1. Mit dieser Entscheidung hat das Rekursgericht bei seiner sorgfältig und ausführlich begründeten Interessenabwägung die Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Bildnisschutz (hier sind die Interessen der Abgebildeten daran, durch die Verbreitung ihres Bildnisses nicht bloßgestellt oder entwürdigend oder herabsetzend dargestellt zu werden - RIS-Justiz RS0078186 - gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters abzuwiegen, vgl RIS-Justiz RS0078088, RS0077767) und zum Recht auf Namensanonymität (eine Namensnennung verstößt dann gegen das aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt, wobei es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage ankommt, vgl 4 Ob 14/03t mwN; RIS-Justiz RS0009319; zuletzt 17 Ob 2/09g) in vertretbarer Weise auf den Einzelfall angewendet.1. Mit dieser Entscheidung hat das Rekursgericht bei seiner sorgfältig und ausführlich begründeten Interessenabwägung die Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Bildnisschutz (hier sind die Interessen der Abgebildeten daran, durch die Verbreitung ihres Bildnisses nicht bloßgestellt oder entwürdigend oder herabsetzend dargestellt zu werden - RIS-Justiz RS0078186 - gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters abzuwiegen, vergleiche RIS-Justiz RS0078088, RS0077767) und zum Recht auf Namensanonymität (eine Namensnennung verstößt dann gegen das aus Paragraph 16, ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt, wobei es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage ankommt, vergleiche 4 Ob 14/03t mwN; RIS-Justiz RS0009319; zuletzt 17 Ob 2/09g) in vertretbarer Weise auf den Einzelfall angewendet.
2. Dass der frühere Name der Klägerin schon zuvor öffentlich genannt worden ist, rechtfertigt es noch nicht, ihn auch im Printmedium der Beklagten immer wieder im Zusammenhang mit drastischen Schilderungen intimer Details ihres Schicksals zu nennen (vgl 4 Ob 82/09a), ließe sich doch andernfalls jeder Geheimnisschutz durch einmalige Veröffentlichung unterlaufen. Auch bestehen berechtigte Interessen der Klägerin am Schutz ihrer Namensanonymität so lange fort, als die Gefahr droht, dass ihr Persönlichkeitsrecht durch weitere Namensnennungen im beanstandeten Zusammenhang gegenüber einem neuen Personenkreis neuerlich verletzt werden kann. Dass dem überwiegenden Leserkreis des Mediums der Beklagten der frühere Name der Klägerin vor den rechtsverletzenden Veröffentlichungen bekannt gewesen sei, steht nicht fest.2. Dass der frühere Name der Klägerin schon zuvor öffentlich genannt worden ist, rechtfertigt es noch nicht, ihn auch im Printmedium der Beklagten immer wieder im Zusammenhang mit drastischen Schilderungen intimer Details ihres Schicksals zu nennen vergleiche 4 Ob 82/09a), ließe sich doch andernfalls jeder Geheimnisschutz durch einmalige Veröffentlichung unterlaufen. Auch bestehen berechtigte Interessen der Klägerin am Schutz ihrer Namensanonymität so lange fort, als die Gefahr droht, dass ihr Persönlichkeitsrecht durch weitere Namensnennungen im beanstandeten Zusammenhang gegenüber einem neuen Personenkreis neuerlich verletzt werden kann. Dass dem überwiegenden Leserkreis des Mediums der Beklagten der frühere Name der Klägerin vor den rechtsverletzenden Veröffentlichungen bekannt gewesen sei, steht nicht fest.
3. Das Rekursgericht untersagte die Namensnennung in Zusammenhang mit bestimmten Behauptungen aus dem intimsten Lebensbereich der Klägerin. Dass die Klägerin - durch die äußeren Umstände gezwungen - nunmehr einen anderen Namen angenommen hat, ändert nichts daran, dass die Nennung ihres vormaligen Namens in Zusammenhang mit einer Schilderung des an ihr begangenen Verbrechens auch weiterhin in ihr Persönlichkeitsrecht eingreift.
4.1. Die Vorschrift des § 75 ZPO dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien. Eine einzelne Person soll so genau individualisiert werden, dass es zu keinen Verwechslungen kommt. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit von Angaben schadet nicht, soweit nach den im Schriftsatz vorhandenen Informationen eine einzige Person klar und unzweifelhaft festgelegt ist (RIS-Justiz RS0036471).4.1. Die Vorschrift des Paragraph 75, ZPO dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien. Eine einzelne Person soll so genau individualisiert werden, dass es zu keinen Verwechslungen kommt. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit von Angaben schadet nicht, soweit nach den im Schriftsatz vorhandenen Informationen eine einzige Person klar und unzweifelhaft festgelegt ist (RIS-Justiz RS0036471).
4.2. Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass bei objektiver Auslegung nach dem gesamten Inhalt der Klageschrift die Person der Klägerin für das Verfahren ausreichend individualisiert und verwechslungsfest erkennbar ist, mag sie mittlerweile - wofür gute Gründe bestehen - auch ihren Namen geändert haben und ihren Beruf sowie ihre Wohnanschrift gegenüber der Verfahrensgegnerin verschweigen.
4.3. Soweit die Rechtsmittelwerberin in dieser „einseitigen Anonymität" eine Verletzung der „Waffengleichheit" (Art 6 EMRK) erblickt, macht sie in Wahrheit einen Verfahrensmangel (bzw eine Nichtigkeit) erster Instanz geltend, den das Rekursgericht behandelt und verneint hat. Das ist in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 528 Rz 8 je mwN; ders in Angst, EO § 402 Rz 18; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 44; RIS-Justiz RS0042963).4.3. Soweit die Rechtsmittelwerberin in dieser „einseitigen Anonymität" eine Verletzung der „Waffengleichheit" (Artikel 6, EMRK) erblickt, macht sie in Wahrheit einen Verfahrensmangel (bzw eine Nichtigkeit) erster Instanz geltend, den das Rekursgericht behandelt und verneint hat. Das ist in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 528, Rz 8 je mwN; ders in Angst, EO Paragraph 402, Rz 18; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, Rz 44; RIS-Justiz RS0042963).
4.4. Davon abgesehen übersieht die Beklagte, dass eine Exekutionsführung der Klägerin erst nach gerichtlicher Bewilligung möglich ist, wodurch sichergestellt ist, dass keine unberechtigte Person vom Exekutionstitel Gebrauch machen kann. Soweit die Beklagte Probleme bei der Vollstreckbarkeit einer zu ihren Gunsten gefällten Kostenentscheidung befürchtet, ist sie darauf zu verweisen, dass sie in diesem Fall ein rechtliches Interesses besitzt, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde den aktuellen Namen der Klägerin in Erfahrung zu bringen.
5. Ob dem Störer der Beweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr gelungen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf (RIS-Justiz RS0042818).