Rechtssatz RS0080058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080058
Entscheidungsdatum
17.01.2012
Rechtssatz
Aus dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muss. Das gilt auch für Anträge nach § 24 UWG, weil durch diese Bestimmung bloß die Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzung des § 381 EO (Gefährdung des Anspruches) ausgesprochen ist, aber am Wesen der einstweiligen Verfügung nichts geändert wird.Aus dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muss. Das gilt auch für Anträge nach Paragraph 24, UWG, weil durch diese Bestimmung bloß die Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 381, EO (Gefährdung des Anspruches) ausgesprochen ist, aber am Wesen der einstweiligen Verfügung nichts geändert wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 316/77
Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 316/77
- 4 Ob 333/78
Entscheidungstext OGH 25.04.1978 4 Ob 333/78
nur: Aus dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muß. (T1) Veröff: ÖBl 1978,134
- 4 Ob 418/79
Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 418/79
nur T1; Veröff: ÖBl 1980,128
- 4 Ob 350/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 350/87
Vgl auch; nur T1
- 4 Ob 117/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 117/90
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine nach § 24 UWG erlassene einstweilige Verfügung kann auch den gesamten in der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch umfassen. Dadurch wird das Urteil nicht vorweggenommen, weil der Klageanspruch auf dauernde Unterlassung gerichtet ist, während die einstweilige Verfügung nur ein befristetes Verbot zur Folge hat. (T2) Veröff: MR 1990,236
- 4 Ob 176/90
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 176/90
Vgl auch
- 2 Ob 523/94
Entscheidungstext OGH 14.04.1994 2 Ob 523/94
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 273/01b
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 273/01b
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur innerhalb dieses Rahmens kann das Gericht frei wählen und ist nicht an die angeregte Maßnahme gebunden. (T3)
- 4 Ob 28/06f
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 28/06f
nur T1; Veröff: SZ 2006/61
- 4 Ob 210/06w
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 210/06w
Auch; Beisatz: Nach § 24 UWG können einstweilige Verfügungen zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auch dann erlassen werden, wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Die dort vorgesehene Gefährdungsbescheinigung ist daher nicht erforderlich. (T4)
- 4 Ob 187/07i
Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 187/07i
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 4/11h
Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 4/11h
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 4 Ob 110/11x
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 110/11x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080058
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19770308_OGH0002_0040OB00316_7700000_001