Rechtssatz RS0060663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060663
Geschäftszahl
7Ob267/57; 7Ob266/57; 7Ob281/57
Entscheidungsdatum
04.09.1957
Rechtssatz
Die zweimalige Anhaltung des Veräußerers in einer geschlossenen Anstalt, die Einleitung des Entmündigungsverfahrens und die Bestellung eines vorläufigen Beistandes wenige Wochen nach Abschluß des zu verbüchernden Vertrages lassen begründete Zweifel im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG 1955 durchaus berechtigt erscheinen.Die zweimalige Anhaltung des Veräußerers in einer geschlossenen Anstalt, die Einleitung des Entmündigungsverfahrens und die Bestellung eines vorläufigen Beistandes wenige Wochen nach Abschluß des zu verbüchernden Vertrages lassen begründete Zweifel im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG 1955 durchaus berechtigt erscheinen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 267/57
Entscheidungstext OGH 19.06.1957 7 Ob 267/57
- 7 Ob 266/57
Entscheidungstext OGH 03.07.1957 7 Ob 266/57
- 7 Ob 281/57
Entscheidungstext OGH 04.09.1957 7 Ob 281/57
Beisatz: Der Umstand, daß die Einleitung des Entmündigungsverfahren nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche erfolgte, fällt nicht ins Gewicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060663
Dokumentnummer
JJR_19570619_OGH0002_0070OB00267_5700000_001