Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil Grund und Umfang von namensrechtlichen Ansprüchen gegen einen Domaininhaber einer Klarstellung bedürfen; sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die Klägerin macht namensrechtliche Ansprüche aufgrund der Bezeichnung „Justizwache" geltend. Solche Ansprüche setzen voraus, dass die strittige Bezeichnung Namensfunktion hat. Das trifft zu, wenn die Bezeichnung auf einen Namensträger als solchen oder auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist (4 Ob 198/00x = ecolex 2001/55, 129 [Schanda] = ÖBl 2001, 35 [Kurz] - bundesheer.at).
Der Begriff Justizwache bezeichnet einen uniformierten Wachkörper des Bundes. Dieser ist zwar keine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts. Das schließt jedoch einen Namensschutz nicht aus, weil die Bezeichnung in diesem Fall auf die Republik Österreich als Trägerin der Justizwache und damit des Namens hinweist (4 Ob 198/00x - Bundesheer.at). Die Klägerin kann daher Ansprüche nach § 43 ABGB geltend machen.Der Begriff Justizwache bezeichnet einen uniformierten Wachkörper des Bundes. Dieser ist zwar keine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts. Das schließt jedoch einen Namensschutz nicht aus, weil die Bezeichnung in diesem Fall auf die Republik Österreich als Trägerin der Justizwache und damit des Namens hinweist (4 Ob 198/00x - Bundesheer.at). Die Klägerin kann daher Ansprüche nach Paragraph 43, ABGB geltend machen.
2. Domain-Namen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, haben Namensfunktion (4 Ob 320/99h = SZ 72/207 - ortig.at; RIS-Justiz RS0113105). Der Beklagte nutzt daher die der Klägerin zugewiesene Bezeichnung „Justizwache" als Name. Er hat dafür weder eine Genehmigung der Klägerin eingeholt, noch verfügt er über eigene Rechte an der Bezeichnung „Justizwache".
Auf seine Eigenschaft als Personalvertreter kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen: Auch die Einrichtungen der gesetzlichen Personalvertretung (also der Zentralausschuss und die Fach- und Dienststellenausschüsse) sind nicht Träger des Namens Justizwache, sondern nur - noch dazu anders bezeichnete - Organisationseinheiten der Republik Österreich. Über ein Recht an der Bezeichnung „Justizwache" verfügen diese Einrichtungen daher nicht. Um so weniger können sich deren Angehörige als Privatpersonen auf ein solches Recht berufen. Das in der Revision erörterte Problem der Gleichnamigkeit stellt sich daher nicht.
3. Die Klägerin ist somit der alleinige Träger des Namens „Justizwache". Zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche sich aus der von ihr nicht erlaubten Nutzung dieses Namens durch den Beklagten ergeben. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist nicht ganz einheitlich.
3.1. In einer ersten Entscheidung wurde die Nutzung eines fremden Namens als Domain allein deswegen als unzulässig angesehen, weil dem Namensträger dadurch der Zugang ins Internet unter einer aus seinem Namen gebildeten Adresse verwehrt werde (4 Ob 320/99h - ortig.at); damit wurde dieses Verhalten im Ergebnis als jedenfalls unzulässige Namensbestreitung gewertet. Später wurde dies zunächst offen gelassen (4 Ob 241/01g = ÖBl 2002/63 [Gamerith] - Graz2003.at) und dann mit der Begründung verneint, dass in der Nutzung eines Namens als Domain nur eine Namensanmaßung liege, die lediglich bei einem Eingriff in schutzwürdige Interessen des Namensträgers rechtswidrig sei (4 Ob 47/03w = ÖBl 2003/74 [zust Fallenböck] = wbl 2003/308 [abl Thiele] - adnet.at II mwN; 4 Ob 231/03d = ÖBl 2004/45 [Fallenböck] = wbl 2004/95 [krit Thiele] = ecolex 2004/219 [Schumacher] - serfaus.at). Diese Auffassung ist nunmehr unbestritten.
3.2. Ob ein Eingriff in schutzwürdige Interessen des Namensträgers vorliegt, wird in der jüngeren Rechtsprechung aufgrund unterschiedlicher Kriterien beurteilt.
3.2.1. Jedenfalls bejaht wird ein solcher Eingriff dann, wenn die Internetnutzer annehmen, dass die Website vom Namensträger selbst betrieben wird, also bei einer Zuordnungsverwirrung im engeren Sinn. Dies wird jedoch durch einen unmissverständlichen Hinweis auf der Startseite des Internetauftritts ausgeschlossen (4 Ob 106/01v = ÖBl 2002, 164 [Fallenböck/Kaufmann/Lausegger] - adnet.at; 4 Ob 209/01s = MR 2001, 411 [Köll-Kirchmeyr, Korn] = ecolex 2002/82 [Schanda] = ÖBl 2002/27 [Kurz] - bundesheer.at II). Auch bei Vorliegen eines solchen Hinweises wird jedoch ein Eingriff in schutzwürdige Interessen angenommen, wenn die unter der Domain betriebene Website inhaltlich den Interessen des Namensträgers zuwiderläuft. Das gilt etwa dann, wenn der Eindruck entsteht, dass dort Insiderwissen aus dem Bereich des Namensträgers veröffentlicht wird (4 Ob 39/01s = SZ 74/53 = wbl 2001/291 [Thiele] = ecolex 2001/251 [Schanda] = ÖBl 2001, 237 [Kurz] - rechnungshof.com).3.2.1. Jedenfalls bejaht wird ein solcher Eingriff dann, wenn die Internetnutzer annehmen, dass die Website vom Namensträger selbst betrieben wird, also bei einer Zuordnungsverwirrung im engeren Sinn. Dies wird jedoch durch einen unmissverständlichen Hinweis auf der Startseite des Internetauftritts ausgeschlossen (4 Ob 106/01v = ÖBl 2002, 164 [Fallenböck/Kaufmann/Lausegger] - adnet.at; 4 Ob 209/01s = MR 2001, 411 [Köll-Kirchmeyr, Korn] = ecolex 2002/82 [Schanda] = ÖBl 2002/27 [Kurz] - bundesheer.at römisch zwei). Auch bei Vorliegen eines solchen Hinweises wird jedoch ein Eingriff in schutzwürdige Interessen angenommen, wenn die unter der Domain betriebene Website inhaltlich den Interessen des Namensträgers zuwiderläuft. Das gilt etwa dann, wenn der Eindruck entsteht, dass dort Insiderwissen aus dem Bereich des Namensträgers veröffentlicht wird (4 Ob 39/01s = SZ 74/53 = wbl 2001/291 [Thiele] = ecolex 2001/251 [Schanda] = ÖBl 2001, 237 [Kurz] - rechnungshof.com).
Nach diesen Entscheidungen kommt es daher - ebenso wie im Markenrecht (4 Ob 327/00t = wbl 2001/231 [Thiele] = ecolex 2001/186 [Schanda] = MR 2001, 194 [Pilz] = ÖBl 2001, 225 [Kurz] - cyta.at; RIS-Justiz RS0114773; zuletzt etwa 17 Ob 9/08k = ÖBl-LS 2008/161 = ÖBl-LS 2008/167 - eltern.at) - grundsätzlich auf den Inhalt der Website an; eine Beurteilung aufgrund der Domain allein ist daher nicht möglich.
3.2.2. Nach jüngeren Entscheidungen ist ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers demgegenüber schon dann verletzt, wenn ein Name dazu benutzt wird, Internetnutzer auf seine Website zu locken, mit der der Namensträger nichts zu tun hat (4 Ob 106/01v - bundesheer.at II; 4 Ob 165/05a = wbl 2006/132, 291 [Thiele] = MR 2006, 215 [Korn] = ecolex 2006/287 [Schachter] = ÖBl 2006/65 [Fallenböck] - rechtsanwälte.at). Da der Domaininhaber dadurch einen Vorteil erlange, der ihm nicht zustehe, liege darin - ähnlich wie beim unlauteren Ausnutzen des Rufs einer bekannten Marke (§ 10 Abs 2 MSchG) - ein (jedenfalls) unzulässiges „Ausbeuten" des Namens (4 Ob 106/01v - bundesheer.at II). Dieser Anlockeffekt trete bei Namen von Gebietskörperschaften unabhängig davon ein, dass solche Namensträger mit der ihnen vorbehaltenen Second Level Domain „gv" jedenfalls die Registrierung einer nur aus ihrem Namen gebildeten Domain erreichen könnten (4 Ob 231/03d - serfaus.at).3.2.2. Nach jüngeren Entscheidungen ist ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers demgegenüber schon dann verletzt, wenn ein Name dazu benutzt wird, Internetnutzer auf seine Website zu locken, mit der der Namensträger nichts zu tun hat (4 Ob 106/01v - bundesheer.at römisch zwei; 4 Ob 165/05a = wbl 2006/132, 291 [Thiele] = MR 2006, 215 [Korn] = ecolex 2006/287 [Schachter] = ÖBl 2006/65 [Fallenböck] - rechtsanwälte.at). Da der Domaininhaber dadurch einen Vorteil erlange, der ihm nicht zustehe, liege darin - ähnlich wie beim unlauteren Ausnutzen des Rufs einer bekannten Marke (Paragraph 10, Absatz 2, MSchG) - ein (jedenfalls) unzulässiges „Ausbeuten" des Namens (4 Ob 106/01v - bundesheer.at römisch zwei). Dieser Anlockeffekt trete bei Namen von Gebietskörperschaften unabhängig davon ein, dass solche Namensträger mit der ihnen vorbehaltenen Second Level Domain „gv" jedenfalls die Registrierung einer nur aus ihrem Namen gebildeten Domain erreichen könnten (4 Ob 231/03d - serfaus.at).
Auf den Inhalt der Website kommt es nach diesen Entscheidungen - zumindest bei konsequenter Betrachtung - nicht an; er wurde daher in den Rechtssachen 4 Ob 106/01v (- bundesheer.at II) und 4 Ob 165/05a (- rechtsanwälte.at) nicht zur Begründung des Anspruchs herangezogen.Auf den Inhalt der Website kommt es nach diesen Entscheidungen - zumindest bei konsequenter Betrachtung - nicht an; er wurde daher in den Rechtssachen 4 Ob 106/01v (- bundesheer.at römisch zwei) und 4 Ob 165/05a (- rechtsanwälte.at) nicht zur Begründung des Anspruchs herangezogen.
Diese Entscheidungen entsprechen im Ergebnis der deutschen Rechtsprechung zum domainrechtlichen Namensschutz. Danach liegt eine namensrechtlich unzulässige Zuordnungsverwirrung schon dann vor, wenn der Name eines Dritten unbefugt als Domain benutzt wird; ein aufklärender Hinweis auf der Startseite genügt nicht (I ZR 138/99 = WRP 2002, 694 - shell.de; I ZR 296/00 = WRP 2003, 1215 - maxem.de; I ZR 201/03 = WRP 2007, 76 - solingen.info).Diese Entscheidungen entsprechen im Ergebnis der deutschen Rechtsprechung zum domainrechtlichen Namensschutz. Danach liegt eine namensrechtlich unzulässige Zuordnungsverwirrung schon dann vor, wenn der Name eines Dritten unbefugt als Domain benutzt wird; ein aufklärender Hinweis auf der Startseite genügt nicht (römisch eins ZR 138/99 = WRP 2002, 694 - shell.de; römisch eins ZR 296/00 = WRP 2003, 1215 - maxem.de; römisch eins ZR 201/03 = WRP 2007, 76 - solingen.info).
3.2.3. In Bezug auf die Verwendung von Ortsnamen als Domain hat der Oberste Gerichtshof die zuletzt dargestellte Rechtsprechung allerdings weiter verfeinert: Danach liegt kein rechtswidriges Ausnutzen des Namens einer Gemeinde vor, wenn ein „Interessengleichklang" zwischen dem Namensträger und dem Domaininhaber besteht (4 Ob 47/03w - adnet.at II; vgl auch 4 Ob 231/03d - serfaus.at). Dies zwingt wiederum zur Bedachtnahme auf den Inhalt der Website, da nur so das Vorliegen eines Interessengleichklangs beurteilt werden kann. Weiters schließt diese Auffassung nach der jüngeren Rsp (17 Ob 13/07x = wbl 2008/41, 97 [Thiele] = ecolex 2008/89, 251 [Boecker, Straberger] = ÖBl 2008/16 [Gamerith] - Ski Amadé) einen Löschungsanspruch des Namensträgers aus, weil auch im Fall eines Verstoßes eine erlaubte Nutzung des Namens in der Zukunft denkbar ist.3.2.3. In Bezug auf die Verwendung von Ortsnamen als Domain hat der Oberste Gerichtshof die zuletzt dargestellte Rechtsprechung allerdings weiter verfeinert: Danach liegt kein rechtswidriges Ausnutzen des Namens einer Gemeinde vor, wenn ein „Interessengleichklang" zwischen dem Namensträger und dem Domaininhaber besteht (4 Ob 47/03w - adnet.at römisch zwei; vergleiche auch 4 Ob 231/03d - serfaus.at). Dies zwingt wiederum zur Bedachtnahme auf den Inhalt der Website, da nur so das Vorliegen eines Interessengleichklangs beurteilt werden kann. Weiters schließt diese Auffassung nach der jüngeren Rsp (17 Ob 13/07x = wbl 2008/41, 97 [Thiele] = ecolex 2008/89, 251 [Boecker, Straberger] = ÖBl 2008/16 [Gamerith] - Ski Amadé) einen Löschungsanspruch des Namensträgers aus, weil auch im Fall eines Verstoßes eine erlaubte Nutzung des Namens in der Zukunft denkbar ist.
4. Bei neuerlicher Prüfung kann die zuletzt genannte Differenzierung nicht aufrecht erhalten werden. Die Anschauung des Verkehrs hat sich hier weiterentwickelt: Wird ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger - in welcher Weise auch immer - hinter dem Internetauftritt steht; damit tritt unabhängig von dessen Inhalt eine Zuordnungsverwirrung ein. Diese Auffassung ermöglicht im Regelfall eine klare Lösung namensrechtlicher Domainstreitigkeiten.
Demgegenüber führt eine Bedachtnahme auf den möglichen Interessengleichklang zu erheblicher Rechtsunsicherheit (vgl etwa Thiele, wbl 2004/95; Fallenböck, ÖBl 2004/45), ohne dass dies durch schwerwiegende Erfordernisse des Schutzes von Domaininhabern gerechtfertigt wäre. Denn es ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass ein Internetauftritt aus rein altruistischen Motiven eröffnet und aufrecht erhalten wird; vielmehr wird der Betreiber in aller Regel aufgrund eigener (wenngleich nicht unbedingt wirtschaftlicher) Interessen handeln. Verwendet er dabei den Namen eines Dritten als Domain, so wird dies im Regelfall dazu dienen, Internetnutzer auf seine Website zu locken; damit wendet er sich einen Vorteil aus der Bekanntheit des Namens zu, den die Rechtsordnung nicht ihm, sondern dem Namensträger zuweist (4 Ob 106/01v - bundesheer.at II; 4 Ob 165/05a - rechtsanwälte.at). Darin liegt ein grundsätzlich nicht schutzwürdiges Ausnutzen der Zuordnungsverwirrung.Demgegenüber führt eine Bedachtnahme auf den möglichen Interessengleichklang zu erheblicher Rechtsunsicherheit vergleiche etwa Thiele, wbl 2004/95; Fallenböck, ÖBl 2004/45), ohne dass dies durch schwerwiegende Erfordernisse des Schutzes von Domaininhabern gerechtfertigt wäre. Denn es ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass ein Internetauftritt aus rein altruistischen Motiven eröffnet und aufrecht erhalten wird; vielmehr wird der Betreiber in aller Regel aufgrund eigener (wenngleich nicht unbedingt wirtschaftlicher) Interessen handeln. Verwendet er dabei den Namen eines Dritten als Domain, so wird dies im Regelfall dazu dienen, Internetnutzer auf seine Website zu locken; damit wendet er sich einen Vorteil aus der Bekanntheit des Namens zu, den die Rechtsordnung nicht ihm, sondern dem Namensträger zuweist (4 Ob 106/01v - bundesheer.at römisch zwei; 4 Ob 165/05a - rechtsanwälte.at). Darin liegt ein grundsätzlich nicht schutzwürdiges Ausnutzen der Zuordnungsverwirrung.
Sollte ausnahmsweise - wie etwa in der Rechtssache 4 Ob 47/03w (- adnet.at II) - ein Interessengleichklang zwischen dem Namensträger und dem Domaininhaber bestehen, die Website also zur Gänze (auch) im Interesse des Namensträgers gestaltet sein, so kann dem Domaininhaber zugemutet werden, die Zustimmung des Namensträgers zur Nutzung des Namens einzuholen. Mit einer auf dieser Grundlage geschlossenen Vereinbarung kann der Namensträger in weiterer Folge sicherstellen, dass der Interessengleichklang bestehen bleibt und der Inhalt der Website nicht nachträglich zu seinem Nachteil geändert wird.Sollte ausnahmsweise - wie etwa in der Rechtssache 4 Ob 47/03w (- adnet.at römisch zwei) - ein Interessengleichklang zwischen dem Namensträger und dem Domaininhaber bestehen, die Website also zur Gänze (auch) im Interesse des Namensträgers gestaltet sein, so kann dem Domaininhaber zugemutet werden, die Zustimmung des Namensträgers zur Nutzung des Namens einzuholen. Mit einer auf dieser Grundlage geschlossenen Vereinbarung kann der Namensträger in weiterer Folge sicherstellen, dass der Interessengleichklang bestehen bleibt und der Inhalt der Website nicht nachträglich zu seinem Nachteil geändert wird.
5. Nach Auffassung des Senats ist daher - außer bei Gleichnamigkeit - im Regelfall schon die Nutzung des Namens eines Dritten als Domain eine grundsätzlich unzulässige Namensanmaßung. Anderes wird nur dann gelten, wenn der Name zugleich eine Gattungsbezeichnung oder ein anderes Wort aus der Alltagssprache ist. In der Nutzung eines solchen Begriffs kann nur dann eine Namensanmaßung liegen, wenn der Verkehr den Begriff tatsächlich als Namen, dh als Hinweis auf eine bestimmte Person versteht. Dies setzt bei Gattungsbegriffen oder anderen Wörtern aus der Alltagssprache eine hohe Bekanntheit dieser Person voraus.
Abgesehen davon ist das Ausmaß der Bekanntheit des Namensträgers für das Bestehen von Ansprüchen gegen den Domaininhaber jedoch unerheblich. Denn ein dem Domaininhaber nicht zustehender Anlockeffekt tritt - wenngleich in geringerem Umfang - auch bei bloß geringer Bekanntheit des Namens ein; rein quantitative Unterschiede können am Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach nichts ändern.
Unabhängig davon ist jedoch zu beachten, dass der Namensschutz bei Geschäftsbezeichnungen schon dem Grunde nach eine originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) erfordert (4 Ob 148/89 = MR 1990, 194 - Holiday-Reisen).
6. Die Annahme einer grundsätzlich unzulässigen Namensanmaßung steht nicht im Widerspruch zu jenen Entscheidungen, die für markenrechtliche Ansprüche gegen den Domaininhaber bei nicht bekannten Marken nicht allein auf die Domain, sondern auf den Inhalt der Website abstellen (RIS-Justiz RS0114773). Der Grund dafür liegt im beschränkten Schutzbereich solcher Marken: Ansprüche nach § 10 Abs 1 MSchG (Art 9 Abs 1 lit a und b GMV) beziehen sich immer auf die Verwendung der Marke für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen; ein davon unabhängiger Schutz besteht nicht. Ein „Anlocken" von Internetnutzern durch die Verwendung der Marke als Domain ist daher nur dann rechtswidrig, wenn sich dieses Anlocken - aufgrund des Inhalts der Website - im markenrechtlich geschützten Bereich auswirkt.6. Die Annahme einer grundsätzlich unzulässigen Namensanmaßung steht nicht im Widerspruch zu jenen Entscheidungen, die für markenrechtliche Ansprüche gegen den Domaininhaber bei nicht bekannten Marken nicht allein auf die Domain, sondern auf den Inhalt der Website abstellen (RIS-Justiz RS0114773). Der Grund dafür liegt im beschränkten Schutzbereich solcher Marken: Ansprüche nach Paragraph 10, Absatz eins, MSchG (Artikel 9, Absatz eins, Litera a und b GMV) beziehen sich immer auf die Verwendung der Marke für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen; ein davon unabhängiger Schutz besteht nicht. Ein „Anlocken" von Internetnutzern durch die Verwendung der Marke als Domain ist daher nur dann rechtswidrig, wenn sich dieses Anlocken - aufgrund des Inhalts der Website - im markenrechtlich geschützten Bereich auswirkt.
Der Name bezeichnet demgegenüber die Person als Ganzes; der Anlockeffekt greift daher unabhängig davon in berechtigte Interessen des Namensträgers ein, ob dieser auf der Website erwähnt wird oder nicht. Auf den Inhalt der Website kommt es daher nicht an.
7. Da die Verwendung des Namens als Domain jedenfalls in berechtigte Interessen der Klägerin eingreift, ist die Unterlassungspflicht des Beklagten nicht auf die Nutzung der Domain für eine Website mit einem bestimmten (kritischen) Inhalt beschränkt. Vielmehr besteht der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch zur Gänze zu Recht. Das von der Klägerin begehrte Verbot der Nutzung einer verwechselbar ähnlichen Bezeichnung ist grundsätzlich möglich, um eine allzu leichte Umgehung des Verbots zu verhindern (RIS-Justiz RS0037733; RS0037607). Es wird jedoch - wegen des sonst fehlenden namensbedingten Anlockeffekts - nur bei geringfügigen Abweichungen vom tatsächlichen Namen eingreifen können (zB justizwache.at).
Sobald hingegen schon aus der Domain selbst hervorgeht, dass die Website nicht (zwingend) vom Namensträger betrieben wird, liegt keine Namensanmaßung, sondern eine bloße Namensnennung vor, die nach anderen Kriterien zu beurteilen ist (17 Ob 2/09g mwN). Danach wäre etwa eine Domain „justizwache-kritisch.at" jedenfalls zulässig. Durch das hier ausgesprochene Verbot wird die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten daher in keiner Weise beeinträchtigt.
8. Da es nicht auf den Inhalt der Website ankommt, besteht auch der Löschungsanspruch der Klägerin zu Recht. Denn ohne Zustimmung des Namensträgers ist schon die Registrierung der Domain, die den verpönten Anlockeffekt erst ermöglicht, rechtswidrig; eine erlaubte Nutzung ist - außer bei Zustimmung des Namensträgers - nicht denkbar. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Beseitigung dieses Zustands (17 Ob 13/07x - Ski Amadé; vgl allgemein zum namensrechtlichen Beseitigungsanspruch RIS-Justiz RS0118366).8. Da es nicht auf den Inhalt der Website ankommt, besteht auch der Löschungsanspruch der Klägerin zu Recht. Denn ohne Zustimmung des Namensträgers ist schon die Registrierung der Domain, die den verpönten Anlockeffekt erst ermöglicht, rechtswidrig; eine erlaubte Nutzung ist - außer bei Zustimmung des Namensträgers - nicht denkbar. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Beseitigung dieses Zustands (17 Ob 13/07x - Ski Amadé; vergleiche allgemein zum namensrechtlichen Beseitigungsanspruch RIS-Justiz RS0118366).
9. Aufgrund dieser Erwägungen muss die Revision des Beklagten scheitern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.9. Aufgrund dieser Erwägungen muss die Revision des Beklagten scheitern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.
Allgemein gilt: Die Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten greift im Regelfall in schutzwürdige Interessen des Namensträgers ein, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme.