Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
In der Entscheidung 4 Ob 47/03w (= wbl 2003, 542 [Thiele] - adnet.at II mwN) hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Gebrauch von Ortsnamen als Domainnamen zusammengefasst und ausgesprochen, dass der Gebrauch eines Ortsnamens als Domainname nur dann in die Rechte der jeweiligen Gemeinde eingreift, wenn deren schutzwürdige Interessen verletzt werden. Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn der unbefugte Gebrauch zu einer Zuordnungsverwirrung führt, welche nicht nur nach dem Domainnamen, sondern auch nach dem Inhalt der Website zu beurteilen ist. Ein aufklärender Hinweis auf der Website kann daher die Verwechslungsgefahr ausschließen. Die berechtigten Interessen des Namensträgers können aber dennoch beeinträchtigt werden, wenn sein Name dazu benützt wird, das Interesse auf eine Website zu lenken, mit der er nichts zu tun hat und deren Inhalt nicht seinen Interessen dient (4 Ob 209/01s = ÖBl 2002/27 [Kurz] - Bundesheer.at II).In der Entscheidung 4 Ob 47/03w (= wbl 2003, 542 [Thiele] - adnet.at römisch zwei mwN) hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Gebrauch von Ortsnamen als Domainnamen zusammengefasst und ausgesprochen, dass der Gebrauch eines Ortsnamens als Domainname nur dann in die Rechte der jeweiligen Gemeinde eingreift, wenn deren schutzwürdige Interessen verletzt werden. Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn der unbefugte Gebrauch zu einer Zuordnungsverwirrung führt, welche nicht nur nach dem Domainnamen, sondern auch nach dem Inhalt der Website zu beurteilen ist. Ein aufklärender Hinweis auf der Website kann daher die Verwechslungsgefahr ausschließen. Die berechtigten Interessen des Namensträgers können aber dennoch beeinträchtigt werden, wenn sein Name dazu benützt wird, das Interesse auf eine Website zu lenken, mit der er nichts zu tun hat und deren Inhalt nicht seinen Interessen dient (4 Ob 209/01s = ÖBl 2002/27 [Kurz] - Bundesheer.at römisch zwei).
In dem der Entscheidung 4 Ob 47/03w zugrunde liegenden Fall hat der erkennende Senat eine Verletzung berechtigter Interessen der klagenden Gemeinde verneint. Auf der Startseite der unter adnet.at betriebenen Website bestand ein Link zur offiziellen Website der Gemeinde; die vom Beklagten im Vertrauen darauf eingerichtete Website, dass die Gemeinde seinem Vorhaben jedenfalls nicht negativ gegenüberstehe, informierte nach dem festgestellten Sachverhalt ganz allgemein über das touristische Angebot der Region, so dass die Initiative des Beklagten der ganzen Region zugute gekommen ist. Anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 209/01s bestand damit nach Auffassung des erkennenden Senats kein Interessenkonflikt, sondern ein Interessengleichklang.
Im vorliegenden Fall benutzt der Beklagte die aus dem Namen der klagenden Gemeinde und der Top Level Domain .at gebildete Domain nicht dazu, um - in der Art eines regionalen Informationsportals - ganz allgemein über die Region zu informieren. Er betreibt unter der Domain eine Website, auf der er, ebenso wie auf den anderen von ihm betriebenen Websites, nur sein Hotel vorstellt. Mit der unter der Domain serfaus.at betriebenen Website wird der Beklagte daher nicht im Interesse der Gemeinde, sondern ausschließlich in seinem eigenen Interesse tätig.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit grundlegend von dem der Entscheidung 4 Ob 47/03w zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Beklagte ist nicht initiativ geworden, um im Interesse der ganzen Region dafür zu sorgen, dass die Gemeinde mit ihrem touristischen Angebot (auch) im Internet vertreten ist, sondern er nutzt den Namen der Gemeinde dazu, um (auch) solche Internetnutzer auf seine Website zu bringen, die auf der Suche nach Informationen über die Gemeinde im Internet den Namen der Gemeinde und die Top Level Domain .at als Internetadresse eingeben und nicht den Umweg über eine Suchmaschine wählen. Dem berechtigten Interesse der Klägerin, dass ihr Name nicht dazu benützt wird, Internetnutzer auf die Website des Beklagten zu locken und erst über diese Website auf ihre eigene Website zu bringen, steht damit kein schützenswertes Interesse des Beklagten gegenüber. Der Beklagte erlangt mit der Verwendung der Domain vielmehr einen Vorteil, der ihm nicht zukommt.
Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, dass die Klägerin in der Gebietskörperschaften vorbehaltenen Second Level Domain .gv.at die Eintragung einer nur aus ihrem Namen gebildeten Domain (serfaus.gv.at) erreichen könnte. Ihre berechtigten Interessen werden bereits dadurch verletzt, dass der Beklagte den - jedenfalls bei einem Teil der Internetnutzer - durch die Domain serfaus.at erweckten Anschein, der Internetnutzer rufe durch die Eingabe dieser Internetadresse die Website der Gemeinde auf, ausnützt, um (auch) Internetnutzer auf seine Website zu bringen, die Informationen über die Gemeinde und nicht bloß Informationen über sein Hotel suchen.
Die Verletzung ihres Namensrechts begründet sowohl den Unterlassungs- als auch den Beseitigungsanspruch der Klägerin. Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen den Gebrauch ihres Namens als Domainname; dem Beklagten ist daher - wie von der Klägerin begehrt und vom Erstgericht auch zugesprochen - die Nutzung der Domain serfaus.at für seinen Hotelbetrieb zu untersagen. Auch der - nach rechtskräftiger Abweisung des Hauptbegehrens allein noch verfahrensgegenständliche - Löschungsanspruch ist als geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands begründet. Eine inhaltliche Änderung der Website könnte entgegen der Meinung des Beklagten die Wiederholungsgefahr nicht vollständig beseitigen, weil eine solche Änderung jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Nachhaltigkeit des Unterlassungsgebots kann nur dadurch sichergestellt werden, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung des störenden Zustands durch Einwilligung des Beklagten in die Löschung der Domain eingeräumt wird (4 Ob 39/02t = ecolex 2002, 597 [Schanda] - KunstNET).
Der Revision war daher dahin Folge zu geben, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.