Rechtssatz RS0115766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115766
Entscheidungsdatum
11.05.2012
Rechtssatz
Dem Namensträger muss ein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, dass sein Name nicht gebraucht wird, um die Aufmerksamkeit auf Aktivitäten zu lenken, mit denen er nichts zu tun hat. Ein derartiger Namensgebrauch verletzt schutzwürdige Interessen des Namensträgers.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 209/01s
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 209/01s
Veröff: SZ 74/161
- 4 Ob 231/03d
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 231/03d
- 4 Ob 165/05a
Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 165/05a
Beisatz: Mit der Domain rechtsanwälte.at nutzt der Beklagte eine in Bedeutung und Wortklang identische Domain des Erstklägers, nämlich die Domain rechtsanwälte.at. (T1)
- 17 Ob 44/08g
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 44/08g
Vgl auch; Beisatz: Eine Zuordnungsverwirrung wird jedoch durch einen unmissverständlichen Hinweis auf der Startseite des Internetauftritts ausgeschlossen. (T2); Beisatz: Auch bei Vorliegen eines solchen Hinweises wird jedoch ein Eingriff in schutzwürdige Interessen angenommen, wenn die unter der Domain betriebene Website inhaltlich den Interessen des Namensträgers zuwiderläuft. (T3); Veröff: SZ 2009/34
- 4 Ob 38/12k
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 38/12k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115766
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0040OB00209_01S0000_001