Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Rekurs der klagenden Partei ist unbeschadet des Streitwertes von S 30.000,-
zulässig. Gegen einen Beschluß, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung zurückweist, ist ein Rekurs ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig (2 Ob 33/90; 991 BlgNR 17.GP 68). Der Rekurs ist auch berechtigt.zulässig. Gegen einen Beschluß, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung zurückweist, ist ein Rekurs ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig (2 Ob 33/90; 991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 68). Der Rekurs ist auch berechtigt.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß nach ständiger Rechtsprechung zu § 89 Abs 1 GOG bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Prozeßhandlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufes nur dann in die Frist nicht eingerechnet werden, wenn das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Ein an ein falsches Gericht adressiertes Schreiben wahrt die Frist nur dann, wenn es noch innerhalb der offenen, durch § 89 GOG nicht berührten Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 60/192 mwN). Da die Postaufgabe die Überreichung beim zuständigen Gericht ersetzt und im übrigen das Einlangen bei der Einlaufstelle maßgebend ist, ist es bei gemeinsamer Einlaufstelle mehrerer Gerichte gleichgültig, ob in der Anschrift an sich ein unzuständiges Gericht genannt ist (Fasching II 672; SZ 23/394; EvBl 1959/60). Dies muß umso mehr dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, in der gemeinsamen Einlaufstelle aufgrund der Adressenangabe und des Eingangssatzes der Berufung leicht erkennbar war, an welches Gericht sich die Berufung tatsächlich richtete, und demnach eine richtige Zuteilung sogleich möglich gewesen wäre (vgl. SZ 23/394).Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 89, Absatz eins, GOG bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Prozeßhandlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufes nur dann in die Frist nicht eingerechnet werden, wenn das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Ein an ein falsches Gericht adressiertes Schreiben wahrt die Frist nur dann, wenn es noch innerhalb der offenen, durch Paragraph 89, GOG nicht berührten Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 60/192 mwN). Da die Postaufgabe die Überreichung beim zuständigen Gericht ersetzt und im übrigen das Einlangen bei der Einlaufstelle maßgebend ist, ist es bei gemeinsamer Einlaufstelle mehrerer Gerichte gleichgültig, ob in der Anschrift an sich ein unzuständiges Gericht genannt ist (Fasching römisch zwei 672; SZ 23/394; EvBl 1959/60). Dies muß umso mehr dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, in der gemeinsamen Einlaufstelle aufgrund der Adressenangabe und des Eingangssatzes der Berufung leicht erkennbar war, an welches Gericht sich die Berufung tatsächlich richtete, und demnach eine richtige Zuteilung sogleich möglich gewesen wäre vergleiche SZ 23/394).
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil für den Rekurs Kosten nicht verzeichnet wurden.