Die dagegen erhobenen Rekurse beider Parteien sind, weil eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs.1 Z 1 ZPO vorliegt, unabhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstandes (2 Ob 51/91; 6 Ob 557/91; 2 Ob 508/91; 3 Ob 44/93) und ohne die Beschränkungen des § 502 Abs.1 ZPO (1 Ob 47/91; EvBl. 1991/62; RZ 1992/1) zulässig. Es kommt ihnen auch Berechtigung zu.Die dagegen erhobenen Rekurse beider Parteien sind, weil eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vorliegt, unabhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstandes (2 Ob 51/91; 6 Ob 557/91; 2 Ob 508/91; 3 Ob 44/93) und ohne die Beschränkungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (1 Ob 47/91; EvBl. 1991/62; RZ 1992/1) zulässig. Es kommt ihnen auch Berechtigung zu.
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptung) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches an (JBl. 1992, 108; SZ 62/108; SZ 61/88; ecolex 1992, 630; 1 Ob 44/92). Danach richtet sich, ob ein privatrechtlicher Anspruch nach § 1 JN erhoben wird, über den die Zivilgerichte - hier im streitigen Verfahren - zu entscheiden haben (JBl. 1992, 108; SZ 61/88; SZ 58/156; Fasching I 62 f und Lehrbuch2 Rdz 101). Für die Zuordnung von Ansprüchen zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht ist primär die Beteiligung gleichberechtigter oder aber über- und untergeordneter rechtsunterworfener Rechtssubjekte maßgebend (JBl. 1991, 514; JBl. 1985, 240; SZ 51/161; Fasching I 48 und Lehrbuch2 Rdz 100).Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptung) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches an (JBl. 1992, 108; SZ 62/108; SZ 61/88; ecolex 1992, 630; 1 Ob 44/92). Danach richtet sich, ob ein privatrechtlicher Anspruch nach Paragraph eins, JN erhoben wird, über den die Zivilgerichte - hier im streitigen Verfahren - zu entscheiden haben (JBl. 1992, 108; SZ 61/88; SZ 58/156; Fasching römisch eins 62 f und Lehrbuch2 Rdz 101). Für die Zuordnung von Ansprüchen zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht ist primär die Beteiligung gleichberechtigter oder aber über- und untergeordneter rechtsunterworfener Rechtssubjekte maßgebend (JBl. 1991, 514; JBl. 1985, 240; SZ 51/161; Fasching römisch eins 48 und Lehrbuch2 Rdz 100).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 1 Ob 237/71 = RZ 1972, 51, ausgesprochen, daß zur Entscheidung über das Begehren auf Ersatz des Aufwandes, der einem Dritten dadurch entstand, daß er im Auftrag der Wasserrechtsbehörde Arbeiten durchführte, welche die durch einstweilige Verfügung dieser Behörde hiezu Verpflichteten unterließen, die ordentlichen Gerichte berufen sind. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, besteht kein Anlaß. Gegenteiliges läßt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 59/111 entnehmen. Die dort unter anderem behandelte Frage der Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme gemäß § 31 Abs.3 WRG im Verwaltungswege, berührt nämlich die Rechtswegzulässigkeit solange nicht, als die Klägerin ihren Anspruch nicht auf diesen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrund stützt, sondern ausdrücklich auf die Bestimmung des § 1042 ABGB. In einem derartigen Falle liegt ein privatrechtlicher Anspruch auch dann vor, wenn die den Beklagten treffende gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlicher Natur war (SZ 59/111; SZ 62/130; Rummel in Rummel2 Rdz 10 zu § 1042). Der in einem derartigen Fall die Rechtswegzulässigkeit verneinenden Entscheidung EvBl. 1987/91 vermag der erkennende Senat aus den dargestellten Gründen nicht beizutreten. Entscheidungsgegenstand ist nicht der gemäß §§ 89, 117 Abs.1 WRG von der Wasserrechtsbehörde zu entscheidende Kostenersatzanspruch gegen den Verpflichteten gemäß § 31 Abs.3 WRG, sondern der bürgerlich-rechtliche Ersatzanspruch des Dritten, der den den Verpflichteten nach der genannten Gesetzesstelle treffenden Aufwand gemacht hat. Ob dieser behauptete bürgerlich-rechtliche Anspruch der Sache nach begründet ist, ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht zu entscheiden (SZ 50/65; 1 Ob 44/92).Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 1 Ob 237/71 = RZ 1972, 51, ausgesprochen, daß zur Entscheidung über das Begehren auf Ersatz des Aufwandes, der einem Dritten dadurch entstand, daß er im Auftrag der Wasserrechtsbehörde Arbeiten durchführte, welche die durch einstweilige Verfügung dieser Behörde hiezu Verpflichteten unterließen, die ordentlichen Gerichte berufen sind. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, besteht kein Anlaß. Gegenteiliges läßt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 59/111 entnehmen. Die dort unter anderem behandelte Frage der Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG im Verwaltungswege, berührt nämlich die Rechtswegzulässigkeit solange nicht, als die Klägerin ihren Anspruch nicht auf diesen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrund stützt, sondern ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB. In einem derartigen Falle liegt ein privatrechtlicher Anspruch auch dann vor, wenn die den Beklagten treffende gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlicher Natur war (SZ 59/111; SZ 62/130; Rummel in Rummel2 Rdz 10 zu Paragraph 1042,). Der in einem derartigen Fall die Rechtswegzulässigkeit verneinenden Entscheidung EvBl. 1987/91 vermag der erkennende Senat aus den dargestellten Gründen nicht beizutreten. Entscheidungsgegenstand ist nicht der gemäß Paragraphen 89, 117, Absatz eins, WRG von der Wasserrechtsbehörde zu entscheidende Kostenersatzanspruch gegen den Verpflichteten gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG, sondern der bürgerlich-rechtliche Ersatzanspruch des Dritten, der den den Verpflichteten nach der genannten Gesetzesstelle treffenden Aufwand gemacht hat. Ob dieser behauptete bürgerlich-rechtliche Anspruch der Sache nach begründet ist, ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht zu entscheiden (SZ 50/65; 1 Ob 44/92).
Obwohl die Sachverhaltsgrundlage unstrittig ist, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden, da die Bestimmung des § 519 Abs.2 letzter Satz ZPO nicht analog auf den Fall des § 519 Abs.1 Z 1 ZPO anwendbar ist. Anderenfalls würde der Oberste Gerichtshof infolge der hier unbeschränkten Rekurszulässigkeit auch in jenen Rechtsstreitigkeiten Sachentscheidungen fällen, die im Falle des § 519 Abs.1 Z 2 ZPO (in welchen gemäß Abs.2 letzter Satz auch in der Sache selbst entschieden werden könnte), niemals an ihn herangetragen werden könnten.Obwohl die Sachverhaltsgrundlage unstrittig ist, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden, da die Bestimmung des Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO nicht analog auf den Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anwendbar ist. Anderenfalls würde der Oberste Gerichtshof infolge der hier unbeschränkten Rekurszulässigkeit auch in jenen Rechtsstreitigkeiten Sachentscheidungen fällen, die im Falle des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (in welchen gemäß Absatz 2, letzter Satz auch in der Sache selbst entschieden werden könnte), niemals an ihn herangetragen werden könnten.
Es war daher in Stattgebung der Rekurse spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.