Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Nach § 27a JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben sind; sonstige Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. Im vorliegenden Fall ist demnach die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn für den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein österreichisches Gericht örtlich zuständig ist.Nach Paragraph 27 a, JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben sind; sonstige Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. Im vorliegenden Fall ist demnach die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn für den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein österreichisches Gericht örtlich zuständig ist.
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf die von ihr behauptete schmarotzerische Ausbeutung des Rufs ihrer auch in Österreich geschützten Marke BOSS für nicht gleichartige Waren. Sie macht damit einen Verstoß gegen § 10 Abs 2 MSchG geltend, wonach es dem Inhaber einer eingetragenen Marke auch gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. § 10a nennt als eine der dem Markeninhaber vorbehaltenen Benutzungshandlungen das Anbieten von Waren unter dem Zeichen und die Benutzung des Zeichens in Ankündigungen oder in der Werbung (§ 10a Z 2 und 4 MSchG).Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf die von ihr behauptete schmarotzerische Ausbeutung des Rufs ihrer auch in Österreich geschützten Marke BOSS für nicht gleichartige Waren. Sie macht damit einen Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz 2, MSchG geltend, wonach es dem Inhaber einer eingetragenen Marke auch gestattet ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (Paragraph 10 a,), die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Paragraph 10 a, nennt als eine der dem Markeninhaber vorbehaltenen Benutzungshandlungen das Anbieten von Waren unter dem Zeichen und die Benutzung des Zeichens in Ankündigungen oder in der Werbung (Paragraph 10 a, Ziffer 2 und 4 MSchG).
Die von der Klägerin behauptete Markenverletzung ist eine deliktische Handlung; für sie kann daher der Gerichtsstand für Deliktsklagen in Anspruch genommen werden. Da die Beklagte ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und damit im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des EuGVÜ hat, ist die Frage der Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nach diesem Übereinkommen zu beurteilen.
Nach Art 5 Z 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat geklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag' im Sinne des Art 5 Z 1 anknüpfen" (EuGH Slg 1988, 5565 - Kalfelis/Schröder). Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten (Mayr in Rechberger, ZPO**2 § 92b Rz 5 mwN).Nach Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat geklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag' im Sinne des Artikel 5, Ziffer eins, anknüpfen" (EuGH Slg 1988, 5565 - Kalfelis/Schröder). Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 92 b, Rz 5 mwN).
Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" (Art 5 Z 3 EuGVÜ). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint (EuGH Slg 1976, 1735 - Bier/Mines de Potasse; Mayr aaO § 92b Rz 5; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht4 Art 5 Rz 42, jeweils mwN).Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" (Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint (EuGH Slg 1976, 1735 - Bier/Mines de Potasse; Mayr aaO Paragraph 92 b, Rz 5; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht4 Artikel 5, Rz 42, jeweils mwN).
Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin eine Verletzung ihrer auch in Österreich geschützten Marke durch den Inhalt der Homepage der Beklagten. Die behauptete Markenverletzung ist eine Voraussetzung sowohl der Zuständigkeit als auch des geltend gemachten Anspruchs. In einem solchen Fall hat zwar die Zuständigkeitsprüfung allein aufgrund der Klagsangaben zu erfolgen (Ballon in Fasching**2 I § 41 JN Rz 11 mwN); im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ist aber zu untersuchen, ob die behauptete und auch festgestellte Internetpräsenz der Beklagten ausreicht, um einen österreichischen Tatort zu begründen.Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin eine Verletzung ihrer auch in Österreich geschützten Marke durch den Inhalt der Homepage der Beklagten. Die behauptete Markenverletzung ist eine Voraussetzung sowohl der Zuständigkeit als auch des geltend gemachten Anspruchs. In einem solchen Fall hat zwar die Zuständigkeitsprüfung allein aufgrund der Klagsangaben zu erfolgen (Ballon in Fasching**2 römisch eins Paragraph 41, JN Rz 11 mwN); im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ist aber zu untersuchen, ob die behauptete und auch festgestellte Internetpräsenz der Beklagten ausreicht, um einen österreichischen Tatort zu begründen.
Die dazu von den Parteien und auch vom Rekursgericht zitierten Lehrmeinungen betreffen in erster Linie die Frage des Gerichtsstands bei Wettbewerbsverletzungen im Internet und die Frage des anwendbaren Rechts. Ihnen gemeinsam ist das Bemühen, angesichts der weltweiten Verfügbarkeit der Dienste des Internet und der daraus folgenden Anwendbarkeit unzähliger nationaler Rechte und der Zuständigkeit einer Vielzahl von nationalen Gerichten Kriterien für eine Auswahl der anwendbaren Rechtsordnungen und der anzurufenden Gerichte zu erarbeiten. Bei einer vom Kläger behaupteten Markenverletzung liegen die Dinge insofern anders, als es - anders als bei der Frage des anwendbaren Rechts für Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (§ 48 Abs 2 IPRG) - nicht auf den betroffenen Markt ankommt, sondern darauf abzustellen ist, ob die Marke auf der Website des beklagten Störers auf eine Art benutzt wird, die dem Markeninhaber vorbehalten ist. Vorbehalten ist dem Markeninhaber die Benutzung der Marke im inländischen Verkehr auf eine der in § 10a MSchG aufgezählten Arten. Wird die Marke in dieser Weise benutzt, so wird damit nicht nur die Anwendbarkeit österreichischen Markenrechts, sondern auch die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts begründet (s Ingerl/Rohnke, Markengesetz § 140 Rz 47 f mwN; Bettinger/Thum, Überlegungen zu internationaler Tatortzuständigkeit, Kollisionsrecht und materiellem Recht bei Kennzeichenkonflikten im Internet, GRURInt 1999, 659 [669] mwN).Die dazu von den Parteien und auch vom Rekursgericht zitierten Lehrmeinungen betreffen in erster Linie die Frage des Gerichtsstands bei Wettbewerbsverletzungen im Internet und die Frage des anwendbaren Rechts. Ihnen gemeinsam ist das Bemühen, angesichts der weltweiten Verfügbarkeit der Dienste des Internet und der daraus folgenden Anwendbarkeit unzähliger nationaler Rechte und der Zuständigkeit einer Vielzahl von nationalen Gerichten Kriterien für eine Auswahl der anwendbaren Rechtsordnungen und der anzurufenden Gerichte zu erarbeiten. Bei einer vom Kläger behaupteten Markenverletzung liegen die Dinge insofern anders, als es - anders als bei der Frage des anwendbaren Rechts für Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (Paragraph 48, Absatz 2, IPRG) - nicht auf den betroffenen Markt ankommt, sondern darauf abzustellen ist, ob die Marke auf der Website des beklagten Störers auf eine Art benutzt wird, die dem Markeninhaber vorbehalten ist. Vorbehalten ist dem Markeninhaber die Benutzung der Marke im inländischen Verkehr auf eine der in Paragraph 10 a, MSchG aufgezählten Arten. Wird die Marke in dieser Weise benutzt, so wird damit nicht nur die Anwendbarkeit österreichischen Markenrechts, sondern auch die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts begründet (s Ingerl/Rohnke, Markengesetz Paragraph 140, Rz 47 f mwN; Bettinger/Thum, Überlegungen zu internationaler Tatortzuständigkeit, Kollisionsrecht und materiellem Recht bei Kennzeichenkonflikten im Internet, GRURInt 1999, 659 [669] mwN).
In diesem Sinn hat der erkennende Senat in der Entscheidung 4 Ob 81/01t ausgesprochen, dass in die Markenrechte des Inhabers einer österreichischen Marke eingegriffen wird, wenn im Internet eine Website aufgesucht werden kann, auf der für eine die Markenrechte des Klägers verletzende Ware geworben wird und auf der sie im Sinne des § 10a Z 2 MSchG angeboten wird. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dies auch dann gilt, wenn die Domain im Ausland registriert ist, weil der Inlandsbezug bereits dadurch hergestellt wird, dass die Website von einem Internetzugang in Österreich aus angewählt werden kann (s auch 4 Ob 39/01s).In diesem Sinn hat der erkennende Senat in der Entscheidung 4 Ob 81/01t ausgesprochen, dass in die Markenrechte des Inhabers einer österreichischen Marke eingegriffen wird, wenn im Internet eine Website aufgesucht werden kann, auf der für eine die Markenrechte des Klägers verletzende Ware geworben wird und auf der sie im Sinne des Paragraph 10 a, Ziffer 2, MSchG angeboten wird. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dies auch dann gilt, wenn die Domain im Ausland registriert ist, weil der Inlandsbezug bereits dadurch hergestellt wird, dass die Website von einem Internetzugang in Österreich aus angewählt werden kann (s auch 4 Ob 39/01s).
Im vorliegenden Fall wird auf der Homepage der Beklagten in englischer und in deutscher Sprache für dort abgebildete BOSS-Zigaretten geworben. In der englischsprachigen Version wird für (anders aufgemachte) BOSS-Zigaretten geworben und darauf hingewiesen, dass diese nur in Tschechien, Ungarn, in der Ukraine, in Rußland und Taiwan erhältlich sind. In der deutschsprachigen Version werden BOSS-Zigaretten als Sloweniens erfolgreichste Marken vorgestellt; ein Hinweis, dass sie in Österreich nicht erhältlich seien, fehlt. Die Werbung richtet sich damit jedenfalls auch an österreichische Internetnutzer; sie erlangen Kenntnis davon, dass das Angebot der Beklagten auch BOSS-Zigaretten umfasst. Da die Zigaretten jedenfalls in Slowenien und damit in einem Nachbarstaat Österreichs vertrieben werden, liegt es nahe, dass vor allem die in den Grenzregionen zu Slowenien ansässigen Internetnutzer mit diesem Angebot angesprochen werden.
Im vorliegenden Fall stellt sich daher die Frage nicht, ob die bloße Abrufbarkeit einer Website im Internet ausreicht, um eine inländische Benutzungshandlung annehmen zu können. Im Sinne der von der Beklagten zitierten Lehrmeinung von Kur (in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts [1998] 325 [375]) lassen vielmehr Art und Präsentation des Angebots darauf schließen, dass es auch auf den österreichischen Markt ausgerichtet ist.
Damit wird für Ansprüche aus der Verletzung der Rechte des Inhabers einer österreichischen Marke durch Handlungen, durch welche die Marke im Internet auf eine dem Markeninhaber vorbehaltene Art genutzt wird, gemäß Art 5 Z 3 EuGVÜ die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts begründet. Ob dies auch dann nicht gilt, wenn auf der Homepage ausdrücklich erklärt wird, dass Werbung und Angebot nicht für Österreich bestimmt sind (Disclaimer), kann hier offen bleiben, weil weder die englischsprachige noch die deutschsprachige Version der Homepage eine derartige Erklärung enthält. Der bloße Hinweis, dass "nicht alle Marken und Markenvarianten überall erhältlich sind", reicht dafür ebensowenig aus, wie (in der englischsprachigen Version) die Aufzählung von Staaten, in denen bestimmte BOSS-Zigaretten vertrieben werden.Damit wird für Ansprüche aus der Verletzung der Rechte des Inhabers einer österreichischen Marke durch Handlungen, durch welche die Marke im Internet auf eine dem Markeninhaber vorbehaltene Art genutzt wird, gemäß Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts begründet. Ob dies auch dann nicht gilt, wenn auf der Homepage ausdrücklich erklärt wird, dass Werbung und Angebot nicht für Österreich bestimmt sind (Disclaimer), kann hier offen bleiben, weil weder die englischsprachige noch die deutschsprachige Version der Homepage eine derartige Erklärung enthält. Der bloße Hinweis, dass "nicht alle Marken und Markenvarianten überall erhältlich sind", reicht dafür ebensowenig aus, wie (in der englischsprachigen Version) die Aufzählung von Staaten, in denen bestimmte BOSS-Zigaretten vertrieben werden.
Bei der von der Klägerin behaupteten schmarotzerischen Ausbeutung des Rufs ihrer auch in Österreich geschützten Marke tritt der Schaden überall dort ein, wo die Website aufgerufen werden kann, weil es durch den Aufruf und die damit verbundene Kenntnisnahme der Werbung und des Angebots zu der von der Klägerin behaupteten Markenverletzung kommt. Örtlich zuständig ist daher jedes für Markenverletzungen sachlich zuständige Gericht, so dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bereits aufgrund der Klageangaben über die Internetpräsenz der Beklagten zu bejahen ist. Auf den Vertrieb der BOSS-Zigaretten in Österreich kommt es nicht an; eine nähere Auseinandersetzung mit dem Unterbrechungsantrag der Klägerin kann daher unterbleiben. Da die Zuständigkeit und die inländische Gerichtsbarkeit schon aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu bejahen sind, ist auch auf die von der Klägerin gerügten Feststellungsmängel nicht weiter einzugehen.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und Unzuständigkeit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.