Nachdem höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Vormerkung der Ab- und Zuschreibung von Teilflächen eines Grundbuchskörpers fehlt, erweist sich der Revisionsrekurs als zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt:
1. Die Abschreibung des Bestandteils eines Grundbuchskörpers (also eines Grundstücks oder eines Teils davon) nach § 74 GBG, § 3 LiegTeilG, die immer mit einer Zuschreibung verbunden sein muss, dient der Änderung des Umfangs eines Grundbuchskörpers, wodurch das Grundstück verkleinert wird. Der abgeschriebene Bestandteil des Grundbuchskörpers (Trennstück) kann einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben oder aus ihm eine neue Einlage gebildet werden. Die Abschreibung eines Teils eines Grundstücks erfordert einen Teilungsplan, nicht hingegen, wenn ein ganzes Grundstück von einem Grundbuchskörper abgeschrieben werden soll (Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 74 GBG Rz 1; Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht² Rz 76; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht, § 74 GBG Rz 1; Kaufmann, Ab- und Zuschreibung, ÖJZ 1993, 651).1. Die Abschreibung des Bestandteils eines Grundbuchskörpers (also eines Grundstücks oder eines Teils davon) nach Paragraph 74, GBG, Paragraph 3, LiegTeilG, die immer mit einer Zuschreibung verbunden sein muss, dient der Änderung des Umfangs eines Grundbuchskörpers, wodurch das Grundstück verkleinert wird. Der abgeschriebene Bestandteil des Grundbuchskörpers (Trennstück) kann einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben oder aus ihm eine neue Einlage gebildet werden. Die Abschreibung eines Teils eines Grundstücks erfordert einen Teilungsplan, nicht hingegen, wenn ein ganzes Grundstück von einem Grundbuchskörper abgeschrieben werden soll (Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 74, GBG Rz 1; Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht² Rz 76; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht, Paragraph 74, GBG Rz 1; Kaufmann, Ab- und Zuschreibung, ÖJZ 1993, 651).
2. Zur Frage, ob die Bestimmungen über die Vormerkung (§§ 35 ff GBG) auf Ab- und Zuschreibungen anzuwenden sind, vertritt die Lehre unterschiedliche Meinungen.2. Zur Frage, ob die Bestimmungen über die Vormerkung (Paragraphen 35, ff GBG) auf Ab- und Zuschreibungen anzuwenden sind, vertritt die Lehre unterschiedliche Meinungen.
Nach Verweijen (in Kodek, Grundbuchsrecht § 35 GBG Rz 6) können sie nicht vorgemerkt werden, weil sie selbst keine Rechte darstellen, sondern nur den Umfang der Rechtsobjekte umschreiben; durch Ab- und Zuschreibungen ändert sich daher nur der Umfang einer Liegenschaft oder eines Grundbuchskörpers.Nach Verweijen (in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 35, GBG Rz 6) können sie nicht vorgemerkt werden, weil sie selbst keine Rechte darstellen, sondern nur den Umfang der Rechtsobjekte umschreiben; durch Ab- und Zuschreibungen ändert sich daher nur der Umfang einer Liegenschaft oder eines Grundbuchskörpers.
Feil/Marent/Preisl (Grundbuchsrecht, § 74 GBG Rz 2) lehnen die Vormerkung sowohl eines Begehrens auf Ab- und Zuschreibung zu einer Einlage, in der für den Antragsteller das Eigentumsrecht einverleibt ist, als auch eines Begehrens um Abschreibung, Eröffnung einer neuen Einlage und die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Antragsteller, ohne nähere Begründung ab.Feil/Marent/Preisl (Grundbuchsrecht, Paragraph 74, GBG Rz 2) lehnen die Vormerkung sowohl eines Begehrens auf Ab- und Zuschreibung zu einer Einlage, in der für den Antragsteller das Eigentumsrecht einverleibt ist, als auch eines Begehrens um Abschreibung, Eröffnung einer neuen Einlage und die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Antragsteller, ohne nähere Begründung ab.
Kaufmann (Ab- und Zuschreibung, ÖJZ 1993, 652) verneint die Anwendbarkeit der §§ 35 bis 49 GBG auf die Abschreibung, da es eine Vormerkung der Abschreibung nicht gibt, wenn auch die Ab- und Zuschreibung, wenn sie mit einer Eigentumsübertragung verbunden ist, die rechtliche Wirkung einer Einverleibung hat.Kaufmann (Ab- und Zuschreibung, ÖJZ 1993, 652) verneint die Anwendbarkeit der Paragraphen 35 bis 49 GBG auf die Abschreibung, da es eine Vormerkung der Abschreibung nicht gibt, wenn auch die Ab- und Zuschreibung, wenn sie mit einer Eigentumsübertragung verbunden ist, die rechtliche Wirkung einer Einverleibung hat.
Egglmeier/Gruber/Sprohar (in Schwimann³ § 846 ABGB Rz 4) hingegen vertreten folgende Ansicht: Sind die allgemeinen Erfordernisse grundbücherlicher Eintragungen (§§ 26 f GBG), nicht aber die besonderen für Einverleibungen (§§ 31 f GBG; Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung) erfüllt, so ist der Antrag auf Ab- und Zuschreibung nicht zur Gänze abzuweisen, sondern (bloß) mit den Wirkungen einer Vormerkung zu bewilligen; dies unter Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung des LGZ Wien RpflSlg 1363.Egglmeier/Gruber/Sprohar (in Schwimann³ Paragraph 846, ABGB Rz 4) hingegen vertreten folgende Ansicht: Sind die allgemeinen Erfordernisse grundbücherlicher Eintragungen (Paragraphen 26, f GBG), nicht aber die besonderen für Einverleibungen (Paragraphen 31, f GBG; Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung) erfüllt, so ist der Antrag auf Ab- und Zuschreibung nicht zur Gänze abzuweisen, sondern (bloß) mit den Wirkungen einer Vormerkung zu bewilligen; dies unter Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung des LGZ Wien RpflSlg 1363.
3. Der erkennende Senat schließt sich der überwiegenden Lehrmeinung an, die die Zulässigkeit der Vormerkung einer Abschreibung verneint. Vormerkungen nach § 8 Z 2 GBG bewirken die bedingte Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung eines (unbedingten) bücherlichem Rechts. Selbst wenn man bei unterschiedlichem bücherlichem Eigentum die Zuschreibung eines Trennstücks zu einem anderen Grundbuchskörper als Einverleibung des Eigentums für dessen Eigentümer auffasst, setzt dies - anders als bei der Einverleibung des Eigentums an einem ungeteilten Grundbuchskörper - zunächst im Rahmen des tatsächlichen Vorgangs der Abschreibung die Schaffung des Trennstücks und dessen Loslösung voraus. Das schafft zwar die Voraussetzung für die Übertragung des bücherlichen Rechts Eigentum daran, bildet für sich aber als faktische Maßnahme der Flächenänderung kein bücherliches Recht. Daher kommt eine Vormerkung nach §§ 8 Z 2, 35 ff GBG für die Abschreibung nicht in Frage. Dies hat zur Folge, dass die Grundlage für das - nach seiner Formulierung überdies unbedingt (!) gestellte - Folgebegehren auf Zuschreibung des Trennstücks zur EZ 80 fehlt. Dem Gesuch kann daher insgesamt kein Erfolg zukommen.3. Der erkennende Senat schließt sich der überwiegenden Lehrmeinung an, die die Zulässigkeit der Vormerkung einer Abschreibung verneint. Vormerkungen nach Paragraph 8, Ziffer 2, GBG bewirken die bedingte Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung eines (unbedingten) bücherlichem Rechts. Selbst wenn man bei unterschiedlichem bücherlichem Eigentum die Zuschreibung eines Trennstücks zu einem anderen Grundbuchskörper als Einverleibung des Eigentums für dessen Eigentümer auffasst, setzt dies - anders als bei der Einverleibung des Eigentums an einem ungeteilten Grundbuchskörper - zunächst im Rahmen des tatsächlichen Vorgangs der Abschreibung die Schaffung des Trennstücks und dessen Loslösung voraus. Das schafft zwar die Voraussetzung für die Übertragung des bücherlichen Rechts Eigentum daran, bildet für sich aber als faktische Maßnahme der Flächenänderung kein bücherliches Recht. Daher kommt eine Vormerkung nach Paragraphen 8, Ziffer 2, 35, ff GBG für die Abschreibung nicht in Frage. Dies hat zur Folge, dass die Grundlage für das - nach seiner Formulierung überdies unbedingt (!) gestellte - Folgebegehren auf Zuschreibung des Trennstücks zur EZ 80 fehlt. Dem Gesuch kann daher insgesamt kein Erfolg zukommen.
4. Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe (§ 95 Abs 3 GBG) kann unterbleiben, wenn die Wiederholung des erfolglosen Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0060544). Das trifft hier zu, weil die begehrte Grundbuchseintragung unzulässig ist. Ein Eingehen auf den zweiten vom Erstgericht angezogenen Abweisungsgrund erübrigt sich daher.4. Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe (Paragraph 95, Absatz 3, GBG) kann unterbleiben, wenn die Wiederholung des erfolglosen Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0060544). Das trifft hier zu, weil die begehrte Grundbuchseintragung unzulässig ist. Ein Eingehen auf den zweiten vom Erstgericht angezogenen Abweisungsgrund erübrigt sich daher.