Der vom Kläger gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO zulässig. Die Höhe des Entscheidungsgegenstandes ist für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nach dieser Vorschrift ohne Bedeutung (2 Ob 33/90; 7 Ob 665/90; 1 Ob 646/90; Petrasch in ÖJZ 1989, 750; MGA JN, ZPO14, Anm. 4 zu § 519 ZPO). Die gegenteilige Ansicht, die von Fasching in ZPR2 Rz 1980 f und - im Fall der Bekämpfung einer Kostenentscheidung - in 9 Ob A 100/90 vertreten wurde, kann nicht geteilt werden, zumal § 528 ZPO nur für Beschlüsse des Rekursgerichtes gilt und laut JAB 991 BlgNR 17. GP 68 auch beabsichtigt war, die Anfechtung von Beschlüssen des Berufungsgerichtes gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO ohne die Beschränkungen des § 528 ZPO zu ermöglichen.Der vom Kläger gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig. Die Höhe des Entscheidungsgegenstandes ist für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nach dieser Vorschrift ohne Bedeutung (2 Ob 33/90; 7 Ob 665/90; 1 Ob 646/90; Petrasch in ÖJZ 1989, 750; MGA JN, ZPO14, Anmerkung 4 zu Paragraph 519, ZPO). Die gegenteilige Ansicht, die von Fasching in ZPR2 Rz 1980 f und - im Fall der Bekämpfung einer Kostenentscheidung - in 9 Ob A 100/90 vertreten wurde, kann nicht geteilt werden, zumal Paragraph 528, ZPO nur für Beschlüsse des Rekursgerichtes gilt und laut JAB 991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 68 auch beabsichtigt war, die Anfechtung von Beschlüssen des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne die Beschränkungen des Paragraph 528, ZPO zu ermöglichen.
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache setzt die Identität des Anspruches voraus (Fasching aaO Rz 1515). Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, schließt die Rechtskraft des Urteils eine weitere Forderung auch dann nicht aus, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war (Fasching aaO Rz 1516; SZ 49/114; EFSlg. 25.326). Im ersten Verfahren hat der Kläger einen Schmerzengeldbetrag von S 20.000,- gefordert. Gegenstand der neuerlichen Klage ist nicht dieser Betrag, sondern der Kläger machte mit der Begründung, er habe Ansprüche von insgesamt S 60.000,-, einen weiteren Schmerzengeldbetrag von S 40.000,- geltend. Diesem Begehren steht kein prozessuales Hindernis entgegen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Globalbemessung des Schmerzengeldes betreffen materiellrechtliche Fragen, die Gegenstand der Sachentscheidung sein werden (vgl. JBl. 1967, 89). Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.Das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache setzt die Identität des Anspruches voraus (Fasching aaO Rz 1515). Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, schließt die Rechtskraft des Urteils eine weitere Forderung auch dann nicht aus, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war (Fasching aaO Rz 1516; SZ 49/114; EFSlg. 25.326). Im ersten Verfahren hat der Kläger einen Schmerzengeldbetrag von S 20.000,- gefordert. Gegenstand der neuerlichen Klage ist nicht dieser Betrag, sondern der Kläger machte mit der Begründung, er habe Ansprüche von insgesamt S 60.000,-, einen weiteren Schmerzengeldbetrag von S 40.000,- geltend. Diesem Begehren steht kein prozessuales Hindernis entgegen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Globalbemessung des Schmerzengeldes betreffen materiellrechtliche Fragen, die Gegenstand der Sachentscheidung sein werden vergleiche JBl. 1967, 89). Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.