Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO in der hier gemäß Art. XLI Z 5 WGN 1989 anzuwenden Fassung nach Art. X Z 33 dieser Novelle ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht das Ersturteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Auch wenn § 528 ZPO idF des Art. X Z 39 WGN 1989 anders als § 528 ZPO aF nicht ganz allgemein von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz" sondern nur mehr von Revisionsrekursen spricht, ist mit Fasching (in ZPR2 Rz 2015/1) eine ungewollte, durch systematische Auslegung zu schließende Gesetzeslücke anzunehmen. § 528 Abs 2 ZPO schließt daher in historischer Kontinuität generell alle Rekurse an den Obersten Gerichtshof in den dort genannten Fällen aus, auch solche gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes (vgl. Fasching aaO, Rz 1982 und Rz 2015/1). Da gemäß § 47 Abs 1 ASGG in Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen lediglich die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden sind, ist auch in diesem Verfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO der Rekurs gegen die Entscheidung im Kostenpunkt unzulässig.Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in der hier gemäß "Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989 anzuwenden Fassung nach Artikel römisch zehn, Ziffer 33, dieser Novelle ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht das Ersturteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Auch wenn Paragraph 528, ZPO in der Fassung des Artikel römisch zehn, Ziffer 39, WGN 1989 anders als Paragraph 528, ZPO aF nicht ganz allgemein von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz" sondern nur mehr von Revisionsrekursen spricht, ist mit Fasching (in ZPR2 Rz 2015/1) eine ungewollte, durch systematische Auslegung zu schließende Gesetzeslücke anzunehmen. Paragraph 528, Absatz 2, ZPO schließt daher in historischer Kontinuität generell alle Rekurse an den Obersten Gerichtshof in den dort genannten Fällen aus, auch solche gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes vergleiche Fasching aaO, Rz 1982 und Rz 2015/1). Da gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen lediglich die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO nicht anzuwenden sind, ist auch in diesem Verfahren gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO der Rekurs gegen die Entscheidung im Kostenpunkt unzulässig.
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
Durch die mit der ZVN 1983 geschaffene Bestimmung des § 521 a ZPO wurde der Rekurs gegen bestimmte grundlegende, im Gesetz erschöpfend aufgezählte Beschlüsse, mit denen in der Hauptsache entschieden oder über die Zulässigkeit des Verfahrens abgesprochen wird, auch im Zivilprozeß zweiseitig gestaltet und eine Rekursbeantwortung vorgesehen. Unter dem in § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO genannten "Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2" ist daher nur die Bekämpfung der in Beschlußform gekleideten Sachentscheidung und nicht auch ein Rekurs bloß gegen den Kostenausspruch in einem solchen Beschluß zu verstehen (vgl. Fasching aaO RZ 1966, wonach auch in den übrigen Fällen des § 521 a ZPO ein - dort zulässiger - Rekurs nur gegen den Kostenausspruch immer einseitig ist).Durch die mit der ZVN 1983 geschaffene Bestimmung des Paragraph 521, a ZPO wurde der Rekurs gegen bestimmte grundlegende, im Gesetz erschöpfend aufgezählte Beschlüsse, mit denen in der Hauptsache entschieden oder über die Zulässigkeit des Verfahrens abgesprochen wird, auch im Zivilprozeß zweiseitig gestaltet und eine Rekursbeantwortung vorgesehen. Unter dem in Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 2, ZPO genannten "Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ist daher nur die Bekämpfung der in Beschlußform gekleideten Sachentscheidung und nicht auch ein Rekurs bloß gegen den Kostenausspruch in einem solchen Beschluß zu verstehen vergleiche Fasching aaO RZ 1966, wonach auch in den übrigen Fällen des Paragraph 521, a ZPO ein - dort zulässiger - Rekurs nur gegen den Kostenausspruch immer einseitig ist).
Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei war daher zurückzuweisen.