Beide Revisionen sind teilweise berechtigt. Der Rekurs der Beklagten ist teilweise unzulässig und im übrigen nicht berechtigt.
1. Zur Revision der Beklagten:
Die Revisionswerber wiederholen ihre in den Vorinstanzen vorgetragene Ansicht, daß sie für den von Wolfgang H*** verfaßten Artikel und die darin enthaltenen Wettbewerbsverstöße nicht verantwortlich und daher passiv nicht legitimiert seien. Aus der mit Wolfgang H*** getroffenen Vereinbarung, die Namen der Geschädigten und der Versicherungsnehmer nicht zu nennen, ergebe sich eindeutig, daß der Eingriff nicht vom Erstbeklagten ausgegangen sei und nicht auf dessen maßgeblichem Willen beruhe. Dafür spreche auch das Schreiben des Erstbeklagten vom 17.Jänner 1986 an die drittbeklagte Partei.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Störer, also gegen denjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht, doch hat für ein wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen - auch eines selbständig handelnden Dritten - jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (ÖBl 1975, 81; ÖBl 1977, 35; ÖBl 1983, 144; ÖBl 1984, 135). Die Unterlassungsklage kann daher auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers gerichtet werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 526; Schönherr, Gerwerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 44 f; ÖBl 1975, 81 mwN; ÖBl 1980, 99; ÖBl 1983, 145; ÖBl 1984, 135).
Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß es dem Erstbeklagten
(und durch ihn auch der Zweitbeklagten) darum gegangen war, die
eigenen positiven Leistungen im Vergleich zu den negativen
Leistungen der Anwälte hervorzuheben und hiedurch bewußt die
Leistungen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Ohne die
Unterlagen, die der Erstbeklagte dem Journalisten Wolfgang H***
zur Verfügung stellte, hätte dieser niemals unter Nennung des Namens
des Klägers und unter Anführung konkreter Fakten eine grob
wahrheitswidrige Darstellung der Causa F***
veröffentlichen können. Der Erstbeklagte hat es dabei - wie die
zweite Instanz für das Revisionsgericht unüberprüfbar
feststellte - bewußt in Kauf genommen, daß der Name des Klägers in
der Zeitschrift der drittbeklagten Partei genannt wird, weil er
Gegenteiliges nur bezüglich der Versicherungsnehmer und der
Geschädigten vereinbarte. Er ist auch für die unrichtige
Berichterstattung über die von ihm im Fall F*** nur
geforderte, aber nicht erwirkte Entschädigung von S 109.500,--
verantwortlich, weil in dem von Wolfgang H*** zu verfassenden
Artikel die erfolgreiche Tätigkeit des Erstbeklagten als
Schadenshelfer dargestellt werden sollte und der Erstbeklagte
Wolfgang H*** zu diesem Zweck Unterlagen verschiedener Fälle
übergab, ohne darauf hinzuweisen, daß er in der Causa F***
noch gar keinen Erfolg erzielt habe. Soweit die Revision die
Rechtsrüge mit einem davon abweichenden Sachverhalt begründet, ist
sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auf die im Zusammenhang mit diesem
Revisionsvorbringen erhobene unzulässige Beweisrüge ist nicht
einzugehen.
Da der Erstbeklagte Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei ist, zu deren Aufgabenbereich die außergerichtliche Vertretung von Geschädigten in Schadensangelegenheiten gehört, sich die beanstandeten Äußerungen auch auf dieses Tätigkeitsgebiet beziehen und im Artikel ausdrücklich die "R*** V***- und
S*** GmbH" erwähnt wird, ist auch die zweitbeklagte Partei passiv legitimiert. Das Verhalten des Erstbeklagten ist ihr zuzurechnen.
Was zur Bejahung der Passivlegitimation der Beklagten zum Unterlassungsanspruch gesagt wurde, gilt auch für den Widerrufsanspruch nach § 7 Abs 1 UWG, der seiner Natur nach ein Beseitigungsanspruch im Sinne des § 15 UWG ist und daher nach dieser Bestimmung "vom Unterlassungsanspruch erfaßt" wirdWas zur Bejahung der Passivlegitimation der Beklagten zum Unterlassungsanspruch gesagt wurde, gilt auch für den Widerrufsanspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG, der seiner Natur nach ein Beseitigungsanspruch im Sinne des Paragraph 15, UWG ist und daher nach dieser Bestimmung "vom Unterlassungsanspruch erfaßt" wird
(SZ 52/81 = ÖBl 1979, 106).
In Lehre und Rechtsprechung (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 45 und ÖBl 1963, 65) wird zwar gesagt, daß der Anstifter zur Unterlassung seines eigenen Verhaltens und nicht der von ihm veranlaßten Handlung des Dritten zu verurteilen ist, was auch für Mittäter und Gehilfen gelten muß. Im vorliegenden Fall steht dies jedoch der Verurteilung des Erstbeklagten zur Unterlassung und zum Widerruf der in dem beanstandeten Zeitungsartikel enthaltenen irreführenden herabsetzenden Äußerungen (§§ 2, 7 UWG) nicht entgegen, weil die beanstandeten Angaben als "Porträt der Woche" mit dem Namen des Erstbeklagten (und seiner nachgebildeten Unterschrift) erschienen sind und im Artikel immer wieder eigene Äußerungen des Erstbeklagten über seine Tätigkeit zitiert werden, so daß das Publikum den Eindruck gewinnt, es handle sich um Äußerungen des Erstbeklagten zu seinem "Porträt". Der Erstbeklagte hat es geduldet, daß der mit Wolfgang H*** besprochene Inhalt des klagsgegentändlichen Artikels der Öffentlichkeit als seine Ansicht über Anwälte und Versicherungen vorgestellt wird.In Lehre und Rechtsprechung (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 45 und ÖBl 1963, 65) wird zwar gesagt, daß der Anstifter zur Unterlassung seines eigenen Verhaltens und nicht der von ihm veranlaßten Handlung des Dritten zu verurteilen ist, was auch für Mittäter und Gehilfen gelten muß. Im vorliegenden Fall steht dies jedoch der Verurteilung des Erstbeklagten zur Unterlassung und zum Widerruf der in dem beanstandeten Zeitungsartikel enthaltenen irreführenden herabsetzenden Äußerungen (Paragraphen 2, 7, UWG) nicht entgegen, weil die beanstandeten Angaben als "Porträt der Woche" mit dem Namen des Erstbeklagten (und seiner nachgebildeten Unterschrift) erschienen sind und im Artikel immer wieder eigene Äußerungen des Erstbeklagten über seine Tätigkeit zitiert werden, so daß das Publikum den Eindruck gewinnt, es handle sich um Äußerungen des Erstbeklagten zu seinem "Porträt". Der Erstbeklagte hat es geduldet, daß der mit Wolfgang H*** besprochene Inhalt des klagsgegentändlichen Artikels der Öffentlichkeit als seine Ansicht über Anwälte und Versicherungen vorgestellt wird.
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch Wiederholungsgefahr angenommen. Für die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, daß derjenige, der gegen das UWG verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird; er hat diejenigen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (stRspr, zB ÖBl 1977, 104). Einen solchen Sinneswandel des Erstbeklagten haben die Vorinstanzen mit Recht verneint, hat er doch selbst in seinem Schreiben vom 17.Jänner 1986 an die Drittbeklagte, in dem er eine Berichtigung des inkriminierten Zeitungsartikels vorschlug, darauf hingewiesen, daß er vom Ausgang der Sache F*** wieder berichten werde, weil die Leser daran interessiert seien. Wenn aber der Erstbeklagte sogar die Berichterstattung an die Presse in der Rechtssache F*** fortsetzen wollte, um auf Mißerfolge des Klägers hinzuweisen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr keine Rede sein.
Da die Revisionswerber einen Verstoß gegen § 7 UWG aus rechtlichen Gründen bestreiten, ist im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen hin (Fasching Lehrbuch Rz 1829, 881 mwN) zugunsten der Revisionswerber wahrzunehmen, daß Unterlassungsbegehren nach Punkt Ia zu weit gefaßt ist. Ein allgemeines Recht, den "Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht (vgl dazu Aicher in Rummel, ABGB, Rz 8 bis 12 zu § 43 ABGB) zu unterlassen, besteht nicht. die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage (Aicher aaO Rz 12). Im Punkt Ia des Unterlassungsbegehrens hat daher das Wort "insbesondere" zu entfallen.Da die Revisionswerber einen Verstoß gegen Paragraph 7, UWG aus rechtlichen Gründen bestreiten, ist im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen hin (Fasching Lehrbuch Rz 1829, 881 mwN) zugunsten der Revisionswerber wahrzunehmen, daß Unterlassungsbegehren nach Punkt römisch eins a zu weit gefaßt ist. Ein allgemeines Recht, den "Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht vergleiche dazu Aicher in Rummel, ABGB, Rz 8 bis 12 zu Paragraph 43, ABGB) zu unterlassen, besteht nicht. die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage (Aicher aaO Rz 12). Im Punkt römisch eins a des Unterlassungsbegehrens hat daher das Wort "insbesondere" zu entfallen.
Teilweise berechtigt ist die Revision, was das Widerrufsbegehren anlangt. Da die herabsetzenden Äußerungen über den Kläger öffentlich in einer Zeitung gemacht wurden, die in ganz Österreich mit insgesamt 900.000 Exemplaren verbreitet wird und 2 Millionen Leser hat, unterliegt es zwar keinem Zweifel, daß der Kläger zur Beseitigung der negativen Folgen des Wettbewerbsverstoßes berechtigt ist, den öffentlichen Widerruf der wahrheitswidrigen Äußerungen zu begehren. Gegenstand des Anspruches auf Widerruf ist aber nur die Abgabe einer Wissenserklärung, durch die eine frühere, den Kläger herabsetzende Wissenserklärung als unrichtig bezeichnet wird (SZ 52/81, ÖBl 1981, 49). Der Widerruf kann grundsätzlich nur hinsichtlich der tatsächlich aufgestellten Behauptungen, und zwar in ihrem ursprünglichen Wortlaut, verlangt werden (SZ 45/10 = ÖBl 1973, 17). Positive Angaben des Schädigers darüber, wie sich im Gegensatz zu der von ihm zu widerrufenden unrichtigen Äußerung der Sachverhalt tatsächlich verhält, kann der Widerrufsberechtigte in aller Regel nicht verlangen.Der vom Kläger begehrte öffentliche Widerruf ist daher unter Abweisung des Mehrbegehrens neu zu fassen. Zu der vom Berufungsgericht angeordneten Urteilsveröffentlichung vertreten die Revisionswerber die Ansicht, daß dem Aufklärungsbedürfnis der Öffentlichkeit schon durch die ihnen auferlegte Veröffentlichung des Widerrufes ausreichend Genüge getan sei. Die zweite Instanz hat die Anordnung der Urteilsveröffentlichung neben der Verpflichtung der Beklagten zum öffentlichen Widerruf mit dem in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1972, 67; SZ 47/23 = ÖBl 1974, 111; ÖBl 1981, 45 und 122) ausgesprochenen Rechtssatz begründet, daß die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung nach § 7 Abs.1 UWG und die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG im Einzelfall nebeneinander bestehen können, wenn die beanstandete Äußerung über die eigentlichen Adressaten hinaus noch einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist.Teilweise berechtigt ist die Revision, was das Widerrufsbegehren anlangt. Da die herabsetzenden Äußerungen über den Kläger öffentlich in einer Zeitung gemacht wurden, die in ganz Österreich mit insgesamt 900.000 Exemplaren verbreitet wird und 2 Millionen Leser hat, unterliegt es zwar keinem Zweifel, daß der Kläger zur Beseitigung der negativen Folgen des Wettbewerbsverstoßes berechtigt ist, den öffentlichen Widerruf der wahrheitswidrigen Äußerungen zu begehren. Gegenstand des Anspruches auf Widerruf ist aber nur die Abgabe einer Wissenserklärung, durch die eine frühere, den Kläger herabsetzende Wissenserklärung als unrichtig bezeichnet wird (SZ 52/81, ÖBl 1981, 49). Der Widerruf kann grundsätzlich nur hinsichtlich der tatsächlich aufgestellten Behauptungen, und zwar in ihrem ursprünglichen Wortlaut, verlangt werden (SZ 45/10 = ÖBl 1973, 17). Positive Angaben des Schädigers darüber, wie sich im Gegensatz zu der von ihm zu widerrufenden unrichtigen Äußerung der Sachverhalt tatsächlich verhält, kann der Widerrufsberechtigte in aller Regel nicht verlangen.Der vom Kläger begehrte öffentliche Widerruf ist daher unter Abweisung des Mehrbegehrens neu zu fassen. Zu der vom Berufungsgericht angeordneten Urteilsveröffentlichung vertreten die Revisionswerber die Ansicht, daß dem Aufklärungsbedürfnis der Öffentlichkeit schon durch die ihnen auferlegte Veröffentlichung des Widerrufes ausreichend Genüge getan sei. Die zweite Instanz hat die Anordnung der Urteilsveröffentlichung neben der Verpflichtung der Beklagten zum öffentlichen Widerruf mit dem in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1972, 67; SZ 47/23 = ÖBl 1974, 111; ÖBl 1981, 45 und 122) ausgesprochenen Rechtssatz begründet, daß die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG und die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, UWG im Einzelfall nebeneinander bestehen können, wenn die beanstandete Äußerung über die eigentlichen Adressaten hinaus noch einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist.
Diese Rechtsprechung betraf jedoch nur Fälle, in denen der Widerruf nicht öffentlich, sondern gegenüber bestimmten Personen als den "eigentlichen Adressaten" der beanstandeten Äußerung angeordnet wurde, ein öffentlicher Widerruf also nicht in Betracht kam, die beanstandete Behauptung daneben aber noch anderen Personenkreisen zur Kenntnis gekommen war. Die Verurteilung des Beklagten zum öffentlichen Widerruf einer herabsetzenden Tatsachen behauptung und die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des über dieselbe Tatsachenbehauptung ergangenen, zur Unterlassung verpflichtenden Urteils in denselben Medien kommt nicht in Betracht, weil für die Veröffentlichung zweier fast gleichlautenden Verpflichtungen (Unterlassung und Widerruf der selben Äußerung) kein Aufklärungsbedürfnis besteht.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger den öffentlichen Widerruf nur in der Zeitschrift "D*** G*** W***" (und - rechtskräftig abgewiesen - alternativ im "P***") begehrt, während er die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in anderen Medien verlangt. Wegen der außerordentlich großen Breitenwirkung der Zeitung, in der die herabsetzenden und irreführenden Tatsachenbehauptungen abgedruckt wurden, ist es daher gerechtfertigt, neben der Widerrufsveröffentlichung in jener Zeitschrift, in der der Wettbewerbsverstoß erfolgt ist, auch auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in weiteren Medien zu erkennen, weil anzunehmen ist, daß auch nicht zum (ständigen) Leserkreis der Zeitschrift "D*** G*** W***" gehörende Bevölkerungskreise von den irreführenden und herabsetzenden Behauptungen über den Kläger erfahren haben. Außerdem besteht ein Bedürfnis nach Veröffentlichung der Unterlassungsverpflichtung gemäß Punkt I lit.d des Urteils, da es sich diesbezüglich um einen Verstoß gegen § 2 UWG handelt, so daß ein (öffentlicher) Widerruf hier nicht in Betracht kommt. Auch das Begehren nach Pkt I lit.a (Namensmißbrauch nach § 43 ABGB) erlaubt keinen Widerruf.Im vorliegenden Fall hat der Kläger den öffentlichen Widerruf nur in der Zeitschrift "D*** G*** W***" (und - rechtskräftig abgewiesen - alternativ im "P***") begehrt, während er die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in anderen Medien verlangt. Wegen der außerordentlich großen Breitenwirkung der Zeitung, in der die herabsetzenden und irreführenden Tatsachenbehauptungen abgedruckt wurden, ist es daher gerechtfertigt, neben der Widerrufsveröffentlichung in jener Zeitschrift, in der der Wettbewerbsverstoß erfolgt ist, auch auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in weiteren Medien zu erkennen, weil anzunehmen ist, daß auch nicht zum (ständigen) Leserkreis der Zeitschrift "D*** G*** W***" gehörende Bevölkerungskreise von den irreführenden und herabsetzenden Behauptungen über den Kläger erfahren haben. Außerdem besteht ein Bedürfnis nach Veröffentlichung der Unterlassungsverpflichtung gemäß Punkt römisch eins Litera d, des Urteils, da es sich diesbezüglich um einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG handelt, so daß ein (öffentlicher) Widerruf hier nicht in Betracht kommt. Auch das Begehren nach Pkt römisch eins Litera a, (Namensmißbrauch nach Paragraph 43, ABGB) erlaubt keinen Widerruf.
Zutreffend haben die Vorinstanzen den Beklagten auch die Zahlung einer Geldbuße als Vergütung für die erlittenen Kränkungen des Klägers (§ 16 Abs.2 UWG) auferlegt, weil die beanstandeten Äußerungen den massiven Vorwurf der Verletzung anwaltlicher Standespflichten des Klägers gegenüber seinen Klienten enthielten (ähnlich auch 4 Ob 383/83) und er durch die wahrheitswidrige Behauptung, er habe nur S 5.000,-- an Prozeßkostenablöse erreicht, während der Erstbeklagte innerhalb von nur 17 Tagen eine Schadenersatzzahlung von über S 100.000,-- durchgesetzt habe, in seiner Berufsehre schwer gekränkt wurde. Daß diese Wettbewerbsverstöße eine ernstliche Beeinträchtigung des Betroffenen bewirkt haben, die weit über den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen Ärger hinausging (SZ 25/201; SZ 26/189; SZ 27/316; JBl 1956, 645; ÖBl 1961, 51 und 68), bedarf keiner weiteren Begründung. Da der Erstbeklagte auch als Geschäftsführer der im Zeitungsartikel erwähnten zweitbeklagten Partei gehandelt hat, haftet auch diese.Zutreffend haben die Vorinstanzen den Beklagten auch die Zahlung einer Geldbuße als Vergütung für die erlittenen Kränkungen des Klägers (Paragraph 16, Absatz 2, UWG) auferlegt, weil die beanstandeten Äußerungen den massiven Vorwurf der Verletzung anwaltlicher Standespflichten des Klägers gegenüber seinen Klienten enthielten (ähnlich auch 4 Ob 383/83) und er durch die wahrheitswidrige Behauptung, er habe nur S 5.000,-- an Prozeßkostenablöse erreicht, während der Erstbeklagte innerhalb von nur 17 Tagen eine Schadenersatzzahlung von über S 100.000,-- durchgesetzt habe, in seiner Berufsehre schwer gekränkt wurde. Daß diese Wettbewerbsverstöße eine ernstliche Beeinträchtigung des Betroffenen bewirkt haben, die weit über den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen Ärger hinausging (SZ 25/201; SZ 26/189; SZ 27/316; JBl 1956, 645; ÖBl 1961, 51 und 68), bedarf keiner weiteren Begründung. Da der Erstbeklagte auch als Geschäftsführer der im Zeitungsartikel erwähnten zweitbeklagten Partei gehandelt hat, haftet auch diese.
2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Die Beklagten erklären, den im Provisorialvefahren ergangenen Beschluß der zweiten Instanz in seinem gesamten Umfang anzufechten. Sie fechten damit den Beschluß des Rekursgerichtes auch insoweit an, als dadurch der erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. In diesem Umfang ist ihr Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Anfechtbar ist der Beschluß der zweiten Instanz nur insoweit, als dadurch Punkt I. lit.d des erstgerichtlichen Beschlusses abgeändert wurde. Der insoweit zulässige Rekurs der Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers auch rechtzeitig, weil die zweite Instanz die Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache und über den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung in einer Ausfertigung verbunden hat. Enthält eine solche gemeinsame Ausfertigung mehrere Entscheidungen, für deren Anfechtung verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, dann gilt für alle angefochtenen Teile immer die längere Rechtsmittelfrist (RZ 1982/40; RZ 1985/36; NZ 1986, 93 ua).Die Beklagten erklären, den im Provisorialvefahren ergangenen Beschluß der zweiten Instanz in seinem gesamten Umfang anzufechten. Sie fechten damit den Beschluß des Rekursgerichtes auch insoweit an, als dadurch der erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. In diesem Umfang ist ihr Rechtsmittel gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Anfechtbar ist der Beschluß der zweiten Instanz nur insoweit, als dadurch Punkt römisch eins. Litera d, des erstgerichtlichen Beschlusses abgeändert wurde. Der insoweit zulässige Rekurs der Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers auch rechtzeitig, weil die zweite Instanz die Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache und über den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung in einer Ausfertigung verbunden hat. Enthält eine solche gemeinsame Ausfertigung mehrere Entscheidungen, für deren Anfechtung verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, dann gilt für alle angefochtenen Teile immer die längere Rechtsmittelfrist (RZ 1982/40; RZ 1985/36; NZ 1986, 93 ua).
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt. Die Rechtsmittelschrift der beiden Beklagten enthält zu dem noch anfechtbaren Teil der von der zweiten Instanz geänderten einstweiligen Verfügung keine gesonderten Ausführungen, so daß sie auf die Begründung der Revisionsentscheidung zu verweisen ist.
3. Zur Revision des Klägers:
Der Kläger bekämpft die Entscheidung der zweiten Instanz zunächst insoweit, als ihm die Ermächtigung erteilt wurde, das Urteil in der "R*** V***" und in der oberösterreichischen Mutationsausgabe der "K***-Z***" auf Kosten aller beklagten Parteien und nicht nur auf Kosten des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei zu veröffentlichen. Das gegen den Erstbeklagten und die zweitbeklagte Partei gerichtete Unterlassungsbegehren betreffe die Drittbeklagte nicht, so daß sie mit diesem Teil der Veröffentlichungskosten nicht zu belasten sei. Ob die Entscheidung, auf wessen Kosten die Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG zu erfolgen hat, eine (in dritter Instanz unanfechtbare) Kostenentscheidung im Sinne des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO ist (aM OLG Wien in ÖBl 1982, 22: "Die Urteilsveröffentlichungskosten sind nicht Prozeßkosten im Sinne der ZPO"), kann diesmal auf sich beruhen: Wieweit der Kläger dadurch, daß ihm die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten einer weiteren Prozeßpartei, die seiner Ansicht nach nicht zu haften hätte, zuerkannt wurde, beschwert sein soll, ist nicht zu erkennen. Besondere Umstände, aus denen dem Kläger infolge dieses Ausspruchs ein Nachteil erwachsen könnte, hat er nicht behauptet, so daß die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen ist.Der Kläger bekämpft die Entscheidung der zweiten Instanz zunächst insoweit, als ihm die Ermächtigung erteilt wurde, das Urteil in der "R*** V***" und in der oberösterreichischen Mutationsausgabe der "K***-Z***" auf Kosten aller beklagten Parteien und nicht nur auf Kosten des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei zu veröffentlichen. Das gegen den Erstbeklagten und die zweitbeklagte Partei gerichtete Unterlassungsbegehren betreffe die Drittbeklagte nicht, so daß sie mit diesem Teil der Veröffentlichungskosten nicht zu belasten sei. Ob die Entscheidung, auf wessen Kosten die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG zu erfolgen hat, eine (in dritter Instanz unanfechtbare) Kostenentscheidung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist (aM OLG Wien in ÖBl 1982, 22: "Die Urteilsveröffentlichungskosten sind nicht Prozeßkosten im Sinne der ZPO"), kann diesmal auf sich beruhen: Wieweit der Kläger dadurch, daß ihm die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten einer weiteren Prozeßpartei, die seiner Ansicht nach nicht zu haften hätte, zuerkannt wurde, beschwert sein soll, ist nicht zu erkennen. Besondere Umstände, aus denen dem Kläger infolge dieses Ausspruchs ein Nachteil erwachsen könnte, hat er nicht behauptet, so daß die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen ist.
Im übrigen wäre diese Rüge des Klägers auch nicht berechtigt. Die drittbeklagte Partei ließ das Ersturteil, mit dem dem Kläger die Befugnis zuerkannt wurde, den Urteilsspruch in den Punkten "A, B, D, E und F" zu veröffentlichen (A = Unterlassungsverpflichtung des Erst- und der zweitbeklagten Partei; B = Unterlassungsverpflichtung der drittbeklagten Partei; D = Zuspruch von S 50.000,-- gemäß § 16 Abs 2 UWG gegenüber dem Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei; E = Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung; F = Kostenentscheidung bezüglich aller Beklagten) in Rechtskraft erwachsen. Wenn daher die zweite Instanz die Kosten der in erster Instanz zugesprochenen Befugnis zur Urteilsveröffentlichung in der "R*** V***" und in der oberösterreichischen Mutationsausgabe der "K***-Z***" allen beklagten Parteien auferlegte, hat sie (bezüglich des Punktes A des erstgerichtlichen Urteilsspruches) nur die bereits in Rechtskraft erwachsene Verpflichtung der Drittbeklagten noch einmal in ihren Urteilsspruch einbezogen. Die Kosten der in teilweiser Stattgebung der Berufung angeordneten zusätzlichen Urteilsveröffentlichung in den "OÖ N***" und in der Gesamtausgabe Österreich der "K***-Z***" (mit Ausnahme der Mutationsausgabe für OÖ) hat die zweite Instanz zutreffend nur den beiden noch am Berufungsverfahren beteiligten Beklagten auferlegt. Berechtigt ist die Revision des Klägers insoweit, als er geltend macht, in die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung wäre auch die Veröffentlichungsermächtigung sowie die Kostenentscheidung einzubeziehen gewesen.Im übrigen wäre diese Rüge des Klägers auch nicht berechtigt. Die drittbeklagte Partei ließ das Ersturteil, mit dem dem Kläger die Befugnis zuerkannt wurde, den Urteilsspruch in den Punkten "A, B, D, E und F" zu veröffentlichen (A = Unterlassungsverpflichtung des Erst- und der zweitbeklagten Partei; B = Unterlassungsverpflichtung der drittbeklagten Partei; D = Zuspruch von S 50.000,-- gemäß Paragraph 16, Absatz 2, UWG gegenüber dem Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei; E = Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung; F = Kostenentscheidung bezüglich aller Beklagten) in Rechtskraft erwachsen. Wenn daher die zweite Instanz die Kosten der in erster Instanz zugesprochenen Befugnis zur Urteilsveröffentlichung in der "R*** V***" und in der oberösterreichischen Mutationsausgabe der "K***-Z***" allen beklagten Parteien auferlegte, hat sie (bezüglich des Punktes A des erstgerichtlichen Urteilsspruches) nur die bereits in Rechtskraft erwachsene Verpflichtung der Drittbeklagten noch einmal in ihren Urteilsspruch einbezogen. Die Kosten der in teilweiser Stattgebung der Berufung angeordneten zusätzlichen Urteilsveröffentlichung in den "OÖ N***" und in der Gesamtausgabe Österreich der "K***-Z***" (mit Ausnahme der Mutationsausgabe für OÖ) hat die zweite Instanz zutreffend nur den beiden noch am Berufungsverfahren beteiligten Beklagten auferlegt. Berechtigt ist die Revision des Klägers insoweit, als er geltend macht, in die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung wäre auch die Veröffentlichungsermächtigung sowie die Kostenentscheidung einzubeziehen gewesen.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 18. Februar 1986 4 Ob 377/85 in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht von Kucsko (Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung ÖBl 1984, 145) ausgesprochen hat, umfaßt die Veröffentlichung gemäß § 25 Abs 4 UWG den Urteilsspruch. Dazu gehört aber auch die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung (ÖBl 1984, 135). Die gegenteilige Ansicht von Kucsko entspricht nicht der derzeitigen Gesetzeslage. Die Gesetzesverfasser der UWG-Novelle 1980 gingen davon aus, daß zum Urteilsspruch auch die Kostenentscheidung und die Bezeichnung der Parteienvertreter gehören, wenn die obsiegende Partei keinen Antrag auf Umformulierung im Sinne des § 25 Abs 5 UWG stelle (siehe dazu auch Korn, Rechtsfragen der Urteilsveröffentlichung, MuR 1987/1, 26). Für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung ist bei dieser Gesetzeslage kein Raum. Nicht berechtigt ist die Revision des Klägers, soweit sie auch die Befugnis zur Veröffentlichung des Leistungsurteiles begehrt, weil sich § 25 Abs 3 UWG nur auf Urteile über Unterlassungsansprüche bezieht.Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 18. Februar 1986 4 Ob 377/85 in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht von Kucsko (Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung ÖBl 1984, 145) ausgesprochen hat, umfaßt die Veröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, UWG den Urteilsspruch. Dazu gehört aber auch die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung (ÖBl 1984, 135). Die gegenteilige Ansicht von Kucsko entspricht nicht der derzeitigen Gesetzeslage. Die Gesetzesverfasser der UWG-Novelle 1980 gingen davon aus, daß zum Urteilsspruch auch die Kostenentscheidung und die Bezeichnung der Parteienvertreter gehören, wenn die obsiegende Partei keinen Antrag auf Umformulierung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, UWG stelle (siehe dazu auch Korn, Rechtsfragen der Urteilsveröffentlichung, MuR 1987/1, 26). Für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung ist bei dieser Gesetzeslage kein Raum. Nicht berechtigt ist die Revision des Klägers, soweit sie auch die Befugnis zur Veröffentlichung des Leistungsurteiles begehrt, weil sich Paragraph 25, Absatz 3, UWG nur auf Urteile über Unterlassungsansprüche bezieht.
Den beiden Revisionen ist somit nur im aufgezeigten Umfang teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 43 Abs.1 und 2 und 50 ZPO. Die Ausführungen des Klägers zum Kostenpunkt enthalten keine selbständige - gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPODie Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 2 und 50 ZPO. Die Ausführungen des Klägers zum Kostenpunkt enthalten keine selbständige - gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO
unzulässige - Anfechtung der Kostenentscheidung, sondern beziehen sich nur auf die Kostenfolgen, die er auf Grund der begehrten Abänderung der Entscheidung der zweiten Instanz anstrebt. Da der Kläger in erster Instanz nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches unterlegen ist, gebührt ihm voller Kostenersatz. Dasselbe gilt für die zweite Instanz, weil der Kläger dort die Berufung des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei weitaus überwiegend erfolgreich abgewehrt hat und mit seiner Berufung weitgehend durchgedrungen ist. In dritter Instanz hat der Kläger die Revision des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei im wesentlichen erfolgreich abgewehrt, so daß ihm diese die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen haben. Erfolg und Mißerfolg seiner eigenen Revision halten sich im wesentlichen die Waage, so daß die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben sind.