Rechtssatz RS0079140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079140
Geschäftszahl
4Ob343/83; 4Ob336/87 (4Ob337/87)
Entscheidungsdatum
30.06.1987
Rechtssatz
Die Behauptung, ein Rechtsanwalt setze sich für die Wahrung der Interessen seines Klienten nicht voll ein, ist als Vorwurf der Verletzung von Vertragspflichten und Standespflichten eine herabsetzende Tatsachenbehauptung über Leistungen des Rechtsanwaltes, die geeignet ist, den Betrieb des Unternehmens - dieser Begriff ist hier im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt insbesondere auch die freien Berufe - zu schädigen. "Schadensregulierungsverein".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0079140
Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00343_8300000_001