Rechtssatz RS0020131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020131
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Rechtssatz
Ordnet die Wasserrechtsbehörde oder der Bürgermeister gemäß § 31 Abs 3 WRG Maßnahmen unmittelbar an und werden diese (etwa von der Gemeinde selbst) unverzüglich durchgeführt, obwohl Gefahr im Verzug nicht vorlag, sodass es die Wasserrechtsbehörde ablehnt, die dadurch entstandenen Kosten vorzuschreiben, kann ein auf § 1042 ABGB gegründeter Anspruch dessen, der die Maßnahmen durchführte, bestehen, wenn der Verursacher der Verunreinigung nach § 31 Abs 2 WRG gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, die durchgeführten Maßnahmen selbst zu treffen.Ordnet die Wasserrechtsbehörde oder der Bürgermeister gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG Maßnahmen unmittelbar an und werden diese (etwa von der Gemeinde selbst) unverzüglich durchgeführt, obwohl Gefahr im Verzug nicht vorlag, sodass es die Wasserrechtsbehörde ablehnt, die dadurch entstandenen Kosten vorzuschreiben, kann ein auf Paragraph 1042, ABGB gegründeter Anspruch dessen, der die Maßnahmen durchführte, bestehen, wenn der Verursacher der Verunreinigung nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, die durchgeführten Maßnahmen selbst zu treffen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 8/86
Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 8/86
Veröff: SZ 59/111
- 8 Ob 54/86
Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 54/86
Auch; Veröff: ZVR 1987/126 S 371
- 1 Ob 41/93
Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 41/93
Vgl
- 1 Ob 239/13y
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
Auch
- 1 Ob 172/15y
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 172/15y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020131
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19860625_OGH0002_0010OB00008_8600000_001