alle für das Entstehen eines Schadenersatzanspruches gegen die beklagten Parteien maßgebenden Tatumstände bekannt. Zur Annahme dafür, daß die von der Wasserrechtsbehörde angeordneten Sanierungsmaßnahmen so sinnlos gewesen wären, daß sie keine Grundlage für eine Ersatzpflicht der beklagten Parteien darstellen könnten, bestand entgegen der Auffassung der Revision nie Anlaß, so daß es auf die Kenntnisnahme des Bescheids vom 24. November 1983 nicht ankam, um eine Schadenersatzpflicht der beklagten Parteien annehmen zu können. Die Verjährungsfrist begann dann aber jedenfalls mehr als drei Jahre vor Einbringung der Klage am 4. Februar 1986 zu laufen, so daß der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, verjährt ist. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Soweit der Schadenseintritt auf die schuldhafte Schlechterfüllung des von der Max R*** KG mit den beklagten Parteien abgeschlossenen Werkvertrages über den Umbau der Heizungsanlage zurückzuführen ist und der Max R*** KG demgemäß ein Schadenersatzanspruch gegen die beklagten Parteien erwachsen ist, konnte dieser Schadenersatzanspruch auf die klagende Partei gemäß Paragraph 67, VersVG übergehen. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, gilt für die Verjährung eines im Wege der Legalzession auf den Versicherer übergegangenen Anspruches die für diesen Anspruch maßgebende Verjährungsfrist. Ein der Max R*** KG erwachsener und gemäß Paragraph 67, VersVG auf die klagende Partei übergegangener Schadenersatzanspruch verjährt daher gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten, also der Max R*** KG, der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden ist. Der Zeitpunkt, zu dem die klagende Partei als Versicherer und Legalzessionar von der Person des Schädigers Kenntnis erhielt, ist daher grundsätzlich ohne Bedeutung (ZVR 1986/111; JBl. 1979, 257; JBl. 1978, 434; SZ 47/68; SZ 46/40; SZ 31/31; Mader in Schwimann, ABGB, Paragraph 1489, Rz 20; Sieg in Bruck-Möller-Sieg, VVG8 Anmerkung 97 zu Paragraph 67,). Tritt der Rechtsübergang, wie im Fall des Paragraph 67, VersVG, erst mit der Leistung des Regreßberechtigten ein, kann dies dazu führen, daß der übergegangene Anspruch bereits verjährt ist (Mader a.a.O.). Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Legalzession die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat, wird die Kenntnis des Legalzessionars als maßgebend erachtet (JBl. 1985, 296; Koziol, DRdA 1980, 371, 379). Nach der Art der Schadensursache (Einfüllen von Heizöl in eine stillgelegte und nicht abgeflanschte Rohrleitung), die bereits bei Erlassung des Bescheides vom 23. September 1982 bekannt war und von niemandem bezweifelt wurde, kamen neben dem Abfüller des Heizöls nur die beklagten Parteien als die mit der Ausführung und Planung der (schadensträchtigen) Anlage Beauftragten in Betracht. Die Max R*** KG hat der erstbeklagten Partei und dem Zweitbeklagten den Schadenseintritt auch unverzüglich angezeigt. Jedenfalls mit Erlassung der Bescheide des Magistrates Salzburg vom 23. September und 28. Oktober 1982 war auch klar, daß der Max R*** KG zufolge der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Schadensbehebung Aufwendungen erwachsen werden. Wenn auch die Schadenshöhe im damaligen Zeitpunkt noch nicht feststand, so waren der Max R*** KG objektiv doch bereits alle für das Entstehen eines Schadenersatzanspruches gegen die beklagten Parteien maßgebenden Tatumstände bekannt. Zur Annahme dafür, daß die von der Wasserrechtsbehörde angeordneten Sanierungsmaßnahmen so sinnlos gewesen wären, daß sie keine Grundlage für eine Ersatzpflicht der beklagten Parteien darstellen könnten, bestand entgegen der Auffassung der Revision nie Anlaß, so daß es auf die Kenntnisnahme des Bescheids vom 24. November 1983 nicht ankam, um eine Schadenersatzpflicht der beklagten Parteien annehmen zu können. Die Verjährungsfrist begann dann aber jedenfalls mehr als drei Jahre vor Einbringung der Klage am 4. Februar 1986 zu laufen, so daß der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, verjährt ist. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.