Rechtssatz RS0043989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043989
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Rechtssatz
Unter dem in § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO genannten "Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2" ist nur die Bekämpfung der in Beschlußform gekleideten Sachentscheidung und nicht auch ein Rekurs bloß gegen den Kostenausspruch in einem solchen Beschluß zu verstehen.Unter dem in Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 2, ZPO genannten "Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ist nur die Bekämpfung der in Beschlußform gekleideten Sachentscheidung und nicht auch ein Rekurs bloß gegen den Kostenausspruch in einem solchen Beschluß zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043989
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00100_9000000_002