Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er nach dem ersten Satz des § 11 Abs. 1 UStG berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführte, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des anderen Unternehmers eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis auszustellen, ist zivilrechtlicher Natur (SZ 55/87; SZ 52/101; VwGH 5766/F; Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch 4 319).Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er nach dem ersten Satz des Paragraph 11, Absatz eins, UStG berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführte, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des anderen Unternehmers eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis auszustellen, ist zivilrechtlicher Natur (SZ 55/87; SZ 52/101; VwGH 5766/F; Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch 4 319).
Gemäß § 31 Abs. 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung, die dem § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach § 31 Abs. 1 WRG Verpflichtete alle zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen (§ 31 Abs. 2 WRG). Wird dies unterlassen, so hat nach § 31 Abs. 3 WRG die Wasserrechtsbehörde die Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Wasserrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen aber auch unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. Die Behörde kann den gesetzmäßigen Zustand durch eigene Organe herstellen oder sich dazu eines Dritten bedienen (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II 496, 499). Bediente sich die Behörde eines Dritten und nahm sie diesen - wie hier - nicht hoheitlich in die Pflicht (Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht 573, 580), so kam zwischen dem öffentlichen Rechtsträger und dem Dritten ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zustande (VwGH 10.11.1959, Zl. 1377/58; Hellbling aaO 496;Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des Paragraph 1297, ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung, die dem Paragraph 30, WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichtete alle zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen (Paragraph 31, Absatz 2, WRG). Wird dies unterlassen, so hat nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG die Wasserrechtsbehörde die Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Wasserrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen aber auch unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. Die Behörde kann den gesetzmäßigen Zustand durch eigene Organe herstellen oder sich dazu eines Dritten bedienen (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch zwei 496, 499). Bediente sich die Behörde eines Dritten und nahm sie diesen - wie hier - nicht hoheitlich in die Pflicht (Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht 573, 580), so kam zwischen dem öffentlichen Rechtsträger und dem Dritten ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zustande (VwGH 10.11.1959, Zl. 1377/58; Hellbling aaO 496;
Walter-Mayer, Grundriß des Verwaltungsverfahrensrechts 3 334;
Krzizek, System des österreichischen Baurechts III 128;Krzizek, System des österreichischen Baurechts römisch drei 128;
Loebenstein-Kaniak, AHG 2 41; Heller-Berger-Stix 2553). Bei unmittelbarer Anordnung und Durchführung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG hat hingegen über den Ersatz der dadurch entstandenen Kosten durch den gemäß § 31 Abs. 1 WRG Verpflichteten die gemäß §§ 98 Abs. 1, 117 Abs. 1 WRG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (1 Ob 8/86; VwGH ZfVB 1985/346; VwGH ZfVB 1979/575;Loebenstein-Kaniak, AHG 2 41; Heller-Berger-Stix 2553). Bei unmittelbarer Anordnung und Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG hat hingegen über den Ersatz der dadurch entstandenen Kosten durch den gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten die gemäß Paragraphen 98, Absatz eins, 117, Absatz eins, WRG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (1 Ob 8/86; VwGH ZfVB 1985/346; VwGH ZfVB 1979/575;
Grabmayr-Roßmann, Das österreichische Wasserrecht 2 Anm. 1 zu § 117 WRG) mit Bescheid zu erkennen.Grabmayr-Roßmann, Das österreichische Wasserrecht 2 Anmerkung 1 zu Paragraph 117, WRG) mit Bescheid zu erkennen.
Hätte der Kläger in Erfüllung der ihn gemäß § 31 Abs. 2 WRG treffenden gesetzlichen Verpflichtung oder über bescheidmäßig erfolgten Auftrag der Wasserrechtsbehörde gemäß § 31 Abs. 3 WRG dem Beklagten den Auftrag zur Durchführung der Sanierungsarbeiten erteilt, könnte es keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger Empfänger der Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG gewesen wäre. Der Beklagte wäre dann gemäß § 11 Abs. 1 UStG verpflichtet gewesen, dem Kläger eine den Erfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung auszustellen. Im Bereich des Steuer- und Abgabenrechts gilt, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO). Danach liegt das Gewicht der Beurteilung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Vorganges nicht bei seinem formalen Erscheinungsbild, sondern bei seinem wirtschaftlichen Gehalt (Reeger-Stoll, BAO 99 f.). Die Frage, wer nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes Empfänger einer Leistung ist, muß daher ausschließlich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise beantwortet werden (SZ 55/87; SZ 52/101; VwSlg. 5766/F). Zivilrechtliche und verfahrensrechtliche Gesichtspunkte sind hingegen nicht maßgebend (SZ 52/101). Dadurch, daß anstelle des Klägers die Wasserrechtsbehörde einschritt und auf Kosten des Klägers die notwendigen Maßnahmen durchführen ließ, änderte sich nichts am wirtschaftlichen Gehalt dieser Arbeiten. Wirtschaftlich ist der Kläger so gestellt, als hätte er selbst den Auftrag erteilt. Für die Beantwortung der Frage, wer Empfänger der Leistung war, ist dann aber nicht relevant, daß der Kläger, der die Kosten der durchgeführten Maßnahmen dem Bund zu ersetzen hatte, mit dem Beklagten - wie etwa auch der Ersteher zum Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren (SZ 52/101; VwSlg. 5766/F) - in keinem Vertragsverhältnis stand. Bei einer behördlichen Anordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG tritt vielmehr diese an die Stelle des übereinstimmenden Willensentschlusses (VwSlg. 5766/F). Die Entscheidung, ob der Kläger auf Grund der ausgestellten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, fällt im übrigen ausschließlich in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden (SZ 52/101). Ist ein Vorsteuerabzug nicht gänzlich ausgeschlossen, darf daher nicht bereits durch Verweigerung der Ausstellung einer Rechnung die Möglichkeit, ihn vor den zuständigen Behörden geltend zu machen, unterbunden werden. Da bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise es jedenfalls vertretbar erscheint, daß der Kläger den Vorsteuerabzug geltend machen kann, war der Beklagte, der seine Leistungen auf dem Grundstück des Klägers durchführte, nicht berechtigt, dem Kläger von vornherein die Möglichkeit, die Vorsteuer in Abzug zu bringen, zu nehmen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, die vom Kläger begehrten Rechnungen auszustellen. Die Befürchtungen des Berufungsgerichtes, es könnte dadurch für den Beklagten die Gefahr der zusätzlichen Steuerhaftung nach § 11 Abs. 14 UStG heraufbeschworen werden, teilt der Oberste Gerichtshof nicht. Die Haftung nach § 11 Abs. 14 UStG soll nur Mißbräuche verhindern (SZ 52/101; Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz I 144/31). Um allfällige Schwierigkeiten, die sich für den Beklagten gemäß § 11 Abs. 14 UStG ergeben könnten, auszuschließen, ist in der Rechnung nur darauf hinzuweisen, daß die Leistung auf Grund eines von der zuständigen Behörde erteilten Auftrages erfolgte. Damit kann die Abgabenbehörde schon anhand der Rechnungen überprüfen, wie die Erbringung der Leistung erfolgte.Hätte der Kläger in Erfüllung der ihn gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG treffenden gesetzlichen Verpflichtung oder über bescheidmäßig erfolgten Auftrag der Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG dem Beklagten den Auftrag zur Durchführung der Sanierungsarbeiten erteilt, könnte es keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger Empfänger der Leistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 9, UStG gewesen wäre. Der Beklagte wäre dann gemäß Paragraph 11, Absatz eins, UStG verpflichtet gewesen, dem Kläger eine den Erfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung auszustellen. Im Bereich des Steuer- und Abgabenrechts gilt, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 21, BAO). Danach liegt das Gewicht der Beurteilung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Vorganges nicht bei seinem formalen Erscheinungsbild, sondern bei seinem wirtschaftlichen Gehalt (Reeger-Stoll, BAO 99 f.). Die Frage, wer nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes Empfänger einer Leistung ist, muß daher ausschließlich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise beantwortet werden (SZ 55/87; SZ 52/101; VwSlg. 5766/F). Zivilrechtliche und verfahrensrechtliche Gesichtspunkte sind hingegen nicht maßgebend (SZ 52/101). Dadurch, daß anstelle des Klägers die Wasserrechtsbehörde einschritt und auf Kosten des Klägers die notwendigen Maßnahmen durchführen ließ, änderte sich nichts am wirtschaftlichen Gehalt dieser Arbeiten. Wirtschaftlich ist der Kläger so gestellt, als hätte er selbst den Auftrag erteilt. Für die Beantwortung der Frage, wer Empfänger der Leistung war, ist dann aber nicht relevant, daß der Kläger, der die Kosten der durchgeführten Maßnahmen dem Bund zu ersetzen hatte, mit dem Beklagten - wie etwa auch der Ersteher zum Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren (SZ 52/101; VwSlg. 5766/F) - in keinem Vertragsverhältnis stand. Bei einer behördlichen Anordnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UStG tritt vielmehr diese an die Stelle des übereinstimmenden Willensentschlusses (VwSlg. 5766/F). Die Entscheidung, ob der Kläger auf Grund der ausgestellten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, fällt im übrigen ausschließlich in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden (SZ 52/101). Ist ein Vorsteuerabzug nicht gänzlich ausgeschlossen, darf daher nicht bereits durch Verweigerung der Ausstellung einer Rechnung die Möglichkeit, ihn vor den zuständigen Behörden geltend zu machen, unterbunden werden. Da bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise es jedenfalls vertretbar erscheint, daß der Kläger den Vorsteuerabzug geltend machen kann, war der Beklagte, der seine Leistungen auf dem Grundstück des Klägers durchführte, nicht berechtigt, dem Kläger von vornherein die Möglichkeit, die Vorsteuer in Abzug zu bringen, zu nehmen. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, die vom Kläger begehrten Rechnungen auszustellen. Die Befürchtungen des Berufungsgerichtes, es könnte dadurch für den Beklagten die Gefahr der zusätzlichen Steuerhaftung nach Paragraph 11, Absatz 14, UStG heraufbeschworen werden, teilt der Oberste Gerichtshof nicht. Die Haftung nach Paragraph 11, Absatz 14, UStG soll nur Mißbräuche verhindern (SZ 52/101; Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz römisch eins 144/31). Um allfällige Schwierigkeiten, die sich für den Beklagten gemäß Paragraph 11, Absatz 14, UStG ergeben könnten, auszuschließen, ist in der Rechnung nur darauf hinzuweisen, daß die Leistung auf Grund eines von der zuständigen Behörde erteilten Auftrages erfolgte. Damit kann die Abgabenbehörde schon anhand der Rechnungen überprüfen, wie die Erbringung der Leistung erfolgte.
Der Revision ist Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß schon aus der Rechnung klar hervorgeht, daß die Arbeiten nicht auf Grund eines vom Beklagten, sondern eines von der zuständigen Wasserrechtsbehörde erfolgten Auftrages durchgeführt und Rechnungen bereits an diese Behörde gelegt wurden.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.