Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gemäß § 378 Abs. 1 EO können zur Sicherung des Rechtes einer Partei auch schon vor Einleitung eines Rechtsstreites einstweilige Verfügungen erlassen werden. Wird eine einstweilige Verfügung vor Einleitung des Prozesses bewilligt, ist jedoch im Beschluß eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage zu bestimmen (§ 391 Abs. 2 EO). Daraus ergibt sich, daß selbst dann, wenn eine einstweilige Verfügung vor Einleitung eines Prozesses beantragt wird, die gefährdete Partei doch angeben muß, welchen Anspruch sie behauptet und mit Klage geltend machen will; nur dieser behauptete Anspruch kann gesichert werden. Die einstweilige Verfügung soll nämlich nur durch vorläufige Maßnahmen verhindern, daß der Verpflichtete durch Verfügungen welcher Art immer den bevorstehenden Ausspruch des Richters seines praktischen Erfolges beraubt;. die einstweilige Verfügung hat hingegen nicht den Zweck, Erfüllung zu erzwingen oder etwaige Vertragsverletzungen ganz allgemein zu verhindern. Ihr Zweck ist es nur, die Vereitelung der Durchsetzung des Anspruches zu verhindern (SZ 45/61, SZ 27/329 u.a.; Neumann-Lichtblau3, 1164 Walker, Österr. Exekutionsrecht4, 369). Aus dem Wesen und Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, daß die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des erhobenen oder beabsichtigten Hauptanspruches bleiben muß. Maßregeln, auf die der Gläubiger auch bei siegreicher Durchführung des Prozesses kein Recht hätte, dürfen auch nicht einstweilen angeordnet werden (EvBl 1971/21; SZ 42/80, EvBl 1962/477; SZ 27/392 u.a.). Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, darf nur nicht zu engherzig vorgegangen werden; die Voraussetzungen sind auch dann als gegeben anzusehen, wenn die Durchsetzung des Hauptanspruches durch die vom Schuldner drohenden Verfügungen vereitelt oder erheblich erschwert würden; zur Sicherung des Anspruches auf Zuhaltung eines Kaufvertrages über ein Wohnhaus kann daher z.B. dem Verkäufer untersagt werden, über diese Liegenschaft ganz oder teilweise durch Abschluß eines Bestandvertrages zu verfügen (SZ 42/80). Eine auf § 381 Z. 2 EO (drohenden unwiderruflichen Schaden) gestützte einstweilige Verfügung kann sich dabei zwar mit dem im (künftigen) Prozeß angestrebten Ziel unter Umständen ganz oder teilweise decken (SZ 38/133; SZ 23/203 u.a.; Neumann-Lichtblau3 1164, 1183), darf aber doch nicht darüber hinausgeben (1 Ob 174/74).Gemäß Paragraph 378, Absatz eins, EO können zur Sicherung des Rechtes einer Partei auch schon vor Einleitung eines Rechtsstreites einstweilige Verfügungen erlassen werden. Wird eine einstweilige Verfügung vor Einleitung des Prozesses bewilligt, ist jedoch im Beschluß eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage zu bestimmen (Paragraph 391, Absatz 2, EO). Daraus ergibt sich, daß selbst dann, wenn eine einstweilige Verfügung vor Einleitung eines Prozesses beantragt wird, die gefährdete Partei doch angeben muß, welchen Anspruch sie behauptet und mit Klage geltend machen will; nur dieser behauptete Anspruch kann gesichert werden. Die einstweilige Verfügung soll nämlich nur durch vorläufige Maßnahmen verhindern, daß der Verpflichtete durch Verfügungen welcher Art immer den bevorstehenden Ausspruch des Richters seines praktischen Erfolges beraubt;. die einstweilige Verfügung hat hingegen nicht den Zweck, Erfüllung zu erzwingen oder etwaige Vertragsverletzungen ganz allgemein zu verhindern. Ihr Zweck ist es nur, die Vereitelung der Durchsetzung des Anspruches zu verhindern (SZ 45/61, SZ 27/329 u.a.; Neumann-Lichtblau3, 1164 Walker, Österr. Exekutionsrecht4, 369). Aus dem Wesen und Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, daß die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des erhobenen oder beabsichtigten Hauptanspruches bleiben muß. Maßregeln, auf die der Gläubiger auch bei siegreicher Durchführung des Prozesses kein Recht hätte, dürfen auch nicht einstweilen angeordnet werden (EvBl 1971/21; SZ 42/80, EvBl 1962/477; SZ 27/392 u.a.). Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, darf nur nicht zu engherzig vorgegangen werden; die Voraussetzungen sind auch dann als gegeben anzusehen, wenn die Durchsetzung des Hauptanspruches durch die vom Schuldner drohenden Verfügungen vereitelt oder erheblich erschwert würden; zur Sicherung des Anspruches auf Zuhaltung eines Kaufvertrages über ein Wohnhaus kann daher z.B. dem Verkäufer untersagt werden, über diese Liegenschaft ganz oder teilweise durch Abschluß eines Bestandvertrages zu verfügen (SZ 42/80). Eine auf Paragraph 381, Ziffer 2, EO (drohenden unwiderruflichen Schaden) gestützte einstweilige Verfügung kann sich dabei zwar mit dem im (künftigen) Prozeß angestrebten Ziel unter Umständen ganz oder teilweise decken (SZ 38/133; SZ 23/203 u.a.; Neumann-Lichtblau3 1164, 1183), darf aber doch nicht darüber hinausgeben (1 Ob 174/74).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin in ihrem Antrag angegeben, welchen Anspruch sie mit Klage erheben will: Sie will eine Klage auf Einräumung des Wohnungsrechtes einbringen. Nach dem bestehenden Übereinkommen zwischen den Parteien ist der Antragsgegner auch verpflichtet, über Wunsch der Antragstellerin jederzeit einen verbücherungsfähigen Servitutseinräumungsvertrag über das Wohnungsrecht zu fertigen. Da das Wohnungsrecht der Antragstellerin ohnehin bereits mit dem erwähnten schriftlichen Übereinkommen grundsätzlich eingeräumt wurde, will die Antragstellerin nunmehr also die Ausfertigung eines verbücherungsfähigen Vertrages erzwingen. Das ist allerdings nicht möglich. Wie die Untergerichte übereinstimmend richtig dargelegt haben, hat nach dem zur Bescheinigung des Anspruches der Antragstellerin vorgelegten schriftlichen Übereinkommen der Antragsgegner ihr das Wohnungsrecht erst nach dem (noch nicht eingetretenen) Tod ihrer Eltern einzuräumen. Es handelt sich also um ein aufschiebend bedingtes Recht, da die Rechtswirkung erst dann beginnen soll, wenn das ungewisse Ereignis – Überleben der Antragstellerin – eintritt (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3 I 118; Ehrenzweig2 I/1, 242; Gschnitzer in Klang2 III 654 f und in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 214). Bis dahin besteht bloß eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechtes. Anwartschaften auf künftige Rechte können aber, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat (EvBI 1962/219), mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht durch Einverleibung (Verdinglichung) verwirklicht werden (so auch Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 198); ehe eine grundbücherliche Eintragung erfolgen kann, muß vielmehr der Eintritt des unter einer aufschiebenden Bedingung eingeräumten Rechts urkundlich nachgewiesen werden (Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 141). Die Antragstellerin kann also zwar allenfalls die Ausfertigung eines Vertrages mit Aufsandungserklärung und beglaubigter Unterschrift durch den Antragsgegner erreichen, der Vertrag wäre aber, da die aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten ist und demnach auch nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, nicht verbücherungsfähig.Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin in ihrem Antrag angegeben, welchen Anspruch sie mit Klage erheben will: Sie will eine Klage auf Einräumung des Wohnungsrechtes einbringen. Nach dem bestehenden Übereinkommen zwischen den Parteien ist der Antragsgegner auch verpflichtet, über Wunsch der Antragstellerin jederzeit einen verbücherungsfähigen Servitutseinräumungsvertrag über das Wohnungsrecht zu fertigen. Da das Wohnungsrecht der Antragstellerin ohnehin bereits mit dem erwähnten schriftlichen Übereinkommen grundsätzlich eingeräumt wurde, will die Antragstellerin nunmehr also die Ausfertigung eines verbücherungsfähigen Vertrages erzwingen. Das ist allerdings nicht möglich. Wie die Untergerichte übereinstimmend richtig dargelegt haben, hat nach dem zur Bescheinigung des Anspruches der Antragstellerin vorgelegten schriftlichen Übereinkommen der Antragsgegner ihr das Wohnungsrecht erst nach dem (noch nicht eingetretenen) Tod ihrer Eltern einzuräumen. Es handelt sich also um ein aufschiebend bedingtes Recht, da die Rechtswirkung erst dann beginnen soll, wenn das ungewisse Ereignis – Überleben der Antragstellerin – eintritt (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3 römisch eins 118; Ehrenzweig2 I/1, 242; Gschnitzer in Klang2 römisch drei 654 f und in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 214). Bis dahin besteht bloß eine Anwartschaft auf die künftige Erwerbung des Rechtes. Anwartschaften auf künftige Rechte können aber, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat (EvBI 1962/219), mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht durch Einverleibung (Verdinglichung) verwirklicht werden (so auch Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 198); ehe eine grundbücherliche Eintragung erfolgen kann, muß vielmehr der Eintritt des unter einer aufschiebenden Bedingung eingeräumten Rechts urkundlich nachgewiesen werden (Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 141). Die Antragstellerin kann also zwar allenfalls die Ausfertigung eines Vertrages mit Aufsandungserklärung und beglaubigter Unterschrift durch den Antragsgegner erreichen, der Vertrag wäre aber, da die aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten ist und demnach auch nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, nicht verbücherungsfähig.
Kann die Antragstellerin aber selbst nach einem erfolgreichen Prozeß keine grundbücherliche Einverleibung ihres Rechtes erwirken, ist es außer Frage, daß sie auch keine einstweilige Verfügung durch irgendeine bücherliche Eintragung und damit auch nicht durch bücherliche Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes (§ 382 Z 6 EO) vor oder während eines Prozesses erreichen kann; die einstweilige Verfügung würde nämlich damit über das hinausgehen, was die Antragstellerin selbst mit einem erfolgreichen Rechtsstreit erwirken könnte. Auch das Rekursgericht erkennt dies, führt es doch selbst aus, daß der Antragstellerin ein Schutz nur für die Prozeßdauer sowie ohne grundbücherliche Anmerkung bewilligt werden könnte, meint aber, eine solche Sicherheit wäre der Antragstellerin zu bieten, weil die Bedingung immerhin während des Rechtsstreites eintreten könnte. Auch für die einstweilige Verfügung ist jedoch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung und nicht in einem künftigen Zeitpunkt maßgebend (SZ 44/27 u.a.). Es kann allerdings auch ein bedingtes Recht durch einstweilige Verfügung gesichert werden (§ 378 Abs. 2 EO), aber doch nur insoweit, als bereits ein klagbarer Anspruch besteht und auch mit der angekündigten Klage geltend gemacht werden soll. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes sind im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen nicht gegeben, Das Rekursgericht meint selbst, daß dem Antragsgegner die Veräußerung der Liegenschaft an sich nicht verboten wäre, er wäre nur auf Grund der der Antragstellerin gegenüber bestehenden obligatorischen Verbindlichkeit verpflichtet, bei Veräußerung der Liegenschaft dem Erwerber das aufschiebend bedingte Wohnungsrecht der Antragstellerin zu überbinden, mit dem Erwerber also einen Vertrag zugunsten der Antragstellerin abzuschließen. Es kann aber kein Zweifel bestehen, daß die Antragstellerin einen solchen Anspruch mit der allein angekündigten Klage auf Einräumung des Wohnungsrechtes durch den Antragsgegner nicht zu erheben beabsichtigt. Da an sich das Wohnungsrecht der Antragstellerin ohnehin bereits schriftlich eingeräumt wurde und eine verbücherungsfähige Urkunde nicht ausgestellt werden kann, es also überhaupt nur um die Abgabe einer (mangels Eintritts der auf schiebenden Bedingung noch nicht verbücherungsfähigen) Aufsandungsurkunde geht, ist überhaupt nicht zu ersehen, warum und wie ein solcher Anspruch durch einstweilige Verfügung abgesichert werden sollte und könnte. Das allenfalls an den Antragsgegner zu erlassende Gebot, die Liegenschaft nur unter der erwähnten Auflage zu veräußern, ist darüber hinaus mit dem gestellten Antrag, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot grundbücherlich anzumerken, womit jedenfalls der Wille verbunden ist, eine Veräußerung unter allen Umständen zu verhindern, nicht nur nicht ident, sondern geradezu unvereinbar. Darum, das Veräußerungsverbot nur ohne grundbücherliche Anmerkung zu erlassen, was ohne Verletzung des § 405 ZPO möglich wäre (SZ 44/27; SZ 43/119), geht es aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht. Unter diesen Umständen ist die Frage, ob der vom Rekursgericht angenommene Anspruch überhaupt bestünde sowie mit Klage geltend gemacht und mit einstweiliger Verfügung gesichert werden könnte, nicht weiter zu untersuchen.Kann die Antragstellerin aber selbst nach einem erfolgreichen Prozeß keine grundbücherliche Einverleibung ihres Rechtes erwirken, ist es außer Frage, daß sie auch keine einstweilige Verfügung durch irgendeine bücherliche Eintragung und damit auch nicht durch bücherliche Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes (Paragraph 382, Ziffer 6, EO) vor oder während eines Prozesses erreichen kann; die einstweilige Verfügung würde nämlich damit über das hinausgehen, was die Antragstellerin selbst mit einem erfolgreichen Rechtsstreit erwirken könnte. Auch das Rekursgericht erkennt dies, führt es doch selbst aus, daß der Antragstellerin ein Schutz nur für die Prozeßdauer sowie ohne grundbücherliche Anmerkung bewilligt werden könnte, meint aber, eine solche Sicherheit wäre der Antragstellerin zu bieten, weil die Bedingung immerhin während des Rechtsstreites eintreten könnte. Auch für die einstweilige Verfügung ist jedoch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung und nicht in einem künftigen Zeitpunkt maßgebend (SZ 44/27 u.a.). Es kann allerdings auch ein bedingtes Recht durch einstweilige Verfügung gesichert werden (Paragraph 378, Absatz 2, EO), aber doch nur insoweit, als bereits ein klagbarer Anspruch besteht und auch mit der angekündigten Klage geltend gemacht werden soll. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes sind im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen nicht gegeben, Das Rekursgericht meint selbst, daß dem Antragsgegner die Veräußerung der Liegenschaft an sich nicht verboten wäre, er wäre nur auf Grund der der Antragstellerin gegenüber bestehenden obligatorischen Verbindlichkeit verpflichtet, bei Veräußerung der Liegenschaft dem Erwerber das aufschiebend bedingte Wohnungsrecht der Antragstellerin zu überbinden, mit dem Erwerber also einen Vertrag zugunsten der Antragstellerin abzuschließen. Es kann aber kein Zweifel bestehen, daß die Antragstellerin einen solchen Anspruch mit der allein angekündigten Klage auf Einräumung des Wohnungsrechtes durch den Antragsgegner nicht zu erheben beabsichtigt. Da an sich das Wohnungsrecht der Antragstellerin ohnehin bereits schriftlich eingeräumt wurde und eine verbücherungsfähige Urkunde nicht ausgestellt werden kann, es also überhaupt nur um die Abgabe einer (mangels Eintritts der auf schiebenden Bedingung noch nicht verbücherungsfähigen) Aufsandungsurkunde geht, ist überhaupt nicht zu ersehen, warum und wie ein solcher Anspruch durch einstweilige Verfügung abgesichert werden sollte und könnte. Das allenfalls an den Antragsgegner zu erlassende Gebot, die Liegenschaft nur unter der erwähnten Auflage zu veräußern, ist darüber hinaus mit dem gestellten Antrag, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot grundbücherlich anzumerken, womit jedenfalls der Wille verbunden ist, eine Veräußerung unter allen Umständen zu verhindern, nicht nur nicht ident, sondern geradezu unvereinbar. Darum, das Veräußerungsverbot nur ohne grundbücherliche Anmerkung zu erlassen, was ohne Verletzung des Paragraph 405, ZPO möglich wäre (SZ 44/27; SZ 43/119), geht es aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht. Unter diesen Umständen ist die Frage, ob der vom Rekursgericht angenommene Anspruch überhaupt bestünde sowie mit Klage geltend gemacht und mit einstweiliger Verfügung gesichert werden könnte, nicht weiter zu untersuchen.
Mit Recht hat das Erstgericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes ist damit nicht notwendig, so daß in dessen Abänderung der erstgerichtliche Beschluß zu bestätigen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.