- 4 Ob 336/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 336/87
- 4 Ob 14/03t
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 14/03t
Beisatz: Der Gebrauch des Namens verstößt gegen § 16 ABGB, wenn die Namensnennung in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolgt (hier: infolge Unvollständigkeit unrichtig wiedergegebene Auffassung des VKI über die Wirkungsweise der Magnetfeldtherapie in einem Werbeinserat). (T1)
- 6 Ob 2/04v
Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 2/04v
- 6 Ob 318/03p
Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 318/03p
- 6 Ob 81/04m
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 81/04m
Beisatz: Ob diese Aussage schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
- 6 Ob 42/05b
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 42/05b
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 266/06w
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 266/06w
Auch; Beisatz: Hat der Betroffene nicht zugestimmt und besteht weder ein gesetzliches Verbot noch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, hängt die Frage der Rechtswidrigkeit der Namensnennung von einer vorzunehmenden Interessenabwägung ab. (T3)
Beisatz: Soweit sich die Rechtswidrigkeit der Namensnennung nicht aus der verwerflichen Typizität des Aussageinhalts ergibt, folgt sie aus dem Missverhältnis zum Informationszweck. (T4)
Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T5)
Veröff: SZ 2007/27
- 17 Ob 2/09g
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 2/09g
Vgl; Veröff: SZ 2009/28
- 17 Ob 44/08g
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 44/08g
Vgl auch; Beisatz: Sobald aus der Domain selbst hervorgeht, dass die Website nicht (zwingend) vom Namensträger betrieben wird, liegt keine Namensanmaßung, sondern eine bloße Namensnennung vor. (T6)
Veröff: SZ 2009/34
- 4 Ob 155/09m
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 155/09m
Vgl; Beisatz: Eine Namensnennung verstößt dann gegen das aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt, wobei es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage ankommt. (T7)
Beisatz: Berechtigte Interessen der Klägerin am Schutz ihrer Namensanonymität bestehen so lange fort, als die Gefahr droht, dass ihr Persönlichkeitsrecht durch weitere Namensnennungen im beanstandeten Zusammenhang gegenüber einem neuen Personenkreis neuerlich verletzt werden kann. (T8)
Beisatz: Dass die Klägerin nunmehr einen anderen Namen angenommen hat, ändert nichts daran, dass die Nennung ihres vormaligen Namens in Zusammenhang mit einer Schilderung des an ihr begangenen Verbrechens auch weiterhin in ihr Persönlichkeitsrecht eingreift. (T9)
- 7 Ob 54/11h
Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 54/11h
- 4 Ob 51/12x
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine Verletzung liegt regelmäßig vor, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloßstellt oder lächerlich macht. (T10)
Veröff: SZ 2012/55
- 4 Ob 162/13x
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 162/13x
Vgl auch; Beis wie T10
- 6 Ob 26/16s
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 26/16s
Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beis wie T10; Veröff: SZ 2016/42
- 6 Ob 48/16a
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 48/16a
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Durch die Nennung des Namens und weiterer, bereits von der Ärztekammer veröffentlichter Daten eines Arztes auf einem Onlineportal zur Suche nach und Bewertung von Ärzten wird das Bild der Persönlichkeit des klagenden Arztes nicht in einer Weise verzerrt, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht in schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde. Durch die Namensnennung entstehen dem Arzt keine Nachteile. (T11)
- 4 Ob 209/16p
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 209/16p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T10
- 6 Ob 241/16h
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 241/16h
Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T7;Beis wie T10
- 6 Ob 198/18p
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 198/18p
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T10
- 6 Ob 181/18p
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 181/18p
Beis wie T1; Beisatz: Beim Anspruch auf Namensanonymität muss der Betroffene das Bestehen schutzwürdiger Interessen für die Geheimhaltung beweisen. (T12); Beisatz: Hier: Zur Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung unter Nennung des vollen Namens einer Partei. (T13)
- 6 Ob 129/21w
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
Beis wie T7
- 4 Ob 192/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 4 Ob 192/24z