Rechtssatz RS0043889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043889
Entscheidungsdatum
19.03.2013
Rechtssatz
Die Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO sind auch weiterhin auf Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Sinn des § 519 ZPO anzuwenden. Nur soweit mit einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO die Sachentscheidung bekämpft wird, ist gemäß § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO eine Rekursbeantwortung zulässig; wird ein solcher Beschluss - unzulässigerweise - nur im Kostenpunkt bekämpft, ist der Rekurs einseitig.Die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO sind auch weiterhin auf Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Sinn des Paragraph 519, ZPO anzuwenden. Nur soweit mit einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO die Sachentscheidung bekämpft wird, ist gemäß Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 2, ZPO eine Rekursbeantwortung zulässig; wird ein solcher Beschluss - unzulässigerweise - nur im Kostenpunkt bekämpft, ist der Rekurs einseitig.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 100/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 100/90
- 8 Ob 642/90
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 642/90
- 2 Ob 508/91
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 2 Ob 508/91
Gegenteilig; nur: Die Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO sind auch weiterhin auf Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Sinn des § 519 ZPO anzuwenden. (T1) Veröff: ZVR 1992/26 S 51
- 6 Ob 75/04d
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 6 Ob 75/04d
Gegenteilig; nur T1
- 6 Ob 120/11g
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 120/11g
Gegenteilig
- 10 ObS 29/13g
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 ObS 29/13g
Vgl; nur T1; Beisatz: Kostenfragen dürfen überhaupt nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043889
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00100_9000000_001