Rechtssatz RS0078879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078879
Geschäftszahl
4Ob336/87 (4Ob337/87)
Entscheidungsdatum
30.06.1987
Rechtssatz
Die Verurteilung zum öffentlichen Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung und die Ermächtigung zur Veröffentlichung des über dieselbe Tatsachenbehauptung ergangenen, zur Unterlassung verpflichtenden Urteils in denselben Medien kommt nicht in Betracht, wenn für die Veröffentlichung zweier fast gleichlautenden Verpflichtungen (Unterlassung und Widerruf der selben Äußerung) kein Aufklärungsbedürfnis besteht. (Hier: Wegen außerordentlich großer Breitenwirkung - Auflage neunhunderttausend, zwei Millionen Leser - auch Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in weiteren Medien.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078879
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0040OB00336_8700000_004