Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Rechtslage in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise unrichtig beurteilt haben; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Die Klägerin verweist darauf, dass sie ihren - nach österreichischem Wettbewerbsrecht zu beurteilenden - nunmehrigen Sicherungsantrag auf einen in Österreich begangenen Wettbewerbsverstoß der Beklagten stütze; schon deshalb fehle es an der Identität zu dem im Vorprozess vorgetragenen rechtserzeugenden Sachverhalt. Das Urteil des Landgerichts Köln spreche über einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten auf dem deutschen Markt ab und entfalte keine über Deutschland hinausreichende Wirkung. Dazu ist zu erwägen:
Auch im Provisorialverfahren gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass dann, wenn die gefährdete Partei schon einen Exekutionstitel zur Durchsetzung der angestrebten Unterlassung besitzt, ihrem Sicherungsbegehren die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses entgegensteht (Kodek in Angst, EO § 378 Rz 23; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, vor § 378 Rz 1 drittletzter Absatz je mwN).Auch im Provisorialverfahren gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass dann, wenn die gefährdete Partei schon einen Exekutionstitel zur Durchsetzung der angestrebten Unterlassung besitzt, ihrem Sicherungsbegehren die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses entgegensteht (Kodek in Angst, EO Paragraph 378, Rz 23; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, vor Paragraph 378, Rz 1 drittletzter Absatz je mwN).
Wird jedoch in einem zweiten (Provisorial-)Verfahren zwischen
denselben Parteien ein Sachverhalt behauptet, der über den im ersten
Verfahren geltend gemachten Sachverhalt hinausgeht und der, für sich
allein genommen, das Sicherungsbegehren zu begründen vermag, dann ist
der Rechtsschutz des Klägers durch den ersten - noch nicht
rechtskräftigen - Exekutionstitel nicht vollständig gewahrt. In einem
solchen Fall ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers durch die
Erlangung eines vollstreckbaren Titels nicht weggefallen, ist es doch
möglich, dass die Sicherungsmaßnahme erst aufgrund des im zweiten
Verfahren zusätzlich behaupteten Sachverhalts Bestand hat (4 Ob 56/93
= ecolex 1993, 35 = WBl 1994, 34 = RdW 1994, 49). Zu fragen ist
immer, ob das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen
tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im
zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens bildet (MR 2000, 256 = wbl
2000, 534 = ÖBl 2000, 268 - Zigeunerkarten).
Besteht der Exekutionstitel in einer nach Spruch und Begründung getrennten Entscheidung, so ist bei Erledigung des Exekutionsantrags zunächst allein der Spruch nach dem gewöhnlichen Sinn seiner Worte maßgeblich; zur Auslegung des Spruchs darf aber auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden (Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 5 mwN). Dies entspricht auch der in Deutschland vertretenen Ansicht, wonach ein in einem Exekutionstitel ausgesprochenes Verbot alles umfasst, was es nach seinem durch die Gründe der Entscheidung erläuterten Sinn umfassen will. Zur Bestimmung von Umfang und Reichweite der Urteilsformel und des Klageantrags sind daher die Entscheidungsgründe, der Tatbestand und das dort in bezug genommene Parteivorbringen heranzuziehen (BGH GR 1992, 561; weitere Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 EinlUWG Rz 603).Besteht der Exekutionstitel in einer nach Spruch und Begründung getrennten Entscheidung, so ist bei Erledigung des Exekutionsantrags zunächst allein der Spruch nach dem gewöhnlichen Sinn seiner Worte maßgeblich; zur Auslegung des Spruchs darf aber auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden (Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 5 mwN). Dies entspricht auch der in Deutschland vertretenen Ansicht, wonach ein in einem Exekutionstitel ausgesprochenes Verbot alles umfasst, was es nach seinem durch die Gründe der Entscheidung erläuterten Sinn umfassen will. Zur Bestimmung von Umfang und Reichweite der Urteilsformel und des Klageantrags sind daher die Entscheidungsgründe, der Tatbestand und das dort in bezug genommene Parteivorbringen heranzuziehen (BGH GR 1992, 561; weitere Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 EinlUWG Rz 603).
Beurteilt man im Lichte dieser Grundsätze den von der Klägerin beim Landgericht Köln zu ihren Gunsten erwirkten Unterlassungstitel nach seiner territorialen Reichweite, gelangt man zum Ergebnis, dass dieses Urteil nicht als taugliche Grundlage eines Exekutionsantrags, gestützt auf einen in Österreich begangenen Verstoß der Beklagten gegen das Unterlassungsgebot, dienen kann.
Zwar enthält der Spruch der Entscheidung keine Aussage darüber, ob er sich auch auf Handlungen erstreckt, die nicht in Deutschland gesetzt werden; berücksichtigt man bei der Beurteilung aber auch das Parteivorbringen, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe, wird deutlich, dass sich das Unterlassungsgebot ausschließlich auf ein Verhalten auf dem deutschen Markt bezieht: Weder hat die Klägerin das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts behauptet, noch hat das erkennende deutsche Gericht solches festgestellt oder kollisionsrechtliche Überlegungen angestellt. Dies gilt sowohl für das Wettbewerbsrecht, nach dem (auch nach deutschem Recht) unlautere Wettbewerbshandlungen regelmäßig als unerlaubte Handlungen nach der Rechtsordnung des Tatorts zu beurteilen sind (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 176 mwN), als auch für das vom Territorialitätsprinzip beherrschte Markenrecht, wo der Grundsatz der Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes gilt, also das Recht jenes Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird (§ 34 Abs 1 IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB**2 § 34 IPRG Rz 3 mwN); nach dem Recht des Schutzlandes ist insbesondere zu beurteilen, ob eine Verletzungshandlung vorliegt (SZ 56/107 = IPRE 1/104 = ÖBl 1983, 162 = PBl 1984, 38 = GRURInt 1984, 450 [Wirner] mwN - Attco/Atco; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1986, 92 - Noverox-Ferrox; 4 Ob 81/01t; zur gleichen deutschen Rechtslage vgl Fezer, Markenrecht**2 Einl Rz 158 ff). Wie der einzelne Staat Marken oder Warenausstattung schützt, ist somit Sache der jeweiligen nationalen Gesetzgebung, weshalb ohne Berücksichtigung des nach kollisionsrechtlichen Normen jeweils anwendbaren Rechts auch nicht beurteilt werden kann, ob das Begehren, eine Marke oder Warenausstattung in bestimmter Weise zu schützen, berechtigt ist (vgl ZfRV 1999, 229 = GRURInt 2000, 453 = ÖBl 1999, 278 - Sachers Kaffee Wien). Hat demnach das Landgericht Köln seine Entscheidung ausschließlich auf deutsches Wettbewerbs- und Markenrecht gestützt, kommt auch darin zum Ausdruck, dass sich dieses Unterlassungsgebot eben nur auf das (deutsche) Inland erstreckt.Zwar enthält der Spruch der Entscheidung keine Aussage darüber, ob er sich auch auf Handlungen erstreckt, die nicht in Deutschland gesetzt werden; berücksichtigt man bei der Beurteilung aber auch das Parteivorbringen, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe, wird deutlich, dass sich das Unterlassungsgebot ausschließlich auf ein Verhalten auf dem deutschen Markt bezieht: Weder hat die Klägerin das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts behauptet, noch hat das erkennende deutsche Gericht solches festgestellt oder kollisionsrechtliche Überlegungen angestellt. Dies gilt sowohl für das Wettbewerbsrecht, nach dem (auch nach deutschem Recht) unlautere Wettbewerbshandlungen regelmäßig als unerlaubte Handlungen nach der Rechtsordnung des Tatorts zu beurteilen sind (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 176 mwN), als auch für das vom Territorialitätsprinzip beherrschte Markenrecht, wo der Grundsatz der Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes gilt, also das Recht jenes Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird (Paragraph 34, Absatz eins, IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB**2 Paragraph 34, IPRG Rz 3 mwN); nach dem Recht des Schutzlandes ist insbesondere zu beurteilen, ob eine Verletzungshandlung vorliegt (SZ 56/107 = IPRE 1/104 = ÖBl 1983, 162 = PBl 1984, 38 = GRURInt 1984, 450 [Wirner] mwN - Attco/Atco; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1986, 92 - Noverox-Ferrox; 4 Ob 81/01t; zur gleichen deutschen Rechtslage vergleiche Fezer, Markenrecht**2 Einl Rz 158 ff). Wie der einzelne Staat Marken oder Warenausstattung schützt, ist somit Sache der jeweiligen nationalen Gesetzgebung, weshalb ohne Berücksichtigung des nach kollisionsrechtlichen Normen jeweils anwendbaren Rechts auch nicht beurteilt werden kann, ob das Begehren, eine Marke oder Warenausstattung in bestimmter Weise zu schützen, berechtigt ist vergleiche ZfRV 1999, 229 = GRURInt 2000, 453 = ÖBl 1999, 278 - Sachers Kaffee Wien). Hat demnach das Landgericht Köln seine Entscheidung ausschließlich auf deutsches Wettbewerbs- und Markenrecht gestützt, kommt auch darin zum Ausdruck, dass sich dieses Unterlassungsgebot eben nur auf das (deutsche) Inland erstreckt.
Daraus folgt, dass der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis daran nicht abgesprochen werden kann, einen - ihrer Behauptung nach - in Österreich begangenen Wettbewerbsverstoß der Beklagten gerichtlich zu verfolgen, weil sie ein solches Verhalten allein mit Hilfe des in Deutschland erwirkten Exekutionstitels nicht abstellen lassen kann. Das Erstgericht ist für ein solches Sicherungsverfahren gem Art 5 Z 3 EuGVÜ auch zuständig, weil insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten unter diesen Zuständigkeitstatbestand fallen (Mayr in Rechberger, ZPO**2 § 92b Rz 5 mwN; 4 Ob 110/01g) und gem Art 24 EuGVÜ zwischen einstweiligen Maßnahmen und der Hauptsache keine Identität iS einer Streitanhängigkeit (Art 21 EuGVÜ) besteht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 21 Rz 12; Matscher in Fasching ZPO**2 Art IX EGJN Rz 358). Im Übrigen hatte das Erstgericht zur Zeit der Zurückweisung des Sicherungsantrags die Klage noch nicht zurückgewiesen (vgl Kodek in Angst, EO § 387 Rz 1). Die Vorinstanzen haben die Einleitung eines Sicherungsverfahrens betreffend das Unterlassungsbegehren daher zu Unrecht abgelehnt. Bemerkt sei, dass ein fehlendes Rechtsschutzinteresse überdies nicht zur Zurückweisung, sondern zur Abweisung des Klage-(sicherungs-)begehrens führt (SZ 66/145 mwN).Daraus folgt, dass der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis daran nicht abgesprochen werden kann, einen - ihrer Behauptung nach - in Österreich begangenen Wettbewerbsverstoß der Beklagten gerichtlich zu verfolgen, weil sie ein solches Verhalten allein mit Hilfe des in Deutschland erwirkten Exekutionstitels nicht abstellen lassen kann. Das Erstgericht ist für ein solches Sicherungsverfahren gem Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ auch zuständig, weil insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten unter diesen Zuständigkeitstatbestand fallen (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 92 b, Rz 5 mwN; 4 Ob 110/01g) und gem Artikel 24, EuGVÜ zwischen einstweiligen Maßnahmen und der Hauptsache keine Identität iS einer Streitanhängigkeit (Artikel 21, EuGVÜ) besteht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 21, Rz 12; Matscher in Fasching ZPO**2 Artikel römisch neun, EGJN Rz 358). Im Übrigen hatte das Erstgericht zur Zeit der Zurückweisung des Sicherungsantrags die Klage noch nicht zurückgewiesen vergleiche Kodek in Angst, EO Paragraph 387, Rz 1). Die Vorinstanzen haben die Einleitung eines Sicherungsverfahrens betreffend das Unterlassungsbegehren daher zu Unrecht abgelehnt. Bemerkt sei, dass ein fehlendes Rechtsschutzinteresse überdies nicht zur Zurückweisung, sondern zur Abweisung des Klage-(sicherungs-)begehrens führt (SZ 66/145 mwN).
Zur Zulässigkeit eines Beseitigungsbegehrens schon im Sicherungsverfahren vertritt die Klägerin die Auffassung, durch die Anordnung der Beseitigung und Vernichtung der den Ausstattungschutz ihrer Produkte verletzenden Eingriffsgegenstände samt Werbemitteln hiefür erlange sie dann noch keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Befriedigung, wenn ihr zugleich der Erlag einer Sicherheitsleistung (zur Erfüllung allenfalls nachfolgender Schadenersatzansprüche der Beklagten) aufgetragen werde; Jedenfalls hätte als "minus" etwa die vorläufige Verwahrung der genannten Gegenstände angeordnet werden müssen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Die einstweilige Verfügung hat immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand. Sie darf keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Andernfalls wäre es unmöglich, den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn das Urteil im Hauptprozess die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigt (ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; ÖBl 1995, 21 - Werbesekunden; ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte; EvBl 2000/43). Dass die von der Klägerin beantragte Beseitigung und Vernichtung von Produkten der Beklagten sowie von Werbemitteln in Bezug auf deren Existenz eine endgültige, unumkehrbare Sachlage schaffte, leuchtet ein und bedarf keiner weiteren Begründung. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochene Geldersatz für den Fall des Unterliegens im Hauptverfahren ist schon seinem Wesen nach etwas anderes als eine körperliche Sache und kann die einmal durchgeführte Vernichtung von Produkten nicht mehr ungeschehen machen.
Zu den Inhaltserfordernissen eines Sicherungsantrags zählt auch die begehrte Sicherungsmaßnahme (Zechner aaO § 389 Rz 1). Auch im Sicherungsverfahren ist das Gericht an den Antrag der gefährdeten Partei gebunden und kann im Hinblick auf § 405 ZPO nicht etwas anderes zusprechen, als begehrt wurde (Kodek aaO § 389 Rz 2 mwN). Im Verfahren über Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen ist Verfahrensgegenstand nicht der zu sichernde Anspruch, sondern das Sicherungsmittel (6 Ob 628/87; 6 Ob 709/87). Wenn es auch richtig ist, dass die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, so müssen sich diese Maßnahmen doch immer im Rahmen des Antrages halten. Nur innerhalb dieses Rahmens kann das Gericht frei wählen und ist nicht an die angeregte Maßnahme gebunden (ÖBl 1973, 56 - Linzer Hochhaus; 4 Ob 316/77). Hat demnach die Klägerin zu erkennen gegeben, schon im Sicherungsverfahren eine vollständige Vernichtung der Eingriffsgegenstände anzustreben, wäre unter diesen Umständen die Bewilligung einer vorläufigen Verwahrung ein aliud. Das Rekursgericht hat diesen Teil des Sicherungsbegehrens daher zu Recht abgewiesen.Zu den Inhaltserfordernissen eines Sicherungsantrags zählt auch die begehrte Sicherungsmaßnahme (Zechner aaO Paragraph 389, Rz 1). Auch im Sicherungsverfahren ist das Gericht an den Antrag der gefährdeten Partei gebunden und kann im Hinblick auf Paragraph 405, ZPO nicht etwas anderes zusprechen, als begehrt wurde (Kodek aaO Paragraph 389, Rz 2 mwN). Im Verfahren über Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen ist Verfahrensgegenstand nicht der zu sichernde Anspruch, sondern das Sicherungsmittel (6 Ob 628/87; 6 Ob 709/87). Wenn es auch richtig ist, dass die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, so müssen sich diese Maßnahmen doch immer im Rahmen des Antrages halten. Nur innerhalb dieses Rahmens kann das Gericht frei wählen und ist nicht an die angeregte Maßnahme gebunden (ÖBl 1973, 56 - Linzer Hochhaus; 4 Ob 316/77). Hat demnach die Klägerin zu erkennen gegeben, schon im Sicherungsverfahren eine vollständige Vernichtung der Eingriffsgegenstände anzustreben, wäre unter diesen Umständen die Bewilligung einer vorläufigen Verwahrung ein aliud. Das Rekursgericht hat diesen Teil des Sicherungsbegehrens daher zu Recht abgewiesen.
Dem Revisionsrekurs ist somit teilweise Folge zu geben; die Beschlüsse der Vorinstanzen zu Pkt 1. sind aufzuheben; dem Erstgericht ist die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über das Unterlassungsbegehren aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.