Begründung:
Die beklagte Partei ließ in den 4 * Tageszeitungen „T*“, „N*“, „Kl*“ und „Kr*“ in der Zeit vom 29. 9. bis 10. 10. 1976 wiederholt eine gleichlautende Werbeanzeige folgenden Inhaltes veröffentlichen.
„Wir tauschen Ihren alten ein. Beim Kauf eines Farbfernsehers (3 Jahre Garantie) vergüten wir Ihnen bis zu S 5.000,-- und mehr für Ihr Altgerät (gilt als Anzahlung, Rest 12 Monate zinsenfrei und bis 36 Monatsraten zinsenbegünstigt). Monatsrate nur S 357,--. E* und *.“
Die klagende Partei behauptet, daß die beklagte Partei tatsächlich nicht allgemein, sondern nur bei Farbfernsehgeräten der Marke S* eine 3-jährige Garantie gewähre; die Ankündigung sei daher irreführend. Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr das Anbieten von Farbfernsehgeräten mit 3-jähriger Garantie mit Ausnahme von Farbfernsehgeräten der Marke S* zu unterlassen, es sei denn, die beklagte Partei gewährt einem Käufer eines Farbfernsehgerätes gleichgültig welcher Marke eine 3-jährige Garantie. Zur Sicherung dieses Unterlassungsanspruches beantragte die klagende Partei eine einstweilige Verfügung, wonach der beklagten Partei geboten werde, im geschäftlichen Verkehr das Anbieten von Farbfernsehgeräten mit einer 3-jährigen Garantie mit Ausnahme von Farbfernsehgeräten der Marke S* zu unterlassen. In der Folge brachte die klagende Partei noch vor, daß die beklagte Partei auch für Geräte der Marke S* keine 3-jährige, sondern nur eine 6-monatige Garantie gebe und änderte den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung dahin ab, daß die Wortes „… ausgenommen Farbfernsehgeräte der Marke S* …“ zu entfallen haben.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Begehrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, da sie bei Farbfernsehgeräten der Marke S* tatsächlich eine 3-jährige Garantie gewähre und der beanstandeten Ankündigung nicht entnommen werden könne, daß eine solche Garantie bei allen Farbfernsehgeräten eingeräumt werde. Dies treffe insbesondere deswegen zu, weil die beklagte Partei in einem Großinserat am 24. 9. 1976 eine ausführliche Information über die 3 Jahresgarantie gegeben habe.
Das Erstgericht bewilligte die einstweilige Verfügung dahin, daß der beklagten Partei geboten wird, im geschäftlichen Verkehr das Anbieten von Farbfernsehgeräten mit einer 3 Jahresgarantie mit Ausnahme von Farbfernsehgeräten der Marke S* zu unterlassen. Es nahm zusätzlich zum unbestrittenen Sachverhalt als bescheinigt an, daß die beklagte Partei in der „Kl*“ am 24. 9. 1976 ein ganzseitiges Inserat mit folgendem Text veröffentlichen ließ:
„Die Sensation von *.
E*
Das Maximum ums Minimum!
Messemodelle eingetroffen! E* gibt jetzt bei ihren S*-Color-Exklusivgeräten die 3-Jahres-Versicherung! (1/2 Jahr Vollgarantie und 2 1/2 Jahre Vollversicherung!) Das bedeutet für Sie keine Wegzeitkosten, keine Reparaturkosten und keine Ersatzteilkosten für volle 3 Jahre! Und natürlich ein kostenloses Leihgerät während der Reparaturdauer! Damit möchten wir Ihnen beweisen, wie überzeugt wir von der Qualität unserer Geräte sind! Doch das ist noch nicht alles! Für Ihre Kunden hat die E* jetzt auch konkurrenzlose Kaufkonditionen: 12 Monate zinsenfrei Teilzahlung! bis zu 36 Monatsraten zinsenbegünstigt! Trotz der E*-Bestkauf und Besttauschgarantie. Bis zu 10.000,-- S für Ihr Color-Altgerät und bis zu S 5.000,-- für Ihr altes schwarz-weiß-Gerät vergütet die E* beim Kauf eines der konkurrenzlosen Exklusivmodelle! Noch nie war Farbfernsehen so günstig? (und wird es auch nicht so bald mehr sein?) Wer jetzt nicht kauft, ist selber schuld!
E*
* Abholmarkt:
*.“
Weiters nahm das Erstgericht als bescheinigt an, daß auf Grund der eingangs angeführten, von der klagenden Partei beanstandeten Anzeigen mehrere Interessenten Farbfernsehgeräte mit einer 3-Jahresgarantie bei der beklagten Partei erwerben wollten, wobei ihnen zu dem Wunsch nach Geräten anderer Marken erklärt wurde, daß eine 3-Jahresgarantie nur für Geräte der Marke S* gewährt werde. Daraus folgerte das Erstgericht, daß die beanstandete Ankündigung gegen § 2 UWG verstoße, weil ihr trotz des Großinserates vom 24. 9. 1976 zumindest entnommen werden könne, daß die beklagte Partei allgemein bei Farbfernsehgeräten eine 3-Jahresgarantie anbiete, während sie eine 3-jährige „Garantie“ nur bei Geräten der Marke S* gewähre, die überdies in Wahrheit keine 3-Jahresgarantie, sondern eine 3-Jahresversicherung (ein halbes Jahr volle Garantie und 2 1/2 Jahre volle Versicherung) sei. Der erhobene Unterlassungsanspruch sei daher bescheinigt, so daß die zu dessen Sicherung beantragte einstweilige Verfügung im angegebenen Umfang zu erlassen gewesen sei.Weiters nahm das Erstgericht als bescheinigt an, daß auf Grund der eingangs angeführten, von der klagenden Partei beanstandeten Anzeigen mehrere Interessenten Farbfernsehgeräte mit einer 3-Jahresgarantie bei der beklagten Partei erwerben wollten, wobei ihnen zu dem Wunsch nach Geräten anderer Marken erklärt wurde, daß eine 3-Jahresgarantie nur für Geräte der Marke S* gewährt werde. Daraus folgerte das Erstgericht, daß die beanstandete Ankündigung gegen Paragraph 2, UWG verstoße, weil ihr trotz des Großinserates vom 24. 9. 1976 zumindest entnommen werden könne, daß die beklagte Partei allgemein bei Farbfernsehgeräten eine 3-Jahresgarantie anbiete, während sie eine 3-jährige „Garantie“ nur bei Geräten der Marke S* gewähre, die überdies in Wahrheit keine 3-Jahresgarantie, sondern eine 3-Jahresversicherung (ein halbes Jahr volle Garantie und 2 1/2 Jahre volle Versicherung) sei. Der erhobene Unterlassungsanspruch sei daher bescheinigt, so daß die zu dessen Sicherung beantragte einstweilige Verfügung im angegebenen Umfang zu erlassen gewesen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei „mit der Maßgabe keine Folge“, daß der Spruch der einstweiligen Verfügung zu lauten habe: „Zur Sicherung des Anspruches der klagenden und gefährdeten Partei gegen die beklagte Partei und Antragsgegnerin auf Unterlassung unlauterer Wettbewerbshandlungen wird der beklagten Partei und Antragsgegnerin verboten, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Farbfernsehgeräten eine 3-jährige Garantie anzubieten, wenn eine solche nur für Farbfernsehgeräte einer bestimmten Marke gewährt wird.
Die einstweilige Verfügung wird für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreites erlassen.“
Das Rekursgericht teilte die Auffassung des Erstgerichtes, daß die beanstandete Ankündigung der beklagten Partei geeignet sei, beim angesprochenen Kundenkreis den Eindruck zu erwecken, die darin erwähnte 3-Jahresgarantie beziehe sich auf alle von der beklagten Partei zum Verkauf angebotenen Farbfernsehgeräte. An der Eignung zur Irreführung dieser Ankündigung ändere auch das vorangegangene Großinserat nichts, weil es zu einer anderen Zeit als die beanstandeten Ankündigungen erschienen sei und keine Gewähr gegeben sei, daß die Leser der beanstandeten Ankündigungen sich an dieses Großinserat erinnerten oder es überhaupt kannten. Überdies sei das Anbieten einer 3-Jahresgarantie auch hinsichtlich der Farbfernsehgeräte der Marke S* wettbewerbswidrig, weil die beklagte Partei auch bei diesen Geräten keine echte Garantie für drei Jahre gewährt habe; sie habe lediglich für 6 Monate Garantie geleistet, während für weitere 2 1/2 Jahre die Reparaturkosten auf Grund einer Versicherung gedeckt worden seien. Das Anbieten einer 3-Jahresgarantie habe aber den Eindruck einer besonderen Qualität der Geräte erweckt, der bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht entstanden wäre. Das Erstgericht habe daher die einstweilige Verfügung mit Recht erlassen, dabei aber jedenfalls im Spruch der Entscheidung der geänderten Fassung des Begehrens der klagenden Partei nicht Rechnung getragen, so daß diesem eine klare Fassung zu geben gewesen sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen oder den angefochtenen Beschluß, allenfalls auch die Entscheidung des Erstgerichtes, aufzuheben.
Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes mit einer „Maßgabe bestätigte“, war zunächst die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu prüfen. Nach § 528 Abs 1 erster Satz Z 1 ZPO sind nämlich Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, unzulässig. Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn beide Instanzen nach sachlicher Prüfung zum selben Ergebnis gelangten. Eine Verschiedenheit in der Begründung oder in der Formulierung des Spruches ändert nichts, sofern nur der Beschwerdeführer durch den Spruch der zweiten Instanz nicht mehr belastet wird als durch den der ersten Instanz (Fasching ZP IV 453, ÖBl 1975 88, 1973 142, 1970 126 u.a.). Im vorliegenden Fall geht aber die Belastung der beklagten Partei durch den Spruch der Entscheidung des Rekursgerichtes weiter als jene durch die Entscheidung des Erstgerichtes. Nach dem Inhalt der Entscheidung des Erstgerichtes gilt das Verbot, Farbfernsehgeräte mit einer 3-Jahresgarantie anzubieten, ausdrücklich nicht für Geräte der Marke S*. Das entspricht dem ursprünglichen Begehren der klagenden Partei, die behauptete, daß die beklagte Partei nur für Geräte der Marke S* eine 3-Jahresgarantie gewähre (AS 4). Die klagende Partei hat ihr Begehren hinsichtlich der einstweiligen Verfügung erst in der Folge mit der Begründung geändert, daß sich diese Annahme der klagenden Partei nunmehr als unrichtig herausgestellt habe und die beklagte Partei tatsächlich auch für Geräte der Firma S* nur eine 6-monatige Garantie einräume (AS 16). Der Antrag der klagenden Partei, aus dem Spruch der einstweiligen Verfügung die Worte: „… ausgenommen Farbfernsehgeräte der Marke S* ...“ herauszunehmen, war daher eine Erweiterung ihres ursprünglichen Begehrens auch auf Geräte dieser Marke, so daß die Erlassung einer einstweiligen Verfügung entsprechend dem geänderten Begehren der klagenden Partei für die beklagte Partei eine größere Belastung darstellte, als eine einstweilige Verfügung mit dem ursprünglich von der klagenden Partei beantragten Inhalt. Die Entscheidung des Rekursgerichtes, die dem geänderten Begehren der klagenden Partei entsprach, bedeutete somit insoweit eine Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes, die sich an den Inhalt des ursprünglichen Antrages hielt, weil das Rekursgericht der beklagten Partei eine Unterlassungspflicht auferlegte, die inhaltlich über die vom Erstgericht ausgesprochene Unterlassungspflicht hinausging. Daraus folgt, daß der Revisionsrekurs der beklagten Partei zulässig ist, weil die Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs 1 erster Satz Z 1 ZPO auch bei bloß teilweiser Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht entsprechend den Grundsätzen des JB 56 neu (SZ 24/335) nicht gilt (ÖBl 1975 57, 1966 86, RZ 1967 72, 106, SZ 39/90, 4 Ob 401/76, 4 Ob 308/77 u.a.).Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes mit einer „Maßgabe bestätigte“, war zunächst die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu prüfen. Nach Paragraph 528, Absatz eins, erster Satz Ziffer eins, ZPO sind nämlich Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, unzulässig. Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn beide Instanzen nach sachlicher Prüfung zum selben Ergebnis gelangten. Eine Verschiedenheit in der Begründung oder in der Formulierung des Spruches ändert nichts, sofern nur der Beschwerdeführer durch den Spruch der zweiten Instanz nicht mehr belastet wird als durch den der ersten Instanz (Fasching ZP römisch vier 453, ÖBl 1975 88, 1973 142, 1970 126 u.a.). Im vorliegenden Fall geht aber die Belastung der beklagten Partei durch den Spruch der Entscheidung des Rekursgerichtes weiter als jene durch die Entscheidung des Erstgerichtes. Nach dem Inhalt der Entscheidung des Erstgerichtes gilt das Verbot, Farbfernsehgeräte mit einer 3-Jahresgarantie anzubieten, ausdrücklich nicht für Geräte der Marke S*. Das entspricht dem ursprünglichen Begehren der klagenden Partei, die behauptete, daß die beklagte Partei nur für Geräte der Marke S* eine 3-Jahresgarantie gewähre (AS 4). Die klagende Partei hat ihr Begehren hinsichtlich der einstweiligen Verfügung erst in der Folge mit der Begründung geändert, daß sich diese Annahme der klagenden Partei nunmehr als unrichtig herausgestellt habe und die beklagte Partei tatsächlich auch für Geräte der Firma S* nur eine 6-monatige Garantie einräume (AS 16). Der Antrag der klagenden Partei, aus dem Spruch der einstweiligen Verfügung die Worte: „… ausgenommen Farbfernsehgeräte der Marke S* ...“ herauszunehmen, war daher eine Erweiterung ihres ursprünglichen Begehrens auch auf Geräte dieser Marke, so daß die Erlassung einer einstweiligen Verfügung entsprechend dem geänderten Begehren der klagenden Partei für die beklagte Partei eine größere Belastung darstellte, als eine einstweilige Verfügung mit dem ursprünglich von der klagenden Partei beantragten Inhalt. Die Entscheidung des Rekursgerichtes, die dem geänderten Begehren der klagenden Partei entsprach, bedeutete somit insoweit eine Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes, die sich an den Inhalt des ursprünglichen Antrages hielt, weil das Rekursgericht der beklagten Partei eine Unterlassungspflicht auferlegte, die inhaltlich über die vom Erstgericht ausgesprochene Unterlassungspflicht hinausging. Daraus folgt, daß der Revisionsrekurs der beklagten Partei zulässig ist, weil die Rechtsmittelbeschränkung nach Paragraph 528, Absatz eins, erster Satz Ziffer eins, ZPO auch bei bloß teilweiser Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht entsprechend den Grundsätzen des JB 56 neu (SZ 24/335) nicht gilt (ÖBl 1975 57, 1966 86, RZ 1967 72, 106, SZ 39/90, 4 Ob 401/76, 4 Ob 308/77 u.a.).