Rechtssatz RS0078800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078800
Geschäftszahl
4Ob342/79; 4Ob312/80; 4Ob336/87 (4Ob337/87); 4Ob73/94; 4Ob70/06g
Entscheidungsdatum
23.05.2006
Rechtssatz
Gegenstand des Anspruches auf Widerruf ist die Abgabe einer Wissenserklärung, durch die eine frühere, den Kläger oder dessen Unternehmen herabsetzende Wissenserklärung als unrichtig bezeichnet wird; die dem Kläger nachteiligen Wirkungen der früheren Erklärung sollen dadurch beseitigt werden, daß jene Personen, denen die seinerzeitige Äußerung zur Kenntnis gekommen war, jetzt mitgeteilt wird, daß diese Äußerung nicht den Tatsachen entsprochen hatte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 342/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 342/79
Veröff: SZ 52/81 = ÖBl 1979,106
- 4 Ob 312/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 312/80
Auch; Beisatz: Griechenland Reisen. (T1) Veröff: ÖBl 1981,45
- 4 Ob 336/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 336/87
nur: Gegenstand des Anspruches auf Widerruf ist die Abgabe einer Wissenserklärung, durch die eine frühere, den Kläger oder dessen Unternehmen herabsetzende Wissenserklärung als unrichtig bezeichnet wird. (T2)
- 4 Ob 73/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 73/94
nur T2
- 4 Ob 70/06g
Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 70/06g
Beisatz: Ergibt sich der Widerrufsanspruch aus der Verbreitung einer von einer dritten Person gemachten Behauptung, bedeutet „Widerruf" nichts anderes die Mitteilung, dass die verbreitete Behauptung unrichtig war. Eine solche Wissenserklärung kann auch von jemandem abgegeben werden, der die herabsetzende Wissenserklärung zwar nicht selbst formuliert hat, aber wegen ihres Verbreitens dafür einstehen muss. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078800
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0040OB00342_7900000_002