Rechtssatz RS0005003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005003
Geschäftszahl
1Ob258/71 (1Ob259/71); 6Ob99/72; 1Ob212/75; 4Ob316/77; 1Ob707/86; 8Ob655/87
Entscheidungsdatum
05.11.1987
Rechtssatz
Das Wesen einer einstweiligen Verfügung besteht in der Anspruchssicherung. Durch vorläufige Maßnahmen soll verhindert werden, daß der Verpflichtete durch Verfügungen welcher Art immer den bevorstehenden Ausspruch des Richters seines praktischen Wertes beraubt (SZ 27/329). Lagen zur Zeit der Beschlußfassung über die Anträge auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits konforme Entscheidungen über den Nichtbestand jener Ansprüche vor, deren Sicherung die einstweiligen Anordnungen dienen sollten, so ist für die Anordnung der geforderten Maßnahmen kein Raum.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 258/71
Entscheidungstext OGH 02.02.1972 1 Ob 258/71
- 6 Ob 99/72
Entscheidungstext OGH 10.05.1972 6 Ob 99/72
nur: Das Wesen einer einstweiligen Verfügung besteht in der Anspruchssicherung. Durch vorläufige Maßnahmen soll verhindert werden, daß der Verpflichtete durch Verfügungen welcher Art immer den bevorstehenden Ausspruch des Richters seines praktischen Wertes beraubt. (T1) = EvBl 1972/349 S 663 = SZ 45/61
- 1 Ob 212/75
Entscheidungstext OGH 08.10.1975 1 Ob 212/75
nur T1; EvBl 1976/114 S 214
- 4 Ob 316/77
Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 316/77
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 707/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 707/86
nur T1
- 8 Ob 655/87
Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 655/87
Ähnlich; nur: Das Wesen einer einstweiligen Verfügung besteht in der Anspruchssicherung. (T2) Beisatz hier: Bei einem Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein vom Hauptprozeß völlig getrenntes Verfahren - somit kein Inzidenzstreit. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005003
Dokumentnummer
JJR_19720202_OGH0002_0010OB00258_7100000_001