Rechtssatz RS0060261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060261
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Die Vormerkung eines den Gegenstand der grundbücherlichen Eintragung bildenden Rechtes (§ 9 GBG) ist nur dann zulässig, wenn auch die Einverleibung dieses Rechtes stattfinden könnte. Die Vormerkung eines erst künftig entstehenden Rechtes zu Sicherungszwecken ist im GBG nicht vorgesehen und daher abzulehnen. Unzulässige Eintragungen können auch durch Parteienvereinbarung nicht verbücherungsfähig gemacht werden.Die Vormerkung eines den Gegenstand der grundbücherlichen Eintragung bildenden Rechtes (Paragraph 9, GBG) ist nur dann zulässig, wenn auch die Einverleibung dieses Rechtes stattfinden könnte. Die Vormerkung eines erst künftig entstehenden Rechtes zu Sicherungszwecken ist im GBG nicht vorgesehen und daher abzulehnen. Unzulässige Eintragungen können auch durch Parteienvereinbarung nicht verbücherungsfähig gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 339/61
Entscheidungstext OGH 13.12.1961 5 Ob 339/61
Veröff: SZ 34/192 = EvBl 1962/219 S 245
- 1 Ob 212/75
Entscheidungstext OGH 08.10.1975 1 Ob 212/75
Vgl auch; Beisatz: Anwartschaft auf Wohnrecht. (T1)
Veröff: EvBl 1976/114 S 214
- 5 Ob 172/08t
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 172/08t
Beisatz: Aufschiebend bedingte Rechte können vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden. (T2)
Beisatz: Für ein aufschiebend bedingtes Recht kommt auch eine Vormerkung nicht in Frage. (T3)
Veröff: SZ 2008/175
- 5 Ob 165/09i
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 165/09i
Auch; Beisatz: Hier: Für eine Abschreibung eines Trennstücks kommt eine Vormerkung nach §§ 8 Z 2, 35 ff GBG nicht in Frage. (T4)
Bem: Siehe auch RS0125807. (T5)
Veröff: SZ 2010/30
- 5 Ob 240/12y
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 240/12y
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 120/13b
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 120/13b
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 8/17p
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 8/17p
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0060261
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19611213_OGH0002_0050OB00339_6100000_002