Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof vermag der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht beizupflichten. Eine Vormerkung auf Grund der Punktation vom 1. August 1956 (vgl. hiezu SpR. 61) kam mit Rücksicht auf die knapp danach erfolgte Anmerkung der Bestellung eines vorläufigen Beistandes und die dadurch begrundeten Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Johann L. nicht in Betracht, wobei der Umstand, daß die Einleitung des Entmündigungsverfahrens nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, sondern wegen Trunksucht erfolgte, nicht ins Gewicht fällt (vgl. SZ. VII 271, SZ. XXI 22, 3 Ob 87/54, 7 Ob 267/57).Der Oberste Gerichtshof vermag der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht beizupflichten. Eine Vormerkung auf Grund der Punktation vom 1. August 1956 vergleiche hiezu SpR. 61) kam mit Rücksicht auf die knapp danach erfolgte Anmerkung der Bestellung eines vorläufigen Beistandes und die dadurch begrundeten Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Johann L. nicht in Betracht, wobei der Umstand, daß die Einleitung des Entmündigungsverfahrens nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, sondern wegen Trunksucht erfolgte, nicht ins Gewicht fällt vergleiche SZ. römisch sieben 271, SZ. römisch 21 22, 3 Ob 87/54, 7 Ob 267/57).
Solange der vom gesetzlichen Vertreter mitunterfertigte Verkaufsvertrag nicht gemäß § 109 Abs. 2 JN. rechtskräftig genehmigt ist, liegt überhaupt kein Vertrag, kein Rechtstitel zum Eigentumserwerb vor (vgl. hiezu Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 318; Bartsch in Klang 1. Aufl. I/1 S. 1059 zu § 233 ABGB.; SZ. XII 137, 1 Ob 439/55). Aber selbst wenn man im Hinblick auf die in erster Instanz gemäß § 109 Abs. 2 JN. ausgesprochene Genehmigung bis zum Eintritt ihrer Rechtskraft einen Schwebezustand annehmen wollte, wäre für den Antragsteller nichts gewonnen, weil bei Versagung der Genehmigung der Vertrag rückwirkend unwirksam würde; es läßt sich daher, abgestellt auf den Zeitpunkt der grundbuchsrechtlichen Prüfung des Antrages (§§ 93, 94 GBG. 1955), nicht mit Sicherheit sagen, ob ein gültiger Titel vorliegt (§ 26 Abs. 2 GBG. 1955).Solange der vom gesetzlichen Vertreter mitunterfertigte Verkaufsvertrag nicht gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN. rechtskräftig genehmigt ist, liegt überhaupt kein Vertrag, kein Rechtstitel zum Eigentumserwerb vor vergleiche hiezu Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 318; Bartsch in Klang 1. Aufl. I/1 S. 1059 zu Paragraph 233, ABGB.; SZ. römisch zwölf 137, 1 Ob 439/55). Aber selbst wenn man im Hinblick auf die in erster Instanz gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN. ausgesprochene Genehmigung bis zum Eintritt ihrer Rechtskraft einen Schwebezustand annehmen wollte, wäre für den Antragsteller nichts gewonnen, weil bei Versagung der Genehmigung der Vertrag rückwirkend unwirksam würde; es läßt sich daher, abgestellt auf den Zeitpunkt der grundbuchsrechtlichen Prüfung des Antrages (Paragraphen 93, 94, GBG. 1955), nicht mit Sicherheit sagen, ob ein gültiger Titel vorliegt (Paragraph 26, Absatz 2, GBG. 1955).
Nicht anders ist die Rechtslage nach § 1 Abs. 1 und 3 des steirischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. 1954 Nr. 24. Seine Formulierungen sind zwar von jenen des Grundverkehrsgesetzes für Vorarlberg, LGBl. Nr. 15/1954, verschieden, laufen in diesem Belang aber auf das gleiche Ergebnis hinaus (vgl. §§ 1, 3 und 21 des Vorarlberger GVG.), so daß kein Anlaß besteht, von dem in der Entscheidung 2 Ob 20/55 für den Bereich des Vorarlberger Gesetzes eingenommenen Standpunkt abzugehen, daß das Fehlen der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission auch die Vormerkung des Eigentumsrechtes hindert.Nicht anders ist die Rechtslage nach Paragraph eins, Absatz eins und 3 des steirischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. 1954 Nr. 24. Seine Formulierungen sind zwar von jenen des Grundverkehrsgesetzes für Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1954,, verschieden, laufen in diesem Belang aber auf das gleiche Ergebnis hinaus vergleiche Paragraphen eins, 3 und 21 des Vorarlberger GVG.), so daß kein Anlaß besteht, von dem in der Entscheidung 2 Ob 20/55 für den Bereich des Vorarlberger Gesetzes eingenommenen Standpunkt abzugehen, daß das Fehlen der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission auch die Vormerkung des Eigentumsrechtes hindert.
Schließlich teilt der Oberste Gerichtshof die von Sattler - Peters - Dittrich (GBG. 1955, Anm. 3 lit. a zu § 35) vertretene Ansicht, daß zur Vormerkung des Eigentumsrechtes die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beigebracht werden muß; auch die Vormerkung ist eine bücherliche Eintragung im Sinn des § 8 GBG. 1955 und des § 9 der Verordnung vom 30. März 1940, DRGBl. I S. 595. Daran hat - entgegen den in Fellners Kommentar, 5. Aufl. S. 153, geäußerten Zweifeln - das Gründerwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, nichts geändert; es brachte praktisch keine materiellrechtlichen Änderungen (s. hiezu die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Nr. 556 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. GP.), so daß - abgesehen von der Bestimmung des § 21 Abs. 1 - kein Bedenken besteht, die Verordnung vom 30. März 1940, DRGBl. I S. 595, in diesem Belange weiter anzuwenden (s. auch Goldschmidt - Dittrich - Peters, Die Verfassung von Grundbuchseingaben, 2. Aufl. Anm. 14 zu Nr. 1 und Anm. 2 zu Nr. 16).Schließlich teilt der Oberste Gerichtshof die von Sattler - Peters - Dittrich (GBG. 1955, Anmerkung 3 Litera a, zu Paragraph 35,) vertretene Ansicht, daß zur Vormerkung des Eigentumsrechtes die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beigebracht werden muß; auch die Vormerkung ist eine bücherliche Eintragung im Sinn des Paragraph 8, GBG. 1955 und des Paragraph 9, der Verordnung vom 30. März 1940, DRGBl. römisch eins S. 595. Daran hat - entgegen den in Fellners Kommentar, 5. Aufl. S. 153, geäußerten Zweifeln - das Gründerwerbsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 140, nichts geändert; es brachte praktisch keine materiellrechtlichen Änderungen (s. hiezu die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Nr. 556 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. GP.), so daß - abgesehen von der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, - kein Bedenken besteht, die Verordnung vom 30. März 1940, DRGBl. römisch eins S. 595, in diesem Belange weiter anzuwenden (s. auch Goldschmidt - Dittrich - Peters, Die Verfassung von Grundbuchseingaben, 2. Aufl. Anmerkung 14 zu Nr. 1 und Anmerkung 2 zu Nr. 16).
Daß der Antragsteller mit seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß die Genehmigung der Grundverkehrskommission und die Unbedenklichkeitsbescheinigung nachbrachte, ist unbeachtlich (§ 122 Abs. 2 GBG. 1955). Das Ableben des Johann L. wäre, wie das Rekursgericht zutreffend hervorhob, im Hinblick auf § 93 GBG. 1955 bedeutungslos, doch muß aus obigen Erwägungen in Stattgebung des Revisionsrekurses der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt werden.Daß der Antragsteller mit seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß die Genehmigung der Grundverkehrskommission und die Unbedenklichkeitsbescheinigung nachbrachte, ist unbeachtlich (Paragraph 122, Absatz 2, GBG. 1955). Das Ableben des Johann L. wäre, wie das Rekursgericht zutreffend hervorhob, im Hinblick auf Paragraph 93, GBG. 1955 bedeutungslos, doch muß aus obigen Erwägungen in Stattgebung des Revisionsrekurses der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt werden.