Der vom Kläger gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Da auch das Begehren auf Abgabe einer Willenserklärung ein Leistungsbegehren ist, kann zwar grundsätzlich auch ein solcher Anspruch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden (SZ 47/109; SZ 28/261 ua), doch darf eine solche auf § 381 EO gestützte Verfügung vom Prozeßgericht nur zur Sicherung des konkreten, mit der Klage geltend gemachten Anspruchs erlassen werden (SZ 26/134 ua). Die einstweilige Verfügung soll nämlich nur - durch vorläufige Maßnahmen - verhindern, daß der Verpflichtete durch Verfügungen welcher Art auch immer den bevorstehenden richterlichen Ausspruch seines praktischen Erfolges beraubt. Zweck solcher Sicherungsmaßnahmen ist es daher ausschließlich, der Vereitelung der Anspruchsdurchsetzung entgegenzuwirken (ÖBl 1983, 114; EvBl 1976/114; SZ 45/61 ua). Daraus folgt aber, daß sich die begehrte einstweilige Regelung stets im Rahmen des geltend gemachten Hauptanspruches bewegen und demnach unterbleiben muß, wenn der Gläubiger auf eine solche Verfügung auch auf Grund eines klagsstattgebenden Urteils keinen Anspruch hätte. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, darf zwar nicht allzu engherzig vorgegangen werden, doch darf selbst eine auf § 381 Z 2 EO gestützte einstweilige Verfügung, die sich ausnahmsweise sogar mit dem angestrebten Prozeßerfolg zur Gänze decken darf, nie über diesen hinausgehen (EvBl. 1976/114 ua).Da auch das Begehren auf Abgabe einer Willenserklärung ein Leistungsbegehren ist, kann zwar grundsätzlich auch ein solcher Anspruch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden (SZ 47/109; SZ 28/261 ua), doch darf eine solche auf Paragraph 381, EO gestützte Verfügung vom Prozeßgericht nur zur Sicherung des konkreten, mit der Klage geltend gemachten Anspruchs erlassen werden (SZ 26/134 ua). Die einstweilige Verfügung soll nämlich nur - durch vorläufige Maßnahmen - verhindern, daß der Verpflichtete durch Verfügungen welcher Art auch immer den bevorstehenden richterlichen Ausspruch seines praktischen Erfolges beraubt. Zweck solcher Sicherungsmaßnahmen ist es daher ausschließlich, der Vereitelung der Anspruchsdurchsetzung entgegenzuwirken (ÖBl 1983, 114; EvBl 1976/114; SZ 45/61 ua). Daraus folgt aber, daß sich die begehrte einstweilige Regelung stets im Rahmen des geltend gemachten Hauptanspruches bewegen und demnach unterbleiben muß, wenn der Gläubiger auf eine solche Verfügung auch auf Grund eines klagsstattgebenden Urteils keinen Anspruch hätte. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, darf zwar nicht allzu engherzig vorgegangen werden, doch darf selbst eine auf Paragraph 381, Ziffer 2, EO gestützte einstweilige Verfügung, die sich ausnahmsweise sogar mit dem angestrebten Prozeßerfolg zur Gänze decken darf, nie über diesen hinausgehen (EvBl. 1976/114 ua).
Der Kläger begehrt die Sicherung seines auf Mietrechte gestützten Klagsanspruches auf Unterfertigung seines Ansuchens um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen durch den Grundeigentümer durch ein Verbot, die Bauwerke von der gemieteten Grundfläche zu beseitigen. Dieses Verbot könnte auch im Falle der Klagsstattgebung durch Zwangsvollstreckung des Urteils nicht durchgesetzt werden; das unmittelbare (vgl Heller-Berger-Stix 2729) Prozeßziel, die Erzwingung des Tätigwerdens des Beklagten zur Erwirkung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen (als Vorstufe der Erteilung der Baubewilligung für die genannten Bauwerke) erscheint dagegen auch ohne die begehrte Sicherungsmaßnahme nicht in Frage gestellt. Die beantragte einstweilige Verfügung soll somit nicht den angestrebten Prozeßerfolg, die Abgabe einer Unterschrift, sichern und könnte demnach auch durch diesen nicht gerechtfertigt werden. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.Der Kläger begehrt die Sicherung seines auf Mietrechte gestützten Klagsanspruches auf Unterfertigung seines Ansuchens um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen durch den Grundeigentümer durch ein Verbot, die Bauwerke von der gemieteten Grundfläche zu beseitigen. Dieses Verbot könnte auch im Falle der Klagsstattgebung durch Zwangsvollstreckung des Urteils nicht durchgesetzt werden; das unmittelbare vergleiche Heller-Berger-Stix 2729) Prozeßziel, die Erzwingung des Tätigwerdens des Beklagten zur Erwirkung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen (als Vorstufe der Erteilung der Baubewilligung für die genannten Bauwerke) erscheint dagegen auch ohne die begehrte Sicherungsmaßnahme nicht in Frage gestellt. Die beantragte einstweilige Verfügung soll somit nicht den angestrebten Prozeßerfolg, die Abgabe einer Unterschrift, sichern und könnte demnach auch durch diesen nicht gerechtfertigt werden. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO.