Rechtssatz RS0115063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115063
Entscheidungsdatum
24.03.2009
Rechtssatz
Die Verwendung eines Namens für eine Internet Domain beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Trägers der diesen Namen tragenden Institution, wenn auf der dazugehörigen Website "Insider-Informationen" dieser Institution angeboten werden, die den Bruch der Amtsverschwiegenheit nahelegen ("rechnungshof.com", "rechnungshof.org", "rechnungshof.net").
Entscheidungstexte
- 4 Ob 39/01s
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 39/01s
Veröff: SZ 74/53
- 4 Ob 110/01g
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 110/01g
Vgl auch; Beisatz: Es kann in die Markenrechte des Inhabers einer österreichischen Marke eingegriffen werden, wenn im Internet eine Website aufgesucht werden kann, auf der für eine die Markenrechte des Klägers verletzende Ware geworben wird und auf der sie im Sinne des § 10a Z 2 MSchG angeboten wird. Dies gilt auch dann, wenn die Domain im Ausland registriert ist, weil der Inlandsbezug bereits dadurch hergestellt wird, dass die Website von einem Internetzugang in Österreich aus angewählt werden kann. (T1)
- 17 Ob 44/08g
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 44/08g
Auch; Veröff: SZ 2009/34
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115063
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20010322_OGH0002_0040OB00039_01S0000_002