Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und berechtigt.
Nach § 378 Abs 1 EO kann auch schon vor Einleitung eines Rechtsstreites das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen, die sich im Rahmen des Hauptanspruches zu halten haben (JBl 1987, 728; JBl 1983, 652 ua). Gehört der zu sichernde Anspruch nicht auf den Rechtsweg, so kann auch nicht eine einstweilige Verfügung zu seiner Sicherung erlassen werden. Auch für das vor Einleitung des Prozesses anhängig gemachte Sicherungsverfahren ist somit die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu beachten (EvBl 1983/138, EvBl 1961/308, EvBl 1954/378; 8 Ob 655/87; Heller-Berger-Stix, EO4 2699) und daher zu prüfen, ob die Antragstellerin nach dem maßgeblichen Vorbringen, wobei in erster Linie der Inhalt der Klage und des gestellten Begehrens sowie auch die Natur des erhobenen Anspruches berücksichtigt werden müssen, einen privatrechtlichen Anspruch iS des § 1 JN (WBl 1989, 195; EvBl 1987/168; SZ 51/183 ua; Fasching I 62 f und Lehrbuch2, Rz 101) geltend macht.Nach Paragraph 378, Absatz eins, EO kann auch schon vor Einleitung eines Rechtsstreites das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen, die sich im Rahmen des Hauptanspruches zu halten haben (JBl 1987, 728; JBl 1983, 652 ua). Gehört der zu sichernde Anspruch nicht auf den Rechtsweg, so kann auch nicht eine einstweilige Verfügung zu seiner Sicherung erlassen werden. Auch für das vor Einleitung des Prozesses anhängig gemachte Sicherungsverfahren ist somit die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu beachten (EvBl 1983/138, EvBl 1961/308, EvBl 1954/378; 8 Ob 655/87; Heller-Berger-Stix, EO4 2699) und daher zu prüfen, ob die Antragstellerin nach dem maßgeblichen Vorbringen, wobei in erster Linie der Inhalt der Klage und des gestellten Begehrens sowie auch die Natur des erhobenen Anspruches berücksichtigt werden müssen, einen privatrechtlichen Anspruch iS des Paragraph eins, JN (WBl 1989, 195; EvBl 1987/168; SZ 51/183 ua; Fasching römisch eins 62 f und Lehrbuch2, Rz 101) geltend macht.
Dies ist hier der Fall. Denn nach den Antragsbehauptungen ist die Antragstellerin Eigentümerin eines Waldgrundstückes und verlangt von der Antragsgegnerin die Unterlassung von Immissionen durch Fällung des Windgürtels (Deckungsschutz). Grundsätzlich kann der Grundeigentümer dem Nachbarn von dessen Grund ausgehende Immissionen verbieten, die das ortsübliche Maß übersteigen und ihn im Genuß seines Eigentums wesentlich beeinträchtigen (§ 364 Abs 2 ABGB). Solche Immissionen sind ein Fall rechtswidriger Eigentumsverletzung (JBl 1988, 323 ua). Die vorbeugende Unterlassungsklage ist eines der prozessualen Mittel, die dem Eigentümer als dinglich Berechtigten insbesondere im Rahmen des Nachbarrechtes zugebilligt werden (SZ 48/45 ua; Spielbüchler aaO, Rz 17; Pimmer in Schwimann, § 364 ABGB Rz 52 mwN; Wilhelm in JBl. 1986, 696; Fasching, Lehrbuch2, Rz 1070), um den Schadenseintritt zu verhindern. Eine solche vorbeugende, dem Schutz ihres Eigentumsrechtes dienende Unterlassungsklage beabsichtigt die Antragstellerin einzubringen.Dies ist hier der Fall. Denn nach den Antragsbehauptungen ist die Antragstellerin Eigentümerin eines Waldgrundstückes und verlangt von der Antragsgegnerin die Unterlassung von Immissionen durch Fällung des Windgürtels (Deckungsschutz). Grundsätzlich kann der Grundeigentümer dem Nachbarn von dessen Grund ausgehende Immissionen verbieten, die das ortsübliche Maß übersteigen und ihn im Genuß seines Eigentums wesentlich beeinträchtigen (Paragraph 364, Absatz 2, ABGB). Solche Immissionen sind ein Fall rechtswidriger Eigentumsverletzung (JBl 1988, 323 ua). Die vorbeugende Unterlassungsklage ist eines der prozessualen Mittel, die dem Eigentümer als dinglich Berechtigten insbesondere im Rahmen des Nachbarrechtes zugebilligt werden (SZ 48/45 ua; Spielbüchler aaO, Rz 17; Pimmer in Schwimann, Paragraph 364, ABGB Rz 52 mwN; Wilhelm in JBl. 1986, 696; Fasching, Lehrbuch2, Rz 1070), um den Schadenseintritt zu verhindern. Eine solche vorbeugende, dem Schutz ihres Eigentumsrechtes dienende Unterlassungsklage beabsichtigt die Antragstellerin einzubringen.
Damit würde die Antragstellerin aber einen zivilrechtlichen Anspruch geltend machen, dessen meritorische Berechtigung bei Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit außer Betracht zu bleiben hat. Das Rekursgericht wird daher über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung, der inhaltlich auch die erstgerichtliche Sachverhaltsgrundlage in Frage gestellt hat, neuerlich zu entscheiden haben. Dabei wird in rechtlicher Beziehung auch zu prüfen sein, ob die Antragstellerin einen im bürgerlichen Recht wurzelnden Abwehranspruch schlüssig behauptet. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 78, 402 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Damit würde die Antragstellerin aber einen zivilrechtlichen Anspruch geltend machen, dessen meritorische Berechtigung bei Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit außer Betracht zu bleiben hat. Das Rekursgericht wird daher über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung, der inhaltlich auch die erstgerichtliche Sachverhaltsgrundlage in Frage gestellt hat, neuerlich zu entscheiden haben. Dabei wird in rechtlicher Beziehung auch zu prüfen sein, ob die Antragstellerin einen im bürgerlichen Recht wurzelnden Abwehranspruch schlüssig behauptet. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.