Aus der Begründung:
Es ist herrschende Lehre (s. etwa Ehrenzweig 2. Aufl. I/1 S. 242, 245 ff, 249 ff.; Gschnitzer in Klang 2. Aufl. III 643 f., 682 f.; Palandt, BGB 20. Aufl. Einf. vor § 158; vgl. auch GlUNF. 3971), daß ein aufschiebend bedingtes oder durch Anfangstermin begrenztes (betagtes dingliches Recht erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termines entsteht. Bis dahin besteht bloß eine Anwartschaft auf seine künftige Erwerbung. Anwartschaften auf künftige Rechte können aber mangels einer gesetzlichen Grundlage (s. die §§ 8 ff. GBG. 1955) nicht durch Einverleibung (Vormerkung) verdinglicht werden (vgl. auch Stanzl in Klang 2. Aufl. IV 631). Darüber ist sich offenbar auch die Antragstellerin im klaren, und sie beantragt daher nur die Vormerkung ihres Eigentumsrechtes "beginnend vom Todestag der Verkäuferin". Dabei wird jedoch übersehen, daß die Vormerkung eines den Gegenstand der grundbücherlichen Eintragung bildenden Rechtes (§ 9 GBG. 1955) nur dann zulässig ist, wenn auch die Einverleibung dieses Rechtes stattfinden könnte. Das ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen der §§ 35 ff. GBG. 1955. Die Vormerkung eines erst künftig entstehenden Rechtes zu Sicherungszwecken ist im Grundbuchsgesetz nicht vorgesehen und muß daher abgelehnt werden. Unzulässige Eintragungen können auch nicht dadurch ins Grundbuch gebracht werden, daß die Parteien die Vormerkung des mit dem Todestag des Verkäufers begrenzten Eigentums des Käufers und die Rechtfertigung dieser Vormerkung durch den Totenschein des Verkäufers vereinbaren. Der Totenschein ist allerdings die Urkunde, die notwendig ist, um im Zusammenhang mit der bereits im Vertragsinstrument abgegebenen Aufsandungserklärung nach dem Tod des Veräußerers die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers zu erwirken.Es ist herrschende Lehre (s. etwa Ehrenzweig 2. Aufl. I/1 S. 242, 245 ff, 249 ff.; Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch drei 643 f., 682 f.; Palandt, BGB 20. Aufl. Einf. vor Paragraph 158,; vergleiche auch GlUNF. 3971), daß ein aufschiebend bedingtes oder durch Anfangstermin begrenztes (betagtes dingliches Recht erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termines entsteht. Bis dahin besteht bloß eine Anwartschaft auf seine künftige Erwerbung. Anwartschaften auf künftige Rechte können aber mangels einer gesetzlichen Grundlage (s. die Paragraphen 8, ff. GBG. 1955) nicht durch Einverleibung (Vormerkung) verdinglicht werden vergleiche auch Stanzl in Klang 2. Aufl. römisch vier 631). Darüber ist sich offenbar auch die Antragstellerin im klaren, und sie beantragt daher nur die Vormerkung ihres Eigentumsrechtes "beginnend vom Todestag der Verkäuferin". Dabei wird jedoch übersehen, daß die Vormerkung eines den Gegenstand der grundbücherlichen Eintragung bildenden Rechtes (Paragraph 9, GBG. 1955) nur dann zulässig ist, wenn auch die Einverleibung dieses Rechtes stattfinden könnte. Das ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen der Paragraphen 35, ff. GBG. 1955. Die Vormerkung eines erst künftig entstehenden Rechtes zu Sicherungszwecken ist im Grundbuchsgesetz nicht vorgesehen und muß daher abgelehnt werden. Unzulässige Eintragungen können auch nicht dadurch ins Grundbuch gebracht werden, daß die Parteien die Vormerkung des mit dem Todestag des Verkäufers begrenzten Eigentums des Käufers und die Rechtfertigung dieser Vormerkung durch den Totenschein des Verkäufers vereinbaren. Der Totenschein ist allerdings die Urkunde, die notwendig ist, um im Zusammenhang mit der bereits im Vertragsinstrument abgegebenen Aufsandungserklärung nach dem Tod des Veräußerers die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers zu erwirken.
Das Ausgedinge eignet sich nicht als Beispiel für die Einverleibung künftig entstehender dinglicher Rechte. Das Ausgedinge ist - ungeachtet der einzelnen, zum Teil an Termine und Bedingungen geknüpften Berechtigungen - mit Rücksicht auf seinen Zweck als einheitliches Recht zu behandeln und als Reallast (vgl. § 150 EO.), also als dingliches Recht, nach den Bestimmungen der §§ 8, 9 und 12 GBG. 1955 zu verbüchern (s. hiezu Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 368; II/1 S. 573).Das Ausgedinge eignet sich nicht als Beispiel für die Einverleibung künftig entstehender dinglicher Rechte. Das Ausgedinge ist - ungeachtet der einzelnen, zum Teil an Termine und Bedingungen geknüpften Berechtigungen - mit Rücksicht auf seinen Zweck als einheitliches Recht zu behandeln und als Reallast vergleiche Paragraph 150, EO.), also als dingliches Recht, nach den Bestimmungen der Paragraphen 8, 9 und 12 GBG. 1955 zu verbüchern (s. hiezu Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 368; II/1 S. 573).
Da nach dem vorher Gesagten die Vormerkung des durch den Todesfall der Verkäuferin betagten Eigentumsrechtes der Käuferin unzulässig ist, hätte die Untersuchung der Frage, ob zur Verbücherung dieser Vormerkung die Genehmigung der Grundverkehrskommission und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizubringen ist, nur mehr theoretischen Wert. Sie hat daher zu unterbleiben. Immerhin sei auf die Entscheidung SZ. XXX 56 verwiesen.Da nach dem vorher Gesagten die Vormerkung des durch den Todesfall der Verkäuferin betagten Eigentumsrechtes der Käuferin unzulässig ist, hätte die Untersuchung der Frage, ob zur Verbücherung dieser Vormerkung die Genehmigung der Grundverkehrskommission und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizubringen ist, nur mehr theoretischen Wert. Sie hat daher zu unterbleiben. Immerhin sei auf die Entscheidung SZ. römisch 30 56 verwiesen.
Was schließlich das Judikat Nr. 214 = AmtlSlg. NF. 1631 = GlUNF. 7359 betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 140/57 darauf hingewiesen, daß es durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 615 und 822 ABGB. durch die §§ 59 und 73 III. TN. unanwendbar geworden ist. Soweit in den Gründen des Judikats eine mit der im vorstehenden dargelegten Rechtsansicht im Widerspruch stehende Rechtsmeinung zum Ausdruck kommt, vermag ihr der erkennende Senat nicht zu folgen.Was schließlich das Judikat Nr. 214 = AmtlSlg. NF. 1631 = GlUNF. 7359 betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 140/57 darauf hingewiesen, daß es durch die Neufassung der Bestimmungen der Paragraphen 615 und 822 ABGB. durch die Paragraphen 59 und 73 römisch drei. TN. unanwendbar geworden ist. Soweit in den Gründen des Judikats eine mit der im vorstehenden dargelegten Rechtsansicht im Widerspruch stehende Rechtsmeinung zum Ausdruck kommt, vermag ihr der erkennende Senat nicht zu folgen.