Begründung:
Die klagenden Parteien sind Mitglieder der Bringungsgemeinschaft "J***-Q***". Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 14.Februar 1986, Zl. 239/1/86, 54/1/86, wurden ua die klagenden Parteien gemäß § 14 des Güter- und Seilwegegesetzes, LGBl. Nr.46/1969 über Antrag der Bringungsgemeinschaft "J***-Q***" vom 27.7.1981 als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft "W***-S***" einbezogen. Sie wurden entsprechend ihren Anteilen zur Zahlung eines aliquoten Betrages für die einmalige Geldentschädigung, für die Grundinanspruchnahme sowie als Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung dieser Bringungsanlage von der Gesamthöhe von 58.788,-- S verpflichtet. Mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 23.Februar 1987, Zl. Agrar 11/428/6/87, wurde über die Berufung der Bringungsgemeinschaft "W***-S***", vertreten durch den Beklagten als Obmann, dieser Bescheid der Agrarbezirksbehörde dahin abgeändert, daß ua die klagenden Parteien gemäß § 10 Güter- und Seilwegelandesgesetz an die Bringungsgemeinschaft "W***-S***" zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung dieser Bringungsanlage binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution, zu bezahlen haben, und zwar die erstklagende Partei 2,28-Anteile und 3.374,40 S Einkaufskosten und die zweitklagende Partei 13,97-Anteile und 20.675,60 S Einkaufskosten. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis hat der Beklagte als Obmann der genannten Bringungsgemeinschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Die klagenden Parteien sind Mitglieder der Bringungsgemeinschaft "J***-Q***". Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 14.Februar 1986, Zl. 239/1/86, 54/1/86, wurden ua die klagenden Parteien gemäß Paragraph 14, des Güter- und Seilwegegesetzes, Landesgesetzblatt Nr.46 aus 1969, über Antrag der Bringungsgemeinschaft "J***-Q***" vom 27.7.1981 als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft "W***-S***" einbezogen. Sie wurden entsprechend ihren Anteilen zur Zahlung eines aliquoten Betrages für die einmalige Geldentschädigung, für die Grundinanspruchnahme sowie als Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung dieser Bringungsanlage von der Gesamthöhe von 58.788,-- S verpflichtet. Mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 23.Februar 1987, Zl. Agrar 11/428/6/87, wurde über die Berufung der Bringungsgemeinschaft "W***-S***", vertreten durch den Beklagten als Obmann, dieser Bescheid der Agrarbezirksbehörde dahin abgeändert, daß ua die klagenden Parteien gemäß Paragraph 10, Güter- und Seilwegelandesgesetz an die Bringungsgemeinschaft "W***-S***" zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung dieser Bringungsanlage binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution, zu bezahlen haben, und zwar die erstklagende Partei 2,28-Anteile und 3.374,40 S Einkaufskosten und die zweitklagende Partei 13,97-Anteile und 20.675,60 S Einkaufskosten. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis hat der Beklagte als Obmann der genannten Bringungsgemeinschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Im Jahr 1986 ließ der Beklagte einen seither verschlossen gehaltenen Schranken errichten, wodurch die Zu- und Abfahrt zur Bringungsanlage "J***-Q***" behindert wird.
Mit der am 19.Juni 1987 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrten die klagenden Parteien vom Beklagten die Entfernung des von ihm errichteten Schrankens und die Unterlassung der neuerlichen Errichtung eines derartigen Schrankens oder einer sonstigen Wegabsperrung über den Weg, öffentliches Gut Nr.1150 KG Weizelsdorf, oder die Bringungsanlage "W***-S***". Der Beklagte
wolle die Mitgliedschaft der klagenden Parteien an der Bringungsanlage "W***-S***" nicht zur Kenntnis nehmen und habe in eigenmächtiger Rechtsbeugung etwa 10 m unterhalb der rund 120 m südwestlich des Anwesens vulgo J*** in den öffentlichen Weg 1150 KG Weizelsdorf einmündenden Bringungsanlage "J***-Q***" den Schranken errichtet und behindere dadurch ihre Holzbringung. Gleichzeitig begehrten sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, daß dem Beklagten als Gegner der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) aufgetragen werde, den von ihm errichteten Schranken zu entfernen und ihm 2.) verboten werde, einen derartigen Schranken oder eine sonstige Wegabsperrung über den Weg, öffentliches Gut Nr.1150 KG Weizelsdorf oder die Bringungsanlage "W***-S***" neuerlich zu errichten. Durch die Aufrechterhaltung des vom Beklagten geschaffenen Zustandes drohe ihnen ein unwiederbringlicher Schade. Der Ausschluß des Rechtsweges im Sinne des § 19 Abs 1 des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes (LGBl.1969/46) liege nicht vor, weil sich der Streit nicht auf den Bestand, Inhalt, Umfang oder die Ausübung eines Bringungsrechtes, sondern auf die Entfernung eines Schrankens und Unterlassung einer neuerlichen Errichtung beziehe und dieser Schranken, wenn auch auf öffentlichem Gut errichtet, nicht die Behinderung des Gemeingebrauches, sondern die Bringungsrechte der Kläger verhindere.wolle die Mitgliedschaft der klagenden Parteien an der Bringungsanlage "W***-S***" nicht zur Kenntnis nehmen und habe in eigenmächtiger Rechtsbeugung etwa 10 m unterhalb der rund 120 m südwestlich des Anwesens vulgo J*** in den öffentlichen Weg 1150 KG Weizelsdorf einmündenden Bringungsanlage "J***-Q***" den Schranken errichtet und behindere dadurch ihre Holzbringung. Gleichzeitig begehrten sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, daß dem Beklagten als Gegner der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) aufgetragen werde, den von ihm errichteten Schranken zu entfernen und ihm 2.) verboten werde, einen derartigen Schranken oder eine sonstige Wegabsperrung über den Weg, öffentliches Gut Nr.1150 KG Weizelsdorf oder die Bringungsanlage "W***-S***" neuerlich zu errichten. Durch die Aufrechterhaltung des vom Beklagten geschaffenen Zustandes drohe ihnen ein unwiederbringlicher Schade. Der Ausschluß des Rechtsweges im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes (LGBl.1969/46) liege nicht vor, weil sich der Streit nicht auf den Bestand, Inhalt, Umfang oder die Ausübung eines Bringungsrechtes, sondern auf die Entfernung eines Schrankens und Unterlassung einer neuerlichen Errichtung beziehe und dieser Schranken, wenn auch auf öffentlichem Gut errichtet, nicht die Behinderung des Gemeingebrauches, sondern die Bringungsrechte der Kläger verhindere.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und der beantragten einstweiligen Verfügung. Der Schranken sei im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft "W***-S***" nicht auf öffentlichem Gut, sondern auf der Bringungsanlage errichtet worden; ein unwiederbringlicher Schade drohe den klagenden Parteien nicht, weil sie jederzeit den Schlüssel zum Schranken, allerdings gegen Bezahlung eines entsprechenden Benützungsentgeltes, erhalten könnten.
Das Erstgericht bewilligte die von den klagenden und gefährdeten Parteien begehrte einstweilige Verfügung antragsgemäß. Es nahm als bescheinigt an, daß die Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft "J***-Q***" in der Katastralgemeinde Weizelsdorf oberhalb des Anwesens Josefbauer in den öffentlichen Weg einmündet, der Beklagte etwa 10 m nach dieser Einmündung über den öffentlichen Weg einen Stahlschranken mit beidseitig einbetonierten Sockeln errichtet hat und er diesen Schranken versperrt hält. Durch die Errichtung dieses versperrten Schrankens ist die Zu- und Abfahrt zur Bringungsanlage "J***-Q***" unmöglich gemacht, weil andere Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten nicht bestehen. Die klagenden Parteien haben ca. 500 Festmeter geschlägertes Holz liegen und können dieses wegen des vorgenannten Schrankens nicht abführen. Der Holzwert des geschlägerten Holzes beträgt 300.000 S. Durch das Liegen des Holzes droht ihnen ein Schaden von mindestens 100.000 S.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Handlungsweise des Beklagten eine eigenmächtige Rechtsbeugung darstelle, weil die gleichlautenden Entscheidungen der Agrarbezirksbehörde und des Landesagrarsenates vom Beklagten ignoriert worden seien. Die klagenden Parteien hätten nicht eigenmächtig und widerrechtlich die Bringungsanlage W***-S*** benützt und seien auch berechtigt, diese
weiterhin zu benützen, und zwar ohne Entrichtung eines Entgelts für jeden Festmeter des transportierten Holzes, zumal sie nach den genannten Entscheidungen nur zur einmaligen Entrichtung eines Betrages für die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage sowie einer einmaligen Geldentschädigung für die Grundinanspruchnahme verpflichtet seien. Da ohne die begehrte einstweilige Verfügung die Ausübung des Bringungsrechtes der klagenden Parteien vereitelt würde, sei auch die Gefährdung bescheinigt. Nach § 19 ABGB sei der Beklagte für sein eigenmächtiges Handeln verantwortlich und habe er die von den Behörden geschaffene Rechtslage vorläufig wieder herzustellen. Die Auferlegung einer Sicherheit hielt das Erstgericht nicht für angebracht. Das Gericht zweiter Instanz erachtete den vom Beklagten gegen diese einstweilige Verfügung erhobenen Rekurs als im Ergebnis berechtigt, hob aus Anlaß dieses Rekurses den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes und das gesamte diesem vorangegangene erstinstanzliche Verfahren als nichtig auf und wies die Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. In Übereinstimmung mit § 13 des Güter- und Seilwegegrundsatzgesetzes (BGBl.1967/198) bestimme § 19 des Kärntner Landesgesetzes vom 1.Juli 1969 betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwegelandesgesetz, LGBl. 1969/46), daß die Agrarbehörde "mit Ausschluß des Rechtsweges" über Streitigkeiten zu entscheiden habe, die nicht nur den Bestand, Inhalt, Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen (Abs 1 Z 1), sondern auch zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Aus dem in erster Linie maßgeblichen Vorbringen der Klage und den vorgelegten Urkunden ergäbe sich in eindeutiger Weise, daß die klagenden Parteien derzeit, wie auch der Beklagte rechtswirksam Mitglieder der agrarbehördlich genehmigten Bringungsgemeinschaftweiterhin zu benützen, und zwar ohne Entrichtung eines Entgelts für jeden Festmeter des transportierten Holzes, zumal sie nach den genannten Entscheidungen nur zur einmaligen Entrichtung eines Betrages für die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage sowie einer einmaligen Geldentschädigung für die Grundinanspruchnahme verpflichtet seien. Da ohne die begehrte einstweilige Verfügung die Ausübung des Bringungsrechtes der klagenden Parteien vereitelt würde, sei auch die Gefährdung bescheinigt. Nach Paragraph 19, ABGB sei der Beklagte für sein eigenmächtiges Handeln verantwortlich und habe er die von den Behörden geschaffene Rechtslage vorläufig wieder herzustellen. Die Auferlegung einer Sicherheit hielt das Erstgericht nicht für angebracht. Das Gericht zweiter Instanz erachtete den vom Beklagten gegen diese einstweilige Verfügung erhobenen Rekurs als im Ergebnis berechtigt, hob aus Anlaß dieses Rekurses den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes und das gesamte diesem vorangegangene erstinstanzliche Verfahren als nichtig auf und wies die Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. In Übereinstimmung mit Paragraph 13, des Güter- und Seilwegegrundsatzgesetzes (BGBl.1967/198) bestimme Paragraph 19, des Kärntner Landesgesetzes vom 1.Juli 1969 betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwegelandesgesetz, LGBl. 1969/46), daß die Agrarbehörde "mit Ausschluß des Rechtsweges" über Streitigkeiten zu entscheiden habe, die nicht nur den Bestand, Inhalt, Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen (Absatz eins, Ziffer eins,), sondern auch zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Aus dem in erster Linie maßgeblichen Vorbringen der Klage und den vorgelegten Urkunden ergäbe sich in eindeutiger Weise, daß die klagenden Parteien derzeit, wie auch der Beklagte rechtswirksam Mitglieder der agrarbehördlich genehmigten Bringungsgemeinschaft
"W***-S***" seien, der Beklagte als deren Obmann diese Tatsache hinsichtlich der Kläger nicht zur Kenntnis nehme und mit der Aufstellung des Schrankens die rechtmäßige Ausübung der Mitgliedschaftsrechte der Kläger verhindern wolle. Der Klagsanspruch sei daher keineswegs auf einen Privatrechtstitel, wie Eigentum, Vertrag oder Schadenersatz etc. gegründet, sondern habe die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte der Kläger an dieser Bringungsgemeinschaft zum Gegenstand. Daran könne der Umstand nichts ändern, daß das Begehren auf Entfernung der errichteten Wegabsperrung und der Unterlassung allfällig künftiger Errichtungen laute. Für ein solches Begehren würde es im übrigen auch an den erforderlichen Rechtsgrundlagen für die klagenden Parteien mangeln, weil sie nur im Rahmen der gesetzmäßig erfolgten Beschlüsse der Bringungsgemeinschaft Anspruch auf ungehinderten Gebrauch der Bringungsanlage haben würden. Sollte die Behauptung des Beklagten zutreffen, daß die Bringungsgemeinschaft schon vor Aufnahme der klagenden Parteien in diese die Aufstellung eines Schrankens satzungsgemäß beschlossen habe, könnten die klagenden Parteien zu Recht nur die Ausfolgung eines Schlüssels zur kostenfreien und ungehinderten Benützung der Bringungsanlage begehren. Jedenfalls könne aber keine Rede davon sein, daß den klagenden Parteien außer ihren Rechten als Mitglieder dieser Bringungsgemeinschaft noch andere Rechte zustünden, die die vorgenommene Absperrung des Weges durch den Beklagten, sei es in seiner Eigenschaft als Privatperson oder als Obmann der Bringungsgemeinschaft, aus privatrechtlicher Sicht rechtswidrig erscheinen ließe. Dies auch nicht aus der Tatsache, daß offensichtlich dieser Schranken an einem Teilstück des Weges angebracht worden sei, das als öffentliches Gut (Nr.1150 KG Weizelsdorf) im Grundbuch eingetragen sei. Auch hier könnten die klagenden Parteien nur Ansprüche geltend machen, die sich als Ausfluß ihrer Bringungsrechte darstellten. Für solche Ansprüche sei jedoch aufgrund des ausdrücklichen Gesetzesbefehles der Rechtsweg unzulässig. Allerdings stünden den klagenden Parteien auch der Gemeingebrauch dieses Grundstückes als gewidmetem Weg offen. Solche Ansprüche leiteten sich jedoch aus öffentlichem Recht ab. Daher könne gegen eine, wenn auch von einer Privatperson allenfalls ausgehenden Störung dieses Gemeingebrauches ebenfalls nur im Verwaltungsweg Abhilfe geschaffen werden (vgl. ZVR 1967/66 ua). Die Nichtbeachtung der Unzulässigkeit des Rechtsweges bilde nach einhelliger Rechtsprechung einen Nichtigkeitsgrund, den die Gerichte in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen, soferne nicht Rechtskraft entgegenstehe, zu berücksichtigen hätten (§ 42 Abs 1 JN; SZ 57/59 ua). Das Rekursgericht schließe sich der Rechtsmeinung Faschings (Lehrbuch Rz 2011) an, daß aus Anlaß eines Rekursverfahrens in einem Inzidenzstreit, wie hier, auch die das Hauptverfahren betreffende Nichtigkeit wahrgenommen werden dürfe. Es sei daher aus Anlaß des Rekurses des Beklagten nicht nur die angefochtene einstweilige Verfügung, sondern das gesamte bisher durchgeführte erstinstanzliche Verfahren als nichtig aufzuheben und nicht nur der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, sondern auch die zugrundeliegende Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (Unzuständigkeit des Gerichtes) zurückzuweisen gewesen. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß im Hinblick auf das Abweichen des Rekursgerichtes von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Ansehung der Einbeziehung des Nichtigkeitsgrundes betreffend das Hauptverfahrens (JBl 1959/213) eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege."W***-S***" seien, der Beklagte als deren Obmann diese Tatsache hinsichtlich der Kläger nicht zur Kenntnis nehme und mit der Aufstellung des Schrankens die rechtmäßige Ausübung der Mitgliedschaftsrechte der Kläger verhindern wolle. Der Klagsanspruch sei daher keineswegs auf einen Privatrechtstitel, wie Eigentum, Vertrag oder Schadenersatz etc. gegründet, sondern habe die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte der Kläger an dieser Bringungsgemeinschaft zum Gegenstand. Daran könne der Umstand nichts ändern, daß das Begehren auf Entfernung der errichteten Wegabsperrung und der Unterlassung allfällig künftiger Errichtungen laute. Für ein solches Begehren würde es im übrigen auch an den erforderlichen Rechtsgrundlagen für die klagenden Parteien mangeln, weil sie nur im Rahmen der gesetzmäßig erfolgten Beschlüsse der Bringungsgemeinschaft Anspruch auf ungehinderten Gebrauch der Bringungsanlage haben würden. Sollte die Behauptung des Beklagten zutreffen, daß die Bringungsgemeinschaft schon vor Aufnahme der klagenden Parteien in diese die Aufstellung eines Schrankens satzungsgemäß beschlossen habe, könnten die klagenden Parteien zu Recht nur die Ausfolgung eines Schlüssels zur kostenfreien und ungehinderten Benützung der Bringungsanlage begehren. Jedenfalls könne aber keine Rede davon sein, daß den klagenden Parteien außer ihren Rechten als Mitglieder dieser Bringungsgemeinschaft noch andere Rechte zustünden, die die vorgenommene Absperrung des Weges durch den Beklagten, sei es in seiner Eigenschaft als Privatperson oder als Obmann der Bringungsgemeinschaft, aus privatrechtlicher Sicht rechtswidrig erscheinen ließe. Dies auch nicht aus der Tatsache, daß offensichtlich dieser Schranken an einem Teilstück des Weges angebracht worden sei, das als öffentliches Gut (Nr.1150 KG Weizelsdorf) im Grundbuch eingetragen sei. Auch hier könnten die klagenden Parteien nur Ansprüche geltend machen, die sich als Ausfluß ihrer Bringungsrechte darstellten. Für solche Ansprüche sei jedoch aufgrund des ausdrücklichen Gesetzesbefehles der Rechtsweg unzulässig. Allerdings stünden den klagenden Parteien auch der Gemeingebrauch dieses Grundstückes als gewidmetem Weg offen. Solche Ansprüche leiteten sich jedoch aus öffentlichem Recht ab. Daher könne gegen eine, wenn auch von einer Privatperson allenfalls ausgehenden Störung dieses Gemeingebrauches ebenfalls nur im Verwaltungsweg Abhilfe geschaffen werden vergleiche ZVR 1967/66 ua). Die Nichtbeachtung der Unzulässigkeit des Rechtsweges bilde nach einhelliger Rechtsprechung einen Nichtigkeitsgrund, den die Gerichte in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen, soferne nicht Rechtskraft entgegenstehe, zu berücksichtigen hätten (Paragraph 42, Absatz eins, JN; SZ 57/59 ua). Das Rekursgericht schließe sich der Rechtsmeinung Faschings (Lehrbuch Rz 2011) an, daß aus Anlaß eines Rekursverfahrens in einem Inzidenzstreit, wie hier, auch die das Hauptverfahren betreffende Nichtigkeit wahrgenommen werden dürfe. Es sei daher aus Anlaß des Rekurses des Beklagten nicht nur die angefochtene einstweilige Verfügung, sondern das gesamte bisher durchgeführte erstinstanzliche Verfahren als nichtig aufzuheben und nicht nur der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, sondern auch die zugrundeliegende Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (Unzuständigkeit des Gerichtes) zurückzuweisen gewesen. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß im Hinblick auf das Abweichen des Rekursgerichtes von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Ansehung der Einbeziehung des Nichtigkeitsgrundes betreffend das Hauptverfahrens (JBl 1959/213) eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes über die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie des dieser vorangegangenen Verfahrens als nichtig und die Zurückweisung der Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufzuheben und den Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung abzuändern. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Parteien beantragte in seiner Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.