Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch nicht Stellung genommen hat. Er ist aber nicht berechtigt.
§ 16 ABGB schützt (ua) vor Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch einen unbefugten, schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigenden Gebrauch seines Namens zu Werbezwecken (ÖBl 1998, 298-Hörmann; Aicher in Rummel, ABGB³ § 16 Rz 23; Posch in Schwimann, ABGB² § 16 Rz 24). Als Persönlichkeitsrecht schützt das Namensrecht die damit individualisierte Persönlichkeit (ÖBl 1998, 298-Hörmann; Aicher aaO Rz 1 und 10), und zwar auch juristische Personen (Aicher aaO Rz 4). Auch Abkürzungen mit individualisierender Namensfunktion genießen Schutz (Aicher aaO § 43 Rz 1f). Der auf § 43 ABGB gestützte Unterlassungsanspruch setzt eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers durch unbefugten Gebrauch seines Namens durch einen Dritten voraus. Hiebei genügt es, dass der Namensträger zu Unrecht mit bestimmten Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht wird oder der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem Dritten erweckt wird (ÖBl 1998, 298 - Hörmann mwN aus Lehre und Rechtsprechung).Paragraph 16, ABGB schützt (ua) vor Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch einen unbefugten, schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigenden Gebrauch seines Namens zu Werbezwecken (ÖBl 1998, 298-Hörmann; Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 16, Rz 23; Posch in Schwimann, ABGB² Paragraph 16, Rz 24). Als Persönlichkeitsrecht schützt das Namensrecht die damit individualisierte Persönlichkeit (ÖBl 1998, 298-Hörmann; Aicher aaO Rz 1 und 10), und zwar auch juristische Personen (Aicher aaO Rz 4). Auch Abkürzungen mit individualisierender Namensfunktion genießen Schutz (Aicher aaO Paragraph 43, Rz 1f). Der auf Paragraph 43, ABGB gestützte Unterlassungsanspruch setzt eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers durch unbefugten Gebrauch seines Namens durch einen Dritten voraus. Hiebei genügt es, dass der Namensträger zu Unrecht mit bestimmten Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht wird oder der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem Dritten erweckt wird (ÖBl 1998, 298 - Hörmann mwN aus Lehre und Rechtsprechung).
Die Beklagte beruft sich nun darauf, dass kein Namensgebrauch, sondern eine nach Interessenabwägung gestattete Namensnennung vorliege. Von einem “Namensgebrauch” ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dann auszugehen, wenn der fremde Name entweder zur Kennzeichnung der eigenen Person verwendet wird oder seinen rechtmäßigen Träger zwar kennzeichnet, dieser aber durch die gewählte Bezeichnung mit Waren oder Unternehmen eines anderen in Verbindung gebracht oder der Eindruck besonderer geschäftlicher Beziehungen zu ihm erweckt wird, für eine “Namensnennung” ist maßgeblich, dass eine konkrete Aussage über den Namensträger gemacht wird (ÖBl 1985, 14-Rechtsanwalts-Kanzleipapier; Aicher aaO § 16 Rz 11).Die Beklagte beruft sich nun darauf, dass kein Namensgebrauch, sondern eine nach Interessenabwägung gestattete Namensnennung vorliege. Von einem “Namensgebrauch” ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dann auszugehen, wenn der fremde Name entweder zur Kennzeichnung der eigenen Person verwendet wird oder seinen rechtmäßigen Träger zwar kennzeichnet, dieser aber durch die gewählte Bezeichnung mit Waren oder Unternehmen eines anderen in Verbindung gebracht oder der Eindruck besonderer geschäftlicher Beziehungen zu ihm erweckt wird, für eine “Namensnennung” ist maßgeblich, dass eine konkrete Aussage über den Namensträger gemacht wird (ÖBl 1985, 14-Rechtsanwalts-Kanzleipapier; Aicher aaO Paragraph 16, Rz 11).
Der Beklagten ist nun darin zuzustimmen, dass ein allgemeines Recht, den “Gebrauch” des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, insoweit nicht besteht, als dies durch bloße “Namensnennung” geschieht (4 Ob 336/87; RIS-Justiz RS0009319). Dessen ungeachtet verstößt jedoch auch eine “Namensnennung” dann gegen das aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht, wenn sie in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolgt (Aicher aaO § 43 Rz 11; 7 Ob 329/97a). Dabei kommt es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage an (4 Ob 336/87; RIS-Justiz RS0009319).Der Beklagten ist nun darin zuzustimmen, dass ein allgemeines Recht, den “Gebrauch” des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, insoweit nicht besteht, als dies durch bloße “Namensnennung” geschieht (4 Ob 336/87; RIS-Justiz RS0009319). Dessen ungeachtet verstößt jedoch auch eine “Namensnennung” dann gegen das aus Paragraph 16, ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht, wenn sie in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolgt (Aicher aaO Paragraph 43, Rz 11; 7 Ob 329/97a). Dabei kommt es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage an (4 Ob 336/87; RIS-Justiz RS0009319).
Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, ist von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers auszugehen. Die Werbeaussage der Beklagten bezeichnet den Kläger mit seiner im Geschäftsverkehr geläufigen Abkürzung “VKI” in Verbindung mit einer konkreten Aussage, die der Kläger über die Wirkungsweise von Magnetfeldtherapiegeräten gemacht haben soll. Sie bringt - für die angesprochenen Verkehrskreise eindeutig - zum Ausdruck, der klagende Konsumentenschutzverein bestätige die Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie bei vier Indikationen vorbehaltlos und befürworte den Einsatz derartiger Geräte. Sie macht damit eine nach dem festgestellten Sachverhalt unrichtige Aussage über den Namensträger. Sein Interesse, aus Anlass von Aussagen über die Wirkungsweise einer medizinischen Therapie und der dazu verwendeten Geräte inhaltlich richtig und vollständig zitiert zu werden, steht außer Zweifel. Die Werbeaussage beeinträchtigt somit schutzwürdige Interessen des Namensträgers, weil sie im krassen Gegensatz zu der vom Kläger vertretenen Auffassung steht und seine Glaubwürdigkeit als eines objektiven, nur Konsumentenschutzinteressen verpflichteten Vereins in Frage stellt.
Das Interesse der Beklagten, der davor in der Öffentlichkeit geäußerten Kritik des Klägers an der Magnetfeldtherapie und an den von der Beklagten angebotenen Geräten und ihren Werbemethoden entgegenzutreten, kann die durch eine unrichtige Aussage verwirklichte Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Klägers nicht rechtfertigen. Die Wiedergabe der unvollständigen und damit nach dem Verständnis der angesprochenen Öffentlichkeit unrichtigen Aussage des Klägers ist einer unrichtigen Tatsachenbehauptung gleichzuhalten. Die Beklagte bringt - infolge Unvollständigkeit unrichtig - zum Ausdruck, dass der Kläger die von ihr wiedergegebene Auffassung über die Wirkungsweise der Magnetfeldtherapie uneingeschränkt vertritt. Dass aber eine den wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigende unwahre Tatsachenbehauptung selbst im Zuge eines “Schulenstreites (vgl MR 1993, 221 - NO Problem Orchester) das Maß der zulässigen Kritik überschreitet und auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (6 Ob 21/94; 6 Ob 114/01k; 4 Ob 295/01p; RIS-Justiz RS0032291). Auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vermag eine unrichtige, in schutzwürdige Interessen des Klägers eingreifende Aussage nicht zu rechtfertigen. Mag auch der Kläger Anlass dazu gegeben haben, seinen Namen im Zusammenhang mit für die Beklagte teilweise positiven Äußerungen über die Wirkungsweise der Magnetfeldtherapie zu nennen, so reicht dieser Rechtfertigungsgrund jedenfalls nicht so weit, dass die Beklagte berechtigt wäre, aus dem Gesamtzusammenhang gerissene Äußerungen des Klägers wiederzugeben, wenn dadurch bei der angesprochenen Öffentlichkeit ein gänzlich falscher Eindruck seiner Auffassung hervorgerufen wird.Das Interesse der Beklagten, der davor in der Öffentlichkeit geäußerten Kritik des Klägers an der Magnetfeldtherapie und an den von der Beklagten angebotenen Geräten und ihren Werbemethoden entgegenzutreten, kann die durch eine unrichtige Aussage verwirklichte Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Klägers nicht rechtfertigen. Die Wiedergabe der unvollständigen und damit nach dem Verständnis der angesprochenen Öffentlichkeit unrichtigen Aussage des Klägers ist einer unrichtigen Tatsachenbehauptung gleichzuhalten. Die Beklagte bringt - infolge Unvollständigkeit unrichtig - zum Ausdruck, dass der Kläger die von ihr wiedergegebene Auffassung über die Wirkungsweise der Magnetfeldtherapie uneingeschränkt vertritt. Dass aber eine den wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigende unwahre Tatsachenbehauptung selbst im Zuge eines “Schulenstreites vergleiche MR 1993, 221 - NO Problem Orchester) das Maß der zulässigen Kritik überschreitet und auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (6 Ob 21/94; 6 Ob 114/01k; 4 Ob 295/01p; RIS-Justiz RS0032291). Auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vermag eine unrichtige, in schutzwürdige Interessen des Klägers eingreifende Aussage nicht zu rechtfertigen. Mag auch der Kläger Anlass dazu gegeben haben, seinen Namen im Zusammenhang mit für die Beklagte teilweise positiven Äußerungen über die Wirkungsweise der Magnetfeldtherapie zu nennen, so reicht dieser Rechtfertigungsgrund jedenfalls nicht so weit, dass die Beklagte berechtigt wäre, aus dem Gesamtzusammenhang gerissene Äußerungen des Klägers wiederzugeben, wenn dadurch bei der angesprochenen Öffentlichkeit ein gänzlich falscher Eindruck seiner Auffassung hervorgerufen wird.
Die Vorinstanzen haben den Unterlassungsanspruch des Klägers zu Recht bejaht. Ob der Sicherungsantrag auch aus den Gründen des § 2 UWG wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreis berechtigt ist, kann offen bleiben.Die Vorinstanzen haben den Unterlassungsanspruch des Klägers zu Recht bejaht. Ob der Sicherungsantrag auch aus den Gründen des Paragraph 2, UWG wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreis berechtigt ist, kann offen bleiben.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.