Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinne des "1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung, die dem § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete alle zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderliche Maßnahmen unverzüglich zu treffen (§ 31 Abs 2 WRG). Wird dies unterlassen, so hat nach § 31 Abs 3 WRG die Wasserrechtsbehörde die Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Wasserrechtsbehörde und, wenn deren Anordnung nicht abgewartet werden kann, der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen aber auch unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. Bei der Durchführung derartiger Anordnungen handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 131 a B-VG (VwGH ZfVB 1985/346). Wenn die Wasserrechtsbehörde oder der Bürgermeister im Sinn des § 31 Abs 3 WRG wegen der von ihnen angenommenen Gefahr im Verzug entsprechende Maßnahmen dem Verpflichteten nicht auftragen, sondern unmittelbar anordnen und unverzüglich durchführen lassen, hat die zur Entscheidung über die Kostentragung nach § 31 Abs 3 WRG gemäß §§ 98 Abs 1, 117 Abs 1 WRG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (VwGH ZfVB 1985/346; VwGH ZfVB 1979/575; Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht 2 Anm 1 zu § 117 WRG) zu prüfen, ob eine Notwendigkeit zur sofortigen Durchführung der angeordneten Maßnahmen bestand. Wenn sie diese Voraussetzung verneint, können Kosten im Verwaltungsverfahren nicht vorgeschrieben werden (VwGH ZfVB 1980/1798; VwGH Slg. 8773/A). Ungeachtet des Verneinens einer ein Vorgehen nach § 31 Abs 3 WRG rechtfertigenden Gefahr im Verzug kann aber immer noch eine Verpflichtung nach § 31 Abs 2 WRG, zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderliche Maßnahmen unverzüglich zu treffen, bestanden haben. Im vorliegenden Fall mag zwar die sofortige Abhebung des Erdreiches wegen Gefahr im Verzug für eine Grundwasserverunreinigung nicht erforderlich gewesen sein, es können aber diese Maßnahmen wegen der tatsächlich ausgeflossenen Ölmenge und der Möglichkeit des Eintrittes des ausgeflossenen Öls in das Grundwasser dennoch erforderlich gewesen sein und wären dann von jedem nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten nach § 31 Abs 2 WRG durchzuführen gewesen. Dann waren zwar die nach § 31 Abs 3 WRG angeordneten Maßnahmen nicht zulässig und die dafür aufgelaufenen Kosten daher im Verwaltungsverfahren nicht zum Ersatze vorzuschreiben, die Aufwendungen der klagenden Partei waren dann aber immer noch für den geschehen, der sonst aufgrund der Verpflichtung des § 31 Abs 2 WRG diese Maßnahmen hätte selbst durchführen müssen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des Paragraph 1297, ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinne des "1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung, die dem Paragraph 30, WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichtete alle zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderliche Maßnahmen unverzüglich zu treffen (Paragraph 31, Absatz 2, WRG). Wird dies unterlassen, so hat nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG die Wasserrechtsbehörde die Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Wasserrechtsbehörde und, wenn deren Anordnung nicht abgewartet werden kann, der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen aber auch unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. Bei der Durchführung derartiger Anordnungen handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 131, a B-VG (VwGH ZfVB 1985/346). Wenn die Wasserrechtsbehörde oder der Bürgermeister im Sinn des Paragraph 31, Absatz 3, WRG wegen der von ihnen angenommenen Gefahr im Verzug entsprechende Maßnahmen dem Verpflichteten nicht auftragen, sondern unmittelbar anordnen und unverzüglich durchführen lassen, hat die zur Entscheidung über die Kostentragung nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG gemäß Paragraphen 98, Absatz eins, 117, Absatz eins, WRG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (VwGH ZfVB 1985/346; VwGH ZfVB 1979/575; Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht 2 Anmerkung 1 zu Paragraph 117, WRG) zu prüfen, ob eine Notwendigkeit zur sofortigen Durchführung der angeordneten Maßnahmen bestand. Wenn sie diese Voraussetzung verneint, können Kosten im Verwaltungsverfahren nicht vorgeschrieben werden (VwGH ZfVB 1980/1798; VwGH Slg. 8773/A). Ungeachtet des Verneinens einer ein Vorgehen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG rechtfertigenden Gefahr im Verzug kann aber immer noch eine Verpflichtung nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG, zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderliche Maßnahmen unverzüglich zu treffen, bestanden haben. Im vorliegenden Fall mag zwar die sofortige Abhebung des Erdreiches wegen Gefahr im Verzug für eine Grundwasserverunreinigung nicht erforderlich gewesen sein, es können aber diese Maßnahmen wegen der tatsächlich ausgeflossenen Ölmenge und der Möglichkeit des Eintrittes des ausgeflossenen Öls in das Grundwasser dennoch erforderlich gewesen sein und wären dann von jedem nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG durchzuführen gewesen. Dann waren zwar die nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG angeordneten Maßnahmen nicht zulässig und die dafür aufgelaufenen Kosten daher im Verwaltungsverfahren nicht zum Ersatze vorzuschreiben, die Aufwendungen der klagenden Partei waren dann aber immer noch für den geschehen, der sonst aufgrund der Verpflichtung des Paragraph 31, Absatz 2, WRG diese Maßnahmen hätte selbst durchführen müssen.
Die klagende Partei stützt ihr Begehren ausdrücklich und ausschließlich auf den Rechtsgrund des § 1042 ABGB. Es ist zu prüfen, ob dem Begehren aus diesem Rechtsgrund stattgegeben werden kann (SZ 56/94 uva). Ein nach § 1042 ABGB zu beurteilender privatrechtlicher Anspruch liegt auch vor, wenn die den Beklagten treffende gesetzliche Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Natur war (SZ 52/79; SZ 51/141; Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 1042). Kommt daher ein nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteter seiner sich aus § 31 Abs 2 WRG ergebenden Verpflichtung nicht nach, unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und werden diese Maßnahmen von einem Dritten, der auch eine Gebietskörperschaft sein kann, durchgeführt, so kann dieser Dritte den Aufwand, der den Verpflichteten getroffen hätte, ersetzt verlangen (ZVR 1982/136; SZ 49/115). Der Revision ist also darin zu folgen, daß auch die klagende Partei den Ersatz ihres Aufwandes begehren kann, der dem Verursacher der Gewässerverunreinigung gemäß § 31 Abs 2 WRG erwachsen wäre, wenn sie an seiner Stelle die ihm obliegenden Maßnahmen durchgeführt hat.Die klagende Partei stützt ihr Begehren ausdrücklich und ausschließlich auf den Rechtsgrund des Paragraph 1042, ABGB. Es ist zu prüfen, ob dem Begehren aus diesem Rechtsgrund stattgegeben werden kann (SZ 56/94 uva). Ein nach Paragraph 1042, ABGB zu beurteilender privatrechtlicher Anspruch liegt auch vor, wenn die den Beklagten treffende gesetzliche Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Natur war (SZ 52/79; SZ 51/141; Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 1042,). Kommt daher ein nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteter seiner sich aus Paragraph 31, Absatz 2, WRG ergebenden Verpflichtung nicht nach, unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und werden diese Maßnahmen von einem Dritten, der auch eine Gebietskörperschaft sein kann, durchgeführt, so kann dieser Dritte den Aufwand, der den Verpflichteten getroffen hätte, ersetzt verlangen (ZVR 1982/136; SZ 49/115). Der Revision ist also darin zu folgen, daß auch die klagende Partei den Ersatz ihres Aufwandes begehren kann, der dem Verursacher der Gewässerverunreinigung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG erwachsen wäre, wenn sie an seiner Stelle die ihm obliegenden Maßnahmen durchgeführt hat.
Der beklagten Partei kann auch nicht darin gefolgt werden, daß nur der Eigentümer der Anlage, von der ausgehend eine Einwirkung auf Gewässer erfolgte, der nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete sein kann. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 57/134 ausführte, wurde der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer durch die Wasserrechtsgesetznovellen 1959, BGBl. Nr. 54 und 1969, BGBl. Nr. 207 dadurch Rechnung getragen, daß die Reinhaltung der Gewässer nicht nur dem Wasserberechtigten, sondern jedermann zur Pflicht gemacht wird (Grabmayr-Rossmann aaO 154, Anm. 1 zu § 31 WRG). Jedermann hat sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilende Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden (RV 594 BlgNR 8. GP, 29). § 31 WRG verpflichtet generell und unmittelbar jeden, alles hintanzuhalten, was zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte führen könnte (Hartig,Der beklagten Partei kann auch nicht darin gefolgt werden, daß nur der Eigentümer der Anlage, von der ausgehend eine Einwirkung auf Gewässer erfolgte, der nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichtete sein kann. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 57/134 ausführte, wurde der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer durch die Wasserrechtsgesetznovellen 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 54 und 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 207 dadurch Rechnung getragen, daß die Reinhaltung der Gewässer nicht nur dem Wasserberechtigten, sondern jedermann zur Pflicht gemacht wird (Grabmayr-Rossmann aaO 154, Anmerkung 1 zu Paragraph 31, WRG). Jedermann hat sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilende Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden Regierungsvorlage 594 BlgNR 8. GP, 29). Paragraph 31, WRG verpflichtet generell und unmittelbar jeden, alles hintanzuhalten, was zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte führen könnte (Hartig,
Die Verunreingiugn der Gewässer als innerstaatliches und als internationales Rechtsproblem, Gutachten für den 1. ÖJT 19 f; Neisser, Der Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, ÖJZ 1966, 564). Es können daher auch mehrere Personen unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach § 31 Abs 2 WRG verpflichtet sein (Demmelbauer in StB 1980, 15). Damit ist aber auch der Werkunternehmer, der durch von ihm auf fremdem Grund gesetzte Maßnahmen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinne des § 31 Abs 1 WRG herbeiführte, gemäß § 31 Abs 2 WRG verpflichtet, die durch ihn herbeigeführte Gefahrenlage unverzüglich zu beseitigen. Hätte sich die beklagte Partei die ihr obliegenden Maßnahmen erspart, weil sie die klagende Partei, wenn auch unter der irrigen Annahme, es liege Gefahr im Verzug vor, bereits durchführen ließ, hätte die klagende Partei einen Aufwand getätigt, den die beklagte Partei hätte machen müssen. Der der klagenden Partei unterlaufene Irrtum kann nicht dazu führen, daß sie die Kosten einer Maßnahme, die der beklagten Partei oblegen gewesen wäre, endgültig tragen müßte.Die Verunreingiugn der Gewässer als innerstaatliches und als internationales Rechtsproblem, Gutachten für den 1. ÖJT 19 f; Neisser, Der Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, ÖJZ 1966, 564). Es können daher auch mehrere Personen unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG verpflichtet sein (Demmelbauer in StB 1980, 15). Damit ist aber auch der Werkunternehmer, der durch von ihm auf fremdem Grund gesetzte Maßnahmen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG herbeiführte, gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG verpflichtet, die durch ihn herbeigeführte Gefahrenlage unverzüglich zu beseitigen. Hätte sich die beklagte Partei die ihr obliegenden Maßnahmen erspart, weil sie die klagende Partei, wenn auch unter der irrigen Annahme, es liege Gefahr im Verzug vor, bereits durchführen ließ, hätte die klagende Partei einen Aufwand getätigt, den die beklagte Partei hätte machen müssen. Der der klagenden Partei unterlaufene Irrtum kann nicht dazu führen, daß sie die Kosten einer Maßnahme, die der beklagten Partei oblegen gewesen wäre, endgültig tragen müßte.
Es ist strittig, ob derjenige, der eine nach dem Gesetz an sich einem anderen obliegende Leistung erbringt, im Zeitpunkt seiner Leistung die Absicht gehabt haben muß, Ersatz vom Zahlungspflichtigen zu verlangen (animus obligandi; EvBl 1971/207; SZ 43/175; dagegen Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 1042; Stanzl in Klang 2 IV/1, 925); auch jene, die einen Forderungswillen anspruchsbegründend für notwendig halten, vertreten die Ansicht, daß dieser jedenfalls im Zweifel anzunehmen ist und im Regelfall keines Beweises durch den Ansprechenden bedarf. Ein Verzicht auf die Rückforderung wird nicht vermutet (SZ 57/121; JBl 1973, 210 ua; Koziol-Welser 7 I 365). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann das Fehlen eines Rückforderungswillens der klagenden Partei weder aus den Angaben in der Klagserzählung noch aus den gesetzlichen Vorschriften des § 31 WRG abgeleitet werden. Das Gegenteil ergibt sich gerade daraus, daß die klagende Partei versucht hat, den Kostenersatz im Verwaltungswege zu erlangen, also stets Rückersatzabsichten gehabt hat.Es ist strittig, ob derjenige, der eine nach dem Gesetz an sich einem anderen obliegende Leistung erbringt, im Zeitpunkt seiner Leistung die Absicht gehabt haben muß, Ersatz vom Zahlungspflichtigen zu verlangen (animus obligandi; EvBl 1971/207; SZ 43/175; dagegen Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 1042,; Stanzl in Klang 2 IV/1, 925); auch jene, die einen Forderungswillen anspruchsbegründend für notwendig halten, vertreten die Ansicht, daß dieser jedenfalls im Zweifel anzunehmen ist und im Regelfall keines Beweises durch den Ansprechenden bedarf. Ein Verzicht auf die Rückforderung wird nicht vermutet (SZ 57/121; JBl 1973, 210 ua; Koziol-Welser 7 römisch eins 365). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann das Fehlen eines Rückforderungswillens der klagenden Partei weder aus den Angaben in der Klagserzählung noch aus den gesetzlichen Vorschriften des Paragraph 31, WRG abgeleitet werden. Das Gegenteil ergibt sich gerade daraus, daß die klagende Partei versucht hat, den Kostenersatz im Verwaltungswege zu erlangen, also stets Rückersatzabsichten gehabt hat.
Da die Vorinstanzen von einer anderen Rechtsansicht ausgehend die von der klagenden Partei behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nicht prüften, ist der Revision Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache gemäß § 510 Abs 1 ZPO an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Da die Vorinstanzen von einer anderen Rechtsansicht ausgehend die von der klagenden Partei behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nicht prüften, ist der Revision Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.