Rechtssatz RS0117768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117768
Entscheidungsdatum
24.03.2009
Rechtssatz
Wenn der Internetnutzer auf der Website des Beklagten Informationen erhält, deren Verbreitung auch im Interesse der Klägerin liegt, besteht hier kein Interessenkonflikt, sondern ein Interessengleichklang. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beklagte durch die Verwendung des Ortsnamens als Domainnamen einen Vorteil erlange, der ihm nicht zukomme. Damit ist eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin zu verneinen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 47/03w
Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 47/03w
- 4 Ob 231/03d
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 231/03d
Auch; Beisatz: Hier: Wird unter der Domain eine Website betrieben, auf der nur das Hotel des Beklagten vorgestellt wird, wird der Beklagte nicht im Interesse der Gemeinde, sondern ausschließlich in seinem eigenen Interesse tätig. Er erlangt mit der Verwendung der Domain vielmehr einen Vorteil, der ihm nicht zukommt. (T1)
- 17 Ob 44/08g
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 44/08g
Vgl aber; Beisatz: Diese Differenzierung kann nicht aufrecht erhalten werden. Die Anschauung des Verkehrs hat sich hier weiterentwickelt: Wird ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger - in welcher Weise auch immer - hinter dem Internetauftritt steht; damit tritt unabhängig von dessen Inhalt eine Zuordnungsverwirrung ein. (T2); Veröff: SZ 2009/34
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117768
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20030520_OGH0002_0040OB00047_03W0000_002