Der zulässige Revisionsrekurs der klagenden Partei ist berechtigt.
Gehört ein zu sichernder Anspruch nicht auf den Rechtsweg, so kann auch eine einstweilige Verfügung zu seiner Sicherung nicht erlassen werden (EvBl 1983/138; EvBl 1961/308; 1 Ob 652/90 ua). Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptung) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches (JBl 1992, 108; SZ 62/108; SZ 61/88 = JBl 1988, 594; 1 Ob 13/92 = ecolex 1992, 630 ua) an. Danach richtet sich, ob ein privatrechtlicher Anspruch nach § 1 JN erhoben wird, über den die Zivilgerichte - hier im streitigen Verfahren - zu entscheiden haben (JBl 1992, 108; SZ 61/88; SZ 58/156; Fasching I 62 f und Lehrbuch2 Rz 101). Für die Zuordnung von Ansprüchen zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht ist primär die Beteiligung gleichberechtigter oder aber über- und untergeordneter, rechtsunterworfener Rechtssubjekte maßgebend (JBl 1991, 514; JBl 1985, 240; SZ 51/161; Fasching I 48 und Lehrbuch2 Rz 100). Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des öffentlichen oder des Privatrechts in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (SZ 62/108, SZ 56/33 ua). Soweit im Bereich des Wasserrechtsgesetzes nichts anderes verfügt ist, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig (SZ 51/41; SZ 46/82; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 382 f). Ein- und derselbe Konflikt kann freilich auch Gegenstand eines wasserrechtlichen und eines gerichtlichen Verfahrens sein (SZ 51/41, SZ 50/109; 1 Ob 13/92 ua; Krzizek aaO, 388). Daß daher nach Krzizek (aaO 294) die Hilfe der Wasserrechtsbehörde in Anspruch genommen werde könne, wenn sich der Eigentümer der Ausübung des Rechtes nach § 72 WRG widersetze, sagt noch nichts darüber, ob ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird.Gehört ein zu sichernder Anspruch nicht auf den Rechtsweg, so kann auch eine einstweilige Verfügung zu seiner Sicherung nicht erlassen werden (EvBl 1983/138; EvBl 1961/308; 1 Ob 652/90 ua). Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptung) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches (JBl 1992, 108; SZ 62/108; SZ 61/88 = JBl 1988, 594; 1 Ob 13/92 = ecolex 1992, 630 ua) an. Danach richtet sich, ob ein privatrechtlicher Anspruch nach Paragraph eins, JN erhoben wird, über den die Zivilgerichte - hier im streitigen Verfahren - zu entscheiden haben (JBl 1992, 108; SZ 61/88; SZ 58/156; Fasching I 62 f und Lehrbuch2 Rz 101). Für die Zuordnung von Ansprüchen zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht ist primär die Beteiligung gleichberechtigter oder aber über- und untergeordneter, rechtsunterworfener Rechtssubjekte maßgebend (JBl 1991, 514; JBl 1985, 240; SZ 51/161; Fasching I 48 und Lehrbuch2 Rz 100). Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des öffentlichen oder des Privatrechts in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (SZ 62/108, SZ 56/33 ua). Soweit im Bereich des Wasserrechtsgesetzes nichts anderes verfügt ist, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig (SZ 51/41; SZ 46/82; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 382 f). Ein- und derselbe Konflikt kann freilich auch Gegenstand eines wasserrechtlichen und eines gerichtlichen Verfahrens sein (SZ 51/41, SZ 50/109; 1 Ob 13/92 ua; Krzizek aaO, 388). Daß daher nach Krzizek (aaO 294) die Hilfe der Wasserrechtsbehörde in Anspruch genommen werde könne, wenn sich der Eigentümer der Ausübung des Rechtes nach Paragraph 72, WRG widersetze, sagt noch nichts darüber, ob ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung SZ 46/47 = JBl 1974, 318 ausgesprochen, daß der Wasserbauunternehmer (als Berechtigter iS des § 72 WRG) nur dann gehalten ist, sich iS des § 62 WRG an die Wasserrechtsbehörde zu wenden, wenn ihm nicht unmittelbar die durch das Gesetz eingeräumte Benutzungsbefugnis des § 72 WRG zustatten kommt. In der Entscheidung SZ 45/95 = EvBl 1973/5 wurde erkannt, der dem Grundeigentümer durch § 13 stmk. BauO eingeräumte privatrechtliche Anspruch auf Benützung des Nachbargrundstücks zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten an seinem Haus, könne mit Klage im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Ausgesprochen wurde weiters bereits, daß die aus dem Titel der Besitzstörung erhobene oder auf Freiheit von einer Dienstbarkeit gerichtete Klage ebenso in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle wie die aus dem Nachbarrecht abgeleiteten Ansprüche sowie die Ansprüche auf Schadenersatz (1 Ob 13/92).Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung SZ 46/47 = JBl 1974, 318 ausgesprochen, daß der Wasserbauunternehmer (als Berechtigter iS des Paragraph 72, WRG) nur dann gehalten ist, sich iS des Paragraph 62, WRG an die Wasserrechtsbehörde zu wenden, wenn ihm nicht unmittelbar die durch das Gesetz eingeräumte Benutzungsbefugnis des Paragraph 72, WRG zustatten kommt. In der Entscheidung SZ 45/95 = EvBl 1973/5 wurde erkannt, der dem Grundeigentümer durch Paragraph 13, stmk. BauO eingeräumte privatrechtliche Anspruch auf Benützung des Nachbargrundstücks zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten an seinem Haus, könne mit Klage im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Ausgesprochen wurde weiters bereits, daß die aus dem Titel der Besitzstörung erhobene oder auf Freiheit von einer Dienstbarkeit gerichtete Klage ebenso in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle wie die aus dem Nachbarrecht abgeleiteten Ansprüche sowie die Ansprüche auf Schadenersatz (1 Ob 13/92).
Das nur auf § 72 WRG gestützte Sicherungsbegehren der wasserrechtsberechtigten klagenden Partei ist zur Ermöglichung einer Zufahrt zu drei Quellen darauf gerichtet, daß der beklagte Grundeigentümer ein Schloß an einem Gatter am Zufahrtsweg entfernt oder einen Schlüssel zu diesem Schloß aushändigt, somit der klagenden Partei die Mitbenützung des Weges gestattet.Das nur auf Paragraph 72, WRG gestützte Sicherungsbegehren der wasserrechtsberechtigten klagenden Partei ist zur Ermöglichung einer Zufahrt zu drei Quellen darauf gerichtet, daß der beklagte Grundeigentümer ein Schloß an einem Gatter am Zufahrtsweg entfernt oder einen Schlüssel zu diesem Schloß aushändigt, somit der klagenden Partei die Mitbenützung des Weges gestattet.
Der VI. Abschnitt (§§ 60 bis 72) des WRG behandelt die Zwangsrechte. Nach § 60 Abs 1 WRG sind Zwangsrechte in diesem Sinn a) die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61); b) die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62); c) die Enteignung (§§ 63 bis 70) und d) die Benutzungsergebnisse nach den §§ 71 und 72. Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann (§ 60 Abs 2 WRG). Zwangsrechte nach § 60 Abs 1 lit a bis c werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet (§ 60 Abs 3 erster Satz WRG). Gemäß § 72 Abs 1 WRG (Rossmann, Wasserrechtsgesetz 1959 idF der Wasserrechts-Novelle 1990, Anm 1 zu § 72; Grabmayr-Rossmann, Das österr. Wasserrecht2 350 f; Krzizek aaO, 265, 294; Kaan Wasserrechtsgesetz 19592 Anm 1 zu § 72 WRG) steht dagegen die dem Wasserberechtigten durch die WRG-Novelle 1990 erheblich ausgeweitete Möglichkeit zu, gegen Entschädigung fremde Grundstücke im Umfang des Kataloges dieser Gesetzesstelle (... b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen, ...(f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen ect zu betreten und zu benützen. Zweck der Bestimmung war es schon vor der WRG-Novelle 1990, die möglichst rasche und reibungslose Durchführung der Wasserbauarbeiten zu sichern, die wegen vorübergehender und verhältnismäßig geringfügiger Eingriffe in das Eigentumsrecht Dritter nicht aufgehalten werden sollen (Grabmayr-Rossmann aaO, 350 f). Zur Duldung verpflichtet ist dabei jedenfalls der - hier belangte - Grundeigentümer, Berechtigter ist jedenfalls auch der Eigentümer der Anlage (Krzizek aaO, 295). Beim Recht zum Betreten und Benutzen fremder Grundstücke nach § 72 Abs 1 WRG handelt es sich um ein aktives öffentliches Nachbarrecht, das kein Enteignungsfall, sondern eine Eigentumsbeschränkung (Krzizek, aaO, 258, 294) ist, um eine sogenannte Legalservitut (SZ 46/47; VwGH ZfVB 1991, 1865; VwGH ZfVB 1990, 2445). Das in § 72 Abs 1 WRG behandelte Recht, das sich aus dem alten „Schaufelschlagrecht“ - das den Müller berechtigt, beim Räumen des Mühlbaches den Schlamm auf das fremde Ufer zu werfen (Klang in Klang2 II 166) - entwickelt haben mag (Krzizek aaO, 294; SZ 46/47) stellt eine - auch als Legalservitut bezeichnete - Eigentumsbeschränkung privatrechtlicher Natur (vgl Klang aaO) dar und ist einer dinglichen Verpflichtung gleichzusetzen (vgl JBl 1986, 782). Solche von einer Eintragung im Grundbuch in der Regel unabhängige Einschränkungen des Eigentums (JBl 1986, 782; Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu § 472 ABGB; Koziol-Welser Grundriß9 II 161) wirken ähnlich wie Dienstbarkeiten (Koziol-Welser aaO) und gewähren dem Berechtigten die Sacheinwendung gegen die Eigentums-Freiheitsklage (actio negatoria; Petrasch aaO, Rz 1 zu § 472 ABGB; Krzizek aaO, 294). Die Legalverpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers nach § 72 Abs 1 WRG, die freilich nicht gegenüber jedermann, sondern bloß gegenüber dem Personenkreis, der iS des WRG zur Setzung der angeführten Maßnahmen berechtigt oder verpflichtet ist, besteht (Oberleitner, WRG Anm 1 zu § 72 WRG), muß daher auch entgegen der Auffassung der zweiten Instanz als Anspruchsgrundlage für die sinngemäße Anwendung der Servitutenklage (actio confessoria) nach § 523 ABGB angesehen werden. Inhaltlich macht die klagende Partei einen solchen Anspruch geltend.Der römisch sechs. Abschnitt (Paragraphen 60 bis 72) des WRG behandelt die Zwangsrechte. Nach Paragraph 60, Absatz eins, WRG sind Zwangsrechte in diesem Sinn a) die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,); b) die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (Paragraph 62,); c) die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70) und d) die Benutzungsergebnisse nach den Paragraphen 71 und 72, Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann (Paragraph 60, Absatz 2, WRG). Zwangsrechte nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a bis c werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet (Paragraph 60, Absatz 3, erster Satz WRG). Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, WRG (Rossmann, Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung der Wasserrechts-Novelle 1990, Anmerkung eins, zu Paragraph 72,; Grabmayr-Rossmann, Das österr. Wasserrecht2 350 f; Krzizek aaO, 265, 294; Kaan Wasserrechtsgesetz 19592 Anmerkung eins, zu Paragraph 72, WRG) steht dagegen die dem Wasserberechtigten durch die WRG-Novelle 1990 erheblich ausgeweitete Möglichkeit zu, gegen Entschädigung fremde Grundstücke im Umfang des Kataloges dieser Gesetzesstelle (... b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen, ...(f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen ect zu betreten und zu benützen. Zweck der Bestimmung war es schon vor der WRG-Novelle 1990, die möglichst rasche und reibungslose Durchführung der Wasserbauarbeiten zu sichern, die wegen vorübergehender und verhältnismäßig geringfügiger Eingriffe in das Eigentumsrecht Dritter nicht aufgehalten werden sollen (Grabmayr-Rossmann aaO, 350 f). Zur Duldung verpflichtet ist dabei jedenfalls der - hier belangte - Grundeigentümer, Berechtigter ist jedenfalls auch der Eigentümer der Anlage (Krzizek aaO, 295). Beim Recht zum Betreten und Benutzen fremder Grundstücke nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG handelt es sich um ein aktives öffentliches Nachbarrecht, das kein Enteignungsfall, sondern eine Eigentumsbeschränkung (Krzizek, aaO, 258, 294) ist, um eine sogenannte Legalservitut (SZ 46/47; VwGH ZfVB 1991, 1865; VwGH ZfVB 1990, 2445). Das in Paragraph 72, Absatz eins, WRG behandelte Recht, das sich aus dem alten „Schaufelschlagrecht“ - das den Müller berechtigt, beim Räumen des Mühlbaches den Schlamm auf das fremde Ufer zu werfen (Klang in Klang2 II 166) - entwickelt haben mag (Krzizek aaO, 294; SZ 46/47) stellt eine - auch als Legalservitut bezeichnete - Eigentumsbeschränkung privatrechtlicher Natur vergleiche Klang aaO) dar und ist einer dinglichen Verpflichtung gleichzusetzen vergleiche JBl 1986, 782). Solche von einer Eintragung im Grundbuch in der Regel unabhängige Einschränkungen des Eigentums (JBl 1986, 782; Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 472, ABGB; Koziol-Welser Grundriß9 II 161) wirken ähnlich wie Dienstbarkeiten (Koziol-Welser aaO) und gewähren dem Berechtigten die Sacheinwendung gegen die Eigentums-Freiheitsklage (actio negatoria; Petrasch aaO, Rz 1 zu Paragraph 472, ABGB; Krzizek aaO, 294). Die Legalverpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG, die freilich nicht gegenüber jedermann, sondern bloß gegenüber dem Personenkreis, der iS des WRG zur Setzung der angeführten Maßnahmen berechtigt oder verpflichtet ist, besteht (Oberleitner, WRG Anmerkung eins, zu Paragraph 72, WRG), muß daher auch entgegen der Auffassung der zweiten Instanz als Anspruchsgrundlage für die sinngemäße Anwendung der Servitutenklage (actio confessoria) nach Paragraph 523, ABGB angesehen werden. Inhaltlich macht die klagende Partei einen solchen Anspruch geltend.
Zu prüfen bleibt, ob der Gesetzgeber ausnahmsweise die Entscheidung über die von der klagenden Partei erhobenen bürgerlich-rechtlichen Ansprüche den ordentlichen Gerichten entzogen und ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen hat (JBl 1992, 108; JBl 1987, 791; SZ 56/33, je mwN). Immer dann, wenn von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (§ 1 JN) eine Ausnahme geschaffen werden soll, muß dies in dem hiefür erforderlichen „besonderen Gesetz“ klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (JBl 1990, 450; SZ 59/107; 1 Ob 13/92 ua) Weder § 72 WRG noch § 60 WRG noch § 98 WRG enthält eine ausdrückliche oder unzweifelhaft schlüssige Regelung, daß die Wasserrechtsbehörde über die Durchsetzung der Legalservitut nach § 72 Abs 1 WRG zu entscheiden habe. Im Gegenteil wird in § 60 Abs 3 WRG anders als für die übrigen Zwangsrechte des § 60 Abs 1 gerade die Legalservitut nach § 72 Abs 1 nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde begründet. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist aber nicht zulässig. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden (JBl 1992, 108; JBl 1991, 53; SZ 59/107 ua). Der Hinweis des Rekursgerichtes und des Beklagten auf § 111 WRG ist deshalb nicht zielführend, weil sich die Bestimmung auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid bezieht und nicht auf die Durchsetzung der Legalservitut. Die Entscheidung des erkennenden Senates EvBl 1979/184 bezieht sich gleichfalls nicht auf die Durchsetzung einer Legalservitut, sondern auf die einer privatrechtlichen Verpflichtung vor der wasserrechtsbehördlichen Zustimmung. Im übrigen wurde in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß zwar das Gesetz die Behauptung der Verletzung des Grundeigentums zu einer öffentlichrechtlichen Einwendung im wasserrechtsbehördlichen Verfahren erhoben und den Schutz des Grundeigentums der Wasserrechtsbehörde übertragen hat, welche darüber auch in ihrem Verfahren eine Sachentscheidung zu treffen habe; die Wasserrechtsbehörde habe aber, wenn die Nichtverletzung von Eigentumsrechten nicht geklärt sei, keine Möglichkeit, die beantragte Bewilligung zu erteilen und müsse die Austragung der privatrechtlichen Einwendungen dem Rechtsweg vorbehalten. Daraus kann daher die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für die Durchsetzung der Legalservitut nach § 72 Abs 1 WRG nicht abgeleitet werden.Zu prüfen bleibt, ob der Gesetzgeber ausnahmsweise die Entscheidung über die von der klagenden Partei erhobenen bürgerlich-rechtlichen Ansprüche den ordentlichen Gerichten entzogen und ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen hat (JBl 1992, 108; JBl 1987, 791; SZ 56/33, je mwN). Immer dann, wenn von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (Paragraph eins, JN) eine Ausnahme geschaffen werden soll, muß dies in dem hiefür erforderlichen „besonderen Gesetz“ klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (JBl 1990, 450; SZ 59/107; 1 Ob 13/92 ua) Weder Paragraph 72, WRG noch Paragraph 60, WRG noch Paragraph 98, WRG enthält eine ausdrückliche oder unzweifelhaft schlüssige Regelung, daß die Wasserrechtsbehörde über die Durchsetzung der Legalservitut nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG zu entscheiden habe. Im Gegenteil wird in Paragraph 60, Absatz 3, WRG anders als für die übrigen Zwangsrechte des Paragraph 60, Absatz eins, gerade die Legalservitut nach Paragraph 72, Absatz eins, nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde begründet. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist aber nicht zulässig. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden (JBl 1992, 108; JBl 1991, 53; SZ 59/107 ua). Der Hinweis des Rekursgerichtes und des Beklagten auf Paragraph 111, WRG ist deshalb nicht zielführend, weil sich die Bestimmung auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid bezieht und nicht auf die Durchsetzung der Legalservitut. Die Entscheidung des erkennenden Senates EvBl 1979/184 bezieht sich gleichfalls nicht auf die Durchsetzung einer Legalservitut, sondern auf die einer privatrechtlichen Verpflichtung vor der wasserrechtsbehördlichen Zustimmung. Im übrigen wurde in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß zwar das Gesetz die Behauptung der Verletzung des Grundeigentums zu einer öffentlichrechtlichen Einwendung im wasserrechtsbehördlichen Verfahren erhoben und den Schutz des Grundeigentums der Wasserrechtsbehörde übertragen hat, welche darüber auch in ihrem Verfahren eine Sachentscheidung zu treffen habe; die Wasserrechtsbehörde habe aber, wenn die Nichtverletzung von Eigentumsrechten nicht geklärt sei, keine Möglichkeit, die beantragte Bewilligung zu erteilen und müsse die Austragung der privatrechtlichen Einwendungen dem Rechtsweg vorbehalten. Daraus kann daher die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für die Durchsetzung der Legalservitut nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG nicht abgeleitet werden.
Dazu kommt noch folgender Aspekt: Nach Art 6 Abs 1 erster Satz MRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das - ua - über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Wie der Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung VfSlg 11591/1987 ausdrücklich festgestellt hat, müssen nicht bloß im Bereich des Strafrechts, sondern auch über „civil rights“ im engeren Sinn (Kernbereich) aufgrund der Anordnungen des Art 6 Abs 1 MRK „Tribunale“ unmittelbar in der Sache selbst entscheiden; eine bloß nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts reicht insoweit nicht aus (VfSlg 12470/1990). Das Eigentumsrecht des durch die Legalservitut des § 72 Abs 1 WRG Belasteten stellt jedenfalls ein derartiges „civil right“ - iS eines im materiellen Recht begründeten subjektiven Rechtsanspruches (oder einer solchen Rechtsverpflichtung) - dar (vgl dazu auch Geuder, Baurecht und Civil Rights in ÖJZ 1990, 265 ff, 269 zu Anrainerpflichten im Baurecht), sodaß bei verfassungskonformer Interpretation des WRG, jedenfalls im Zweifel, die Kompetenz des Gerichtes anzunehmen ist, zumal die in § 117 WRG angeordnete sukzessive Kompetenz hier nicht Platz greift und die Verfassungskonformität einer Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde jedenfalls zweifelhaft wäre.Dazu kommt noch folgender Aspekt: Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das - ua - über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Wie der Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung VfSlg 11591 aus 1987, ausdrücklich festgestellt hat, müssen nicht bloß im Bereich des Strafrechts, sondern auch über „civil rights“ im engeren Sinn (Kernbereich) aufgrund der Anordnungen des Artikel 6, Absatz eins, MRK „Tribunale“ unmittelbar in der Sache selbst entscheiden; eine bloß nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts reicht insoweit nicht aus (VfSlg 12470 aus 1990,). Das Eigentumsrecht des durch die Legalservitut des Paragraph 72, Absatz eins, WRG Belasteten stellt jedenfalls ein derartiges „civil right“ - iS eines im materiellen Recht begründeten subjektiven Rechtsanspruches (oder einer solchen Rechtsverpflichtung) - dar vergleiche dazu auch Geuder, Baurecht und Civil Rights in ÖJZ 1990, 265 ff, 269 zu Anrainerpflichten im Baurecht), sodaß bei verfassungskonformer Interpretation des WRG, jedenfalls im Zweifel, die Kompetenz des Gerichtes anzunehmen ist, zumal die in Paragraph 117, WRG angeordnete sukzessive Kompetenz hier nicht Platz greift und die Verfassungskonformität einer Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde jedenfalls zweifelhaft wäre.
Die meritorische Berechtigung des Anspruches hat bei Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit außer Betracht zu bleiben. Das Rekursgericht wird daher über den Rekurs des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung der ersten Instanz, der inhaltlich auch die erstgerichtliche Sachverhaltsgrundlage in Frage stellt, neuerlich zu entscheiden haben.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 78, 402 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.